Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1363 Juli 10

Erzbischof Gerlach von Mainz versetzt seinen Teil von Treffurt

Regest-Nr. 11592

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Würzburg, Ingrossaturbuch 5, fol. 526.
Drucke: Gudenus, Codex diplomaticus 3, S. 460.
Regesten: Regesten der Erzbischöfe von Mainz 2,1, S. 371 f Nr. 1655.
Regest
Heiligenstadt. - Erzbischof Gerlach [von Mainz] versetzt den Brüdern Brune und Wilhelm gen. Judeman, seinen lieben Getreuen, und ihrem Vater, dem Ritter Arnold Judeman, als ihrem Vormund, für 809 Mark lötiges Silbers Mühlhäuser Währung den erzbischöflichen Teil des Schlosses Treffurt (Drivorte), Burg und Stadt, mit Dörfern, Gerichten, Zinsen, Beden, Renten, Gülten, Gütern, Mühlen, Äckern, Nutzungen, Wasser, Weide, Fischerei und allen Gefällen und Rechten, sowie das erzbischöfliche Dorf Heyerode (Heigenrade) und die Wachsgülte (waszgelt) zu Falken (V-). Solange ihr Vater lebt, soll er die Pfandschaft innehaben. Sie und ihr Vater, als ihr Vormund, sollen auch die Briefe innehalten, die der Erzbischof, die Markgrafen von Meißen und die Landgrafen von Hessen über Treffurt einander gegeben haben. Für beide Teile gilt 1/4 Jahr als Kündigungsfrist. Die Lösungssumme hat der Erzbischof zu Mühlhausen oder zu Treffurt, wo sie wollen, zu bezahlen. Löst er 1/4 Jahr nach ihrer Kündigung die Pfandschaft nicht, so können sie diese einem ihrer Genossen oder Untergenossen, der Mann oder Burgmann des Erzstiftes ist, versetzen; der neue Inhaber hat sich dem Erzbischof gegenüber in gleicher Weise zu verpflichten wie sie. Bei der Lösung soll der Erzbischof ihnen ihr Pflugrecht zukommen lassen. Er und sein Amtmann zu Rusteberg sollen sie und das Schloß Treffurt beschützen. Gegen Bedränger, die er oder sein Amtmann zu Rusteberg auf ihre Bitte nicht binnen einem Monat zu rechtlichem Austrag veranlassen können, dürfen sie sich aus Treffurt behelfen; der Amtmann soll sie dann unterstützen. Treffurt steht dem Erzbischof offen. Sendet er im Krieg einen Hauptmann, so hat dieser ihnen die Beobachtung des Burgfriedens und der Burghut zu versprechen, die sie und ihre Bundesgenossen untereinander haben. Geht die Burg in einem Kriege des Erzbischofs verloren, so soll er ihnen binnen Jahresfrist das Geld wiedergeben; geht sie in ihrem Kriege verloren, so wollen beide Teile gemeinsam die Burg wiedererobern. Sie sollen die erzbischöflichen Mannen, Burgmannen, Bürger und Untersassen, die ihnen, solange sie die Pfandschaft innehaben, gehorchen müssen, bei ihren Rechten lassen; auch sollen sie Wälder und Gehölze nicht verkaufen oder schädigen.
D. Heilgenstadt feria secunda post Kiliani 63.
Nachweise

Weitere Personen

Mainz, Erzbischöfe, Gerlach von Nassau · Judeman, Brune · Judeman, Wilhelm · Judeman, Arnold, Ritter · Hessen, Landgrafen · Meißen, Markgrafen

Weitere Orte

Heiligenstadt · Mainz, Erzbischöfe · Mühlhausen, Währung · Treffurt, Burg · Heyerode, Dorf · Falken · Meißen, Markgrafen · Mühlhausen · Mainz, Erzstift · Rusteberg, Amtmänner

Sachbegriffe

Erzbischöfe · Brüder · Söhne · Ritter · Vormünder · Silber, lötiges · Währungen, Mühlhäuser · Burgen, verpfändete · Dörfer · Städte · Gerichte · Zinsen · Renten · Gülten · Güter · Mühlen · Äcker · Nutzungsrechte · Fischereien · Gefälle · Wachsgülten · Abgaben, Wachs · Pfandschaften, Auslösen von · Erzstifte · Burgmannen · Kündigungsfristen · Pflugrechte · Amtmänner · Öffnungsrechte · Burgfrieden · Burghut · Burgen, Rückerobern von · Wälder, Schonen der

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Reg. Erzb. Mainz 2.1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 11592 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/11592> (Stand: 16.04.2024)