Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1292 November 5

König Adolf schlichtet einen Streit zwischen Gräfin Margarete von Katzenelnbogen und ihren Söhnen

Regest-Nr. 12755

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3016 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 21, Nr. 10⟩.
Stückbeschreibung: Stark morderbeschädigt.
Siegel: Siegel fehlt.
Drucke: Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, Nr. 83.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium I, fol. 87; Regesta Imperii 6, Nr. 116; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 147 Nr. 342.
Regest
Oppenheim. - König Adolf schlichtet die zwischen seiner Tante Margarethe, Witwe seines Oheims Graf Diether von Katzenelnbogen, einer- und deren Söhnen Diether und Wilhelm andererseits dadurch entstandenen Streitigkeiten, daß Margarethe behauptet hatte, durch die beiden Söhne um 200 Mark an den ihr nach Vereinbarung von diesen fälligen Einkünften geschmälert und ihres Viehs und Hausrats beraubt worden zu sein, die Söhne aber erklärt hatten, Margarethe habe an Diether eine ihr von diesem bezahlte Schuld von 150 Mark zurückzuserstatten. Der König entscheidet: Was an ihren Einkünften von 200 Mark fehlt, soll auf Befinden des Marschalls Philipp von Frauenstein und Friedrichs des Langen (Longus) von Kaub ersetzt werden; was Diether von diesen Einkünften an sich gebracht hat, soll von der Summe abgezogen werden, die Margarethe ihm schuldet. Ist dieser damit nicht völlig entschädigt, soll er je nach dem Spruch der Schiedsmänner ein oder zwei Drittel der gen. Einkünfte solange erhalten, bis er befriedigt ist. Diese Schiedsmänner sollen auch feststellen, ob Margarethes Schuld 150 Mark, wie Diether behauptet, oder nur 140 Mark beträgt, wie sie vorgibt. Was ihr an Vieh und Hausrat von beiden Söhnen, insbesondere Wilhelm, der mit der Mutter keinen eigentlichen Rechtsstreit hat, gepfändet worden ist, muß ihr wiedererstattet werden. Margarethe verzichtet dagegen auf alle Ansprüche, die ihr gemäß der Wittumsurkunde zustehen. Wer gegen diesen Spruch verstößt, verfällt dem Bann des Papstes und Erzbischof Gerhards von Mainz sowie der königlichen Acht.
Siegel des Ausstellers, Erzbischof Gerhards von Mainz, Graf Eberhards von Katzenelnbogen, Konrads von Weinsberg und Ulrichs von Hanau.
Margarethe und Wilhelm siegeln zum Zeichen ihrer Zustimmung gleichfalls.

Wortlaut der Datierung

D. et actum apud Oppenheim nonas novembris, indictione sexta, 1292, regni vero nostri anno primo.

Nachweise

Ausstellungsort

Oppenheim (Lkr. Mainz-Bingen/Rheinland-Pfalz)

Aussteller

Adolf von Nassau, König

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Margarethe, Frau Diethers V., geb. Gräfin von Jülich · Katzenelnbogen, Grafen, Diether VI. · Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm I.

Siegler

Katzenelnbogen, Grafen, Margarethe, Frau Diethers V., geb. Gräfin von Jülich · Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm I. · Adolf von Nassau, König · Mainz, Erzbischöfe, Gerhard II. von Eppstein · Weinsberg, Konrad [II.] von · Hanau, Herren, Ulrich I. · Katzenelnbogen, Grafen, Eberhard I.

Weitere Personen

Frauenstein, Philipp von, Marschall · Kaub, Friedrich der Lange von · Katzenelnbogen, Grafen, Diether V.

Weitere Orte

Mainz, Erzbischöfe

Sachbegriffe

Streitigkeiten, Vermitteln in · Söhne · Könige · Schiedsmänner · Marschälle · Wittum, Schädigen an · Witwen · Hausrat · Vieh · Schulden, Übernahme von · Erzbischöfe · Banne, päpstliche · Päpste · Acht, kaiserliche

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 12755 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/12755> (Stand: 18.04.2024)