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Regesten der Landgrafen von Hessen

1442 Juli 29

König Friedrich gewährt Graf Johann von Katzenelnbogen für seine Untertanen Gerichtsprivilegien

Regest-Nr. 12779

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3784 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 23, Nr. 40⟩.
Stückbeschreibung: Moderbeschädigt.
Siegel: Mit dem Doppelsiegel an grün-rosa geflochtener Seidenschnur.
Rückvermerke: ad mandatum domini regis Henricus Leubing doctor prothonotarius, auf dem Umbug rechts; registrata Jacobus Widerl, rückseitig.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 169 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 23, Nr. 42⟩, Papier, 15. Jahrhundert.
Drucke: Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, Nr. 325.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium I, fol. 99-99v; Chmel, Friedrich IV., Nr. 816; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1128 Nr. 4033.
Regest
Frankfurt. - König Friedrich bekundet, daß wegen der ihm und dem Reiche vielfältig erwiesenen getreuen Dienste Graf Johanns von Katzenelnbogen dieser und dessen Erben, Mannen, Burgmannen, Diener, Bürger, Bauern und Untersassen, Männer wie Frauen, und deren Güter hinfort von geistlichen oder weltlichen Fürsten, Grafen, Herren, Freien, Rittern und Knechten, Räten und Gemeinden weder vor dem kaiserlichen oder königlichen Hofgericht noch vor Land- oder Stadtgerichten oder sonstigen weltlichen Gerichten wegen Schulden oder anderer Forderungen (zusprechen) verklagt, vorgeladen oder sonstwie belangt werden dürfen. Wer den Grafen oder dessen Erben verklagen will, kann dies in Zukunft nur noch vor dem Kaiser oder König, dessen Räten oder vor dem vom König eigens dazu bestellten Beauftragten tun. Wer aber gegen die Untertanen des Grafen klagen will, kann dies nur noch vor den Gerichten, Schultheißen, Richtern, Schöffen und Räten der Herrschaft Katzenelnbogen anhängig machen oder vor den Gerichten, in deren Gebiet die beklagten Leute ansässig sind. Die Grafen sind verpflichtet, dem Kläger unverzüglich zu seinem Recht zu verhelfen. Wird es ihm verweigert, kann er seine Klage vor das Hofgericht oder vor ein anderes Gericht bringen. Auf Güter in der Grafschaft kann nur vor den gräflichen Amtleuten oder Schultheiß und Schöffen der Gerichte geklagt werden, in deren Gebiet die Güter gelegen sind. Der König behält sich den Widerruf dieser Begnadigung vor, gebietet im übrigen aber allen, sie unverletzlich zu halten, und bedroht jeden, der ihr zuwider handelt, mit seiner und des Reiches schwerer Ungnade und einer Buße von 30 Mark Gold, die halb in die königliche Kammer und halb an den Grafen fallen soll.
Majestätssiegel.

Wortlaut der Datierung

Geben zu Frannckfort am suntag nach sant Jacobstag des heiligen zwolffboten 1442 im 3. Jahre des Reiches.

Nachweise

Ausstellungsort

Frankfurt a.M.

Aussteller

Friedrich III., Kaiser

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV.

Siegler

Friedrich III., Kaiser

Sachbegriffe

Gerichtsprivilegien · Kaiser · Könige · Gerichte, geistliche · Schultheiße · Richter · Schöffen · Hofgerichte · Räte · Erben · Burgmannen · Diener · Bürger · Bauern · Untersassen · Ritter · Knechte · Landgerichte · Stadtgerichte · Amtleute · Kammern, königliche · Bußen

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 12779 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/12779> (Stand: 29.03.2024)