Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1378 Mai 12

Balthasar von Thüringen schlichtet den Streit des Landgrafen mit einigen Städten

Regest-Nr. 11770

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3595 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 3, Nr. 34⟩.
Stückbeschreibung: Pergament, beschädigt, stockig, fleckig, Schrift beschädigt, aufgezogen (lt. Findbuch).
Siegel: Das Siegel stark beschädigt in einem Schutzkasten (lt. Findbuch).
Regesten: Eckhardt, Rechtsgeschichte der Stadt Eschwege 1, S. 86 f. Nr. 89; Wenck, Hessische Landesgeschichte 2, UB, S. 456 Nr. 422 Anm.; Staatsarchiv Marburg, Findbuch zum Samtarchiv, Nachträge, Kasten 190, Nr. 70.
Regest
Landgraf Balthasar von Thüringen schlichtet die Streitigkeiten zwischen Landgraf Hermann II. von Hessen einerseits, seinen Burgmannen, Mannen, Städten Kassel und anderen, dy in der eynunge syn hy dissyt dez spyßis, andererseits. Keine Partei soll der anderen etwas nachtragen, vor allem nicht der Landgraf den Bürgern von Kassel wegen der Burg daselbst.
Der Landgraf soll Burgmannen und Städte in ihren ererbten Rechten schützen und bei seinen ererbten Rechten bleiben. Burgmannen und Städte sollen dem Landgrafen wie seinen Vorfahren verbunden sein und vor ihm ihres Lebens und Gutes sicher sein. Der Landgraf soll Ämter mit Personen besetzen, die Land und Leute schützen und bei ihren Rechten lassen.
Streitigkeiten zwischen Bürgern sollen vor das landgräfliche Gericht gebracht, Streitigkeiten zwischen Burgmannen dem Landgrafen zur Schlichtung vorgetragen werden; will er nicht schlichten, sollen er und die Burgmannen je zwei Schiedsleute bestellen; fügt sich eine Partei deren Spruch nicht, soll der Landgraf der anderen helfen.
Bei Streitigkeiten zwischen dem Landgrafen und seinen Untertanen soll jede Partei zwei Schiedsleute stellen, die die Streitigkeiten binnen acht Wochen schlichten sollen. Kommt keine Einigung zustande, will Landgraf Balthasar einen Obmann aus seinem Rat ernennen, der nach Kassel oder Eschwege kommen soll. Nötigenfalls will Landgraf Balthasar selbst die Schlichtung übernehmen und, wenn eine Partei sich seinem Spruch nicht fügt, der anderen helfen.
Die Bürger von Kassel sollen dem Landgrafen am nächsten Sonntag seine Burg daselbst zurückgeben, der Landgraf die schulere von Kassel und ihre Habe freilassen, ebenso die wollen, dy gekummirt ist, und Heimbrod von Elben wieder in sein Gut einsetzen. Burgmannen und Städte sollen die Einigung aufheben und dem Landgrafen seine darüber ausgestellte Urkunde zurückgeben.
Siegler: der Aussteller, seine von ihm hinzugezogenen Brüder Friedrich und Wilhelm und Landgraf Hermann von Hessen.

Wortlaut der Datierung

1378 an dem mittewochin noch deme suntage alse man synget Jubilate.

Nachweise

Aussteller

Thüringen, Landgrafen, Balthasar

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Hermann II.

Siegler

Thüringen, Landgrafen, Balthasar · Meißen, Markgrafen, Friedrich III. der Strenge · Meißen, Markgrafen, Wilhelm I. der Einäugige · Hessen, Landgrafen, Hermann II.

Weitere Personen

Elben, Heimbrod [III.] von

Weitere Orte

Kassel (Stadt Kassel) · Kassel (Stadt Kassel), Burg · Eschwege (Werra-Meißner-Kreis)

Sachbegriffe

Streitigkeiten, Vermitteln in · Burgmannen · Städte · Gewohnheiten, alte · Ämter, Bestallung von · Gerichtsrechte, Streit über · Burgen, Rückgabe eroberter · Bürger · Schüler · Geiseln · Handelsgüter, Beschlagnahmen von

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Eckhardt, Eschwege 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 11770 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/11770> (Stand: 29.03.2024)