Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1410 November 21

Bündnis zwischen Hessen, Katzenelnbogen, Solms und anderen

Regest-Nr. 11337

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: A: Staatsarchiv Marburg, Verträge mit Solms;
B: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3552 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 62, Nr. 2⟩.
Stückbeschreibung: B: Fast völlig vermodert.
Siegel: A: Mit 10 Siegeln; B: Von den 10 Siegeln fehlen zwei.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium III, fol. 440; Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium V, fol. 283, hiernach fehlte das Original bei der Revision des Samtarchivs im Jahr 1741.
Regesten: Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1, S. 737 f. Nr. 2648.
Regest
Landgraf Hermann zu Hessen, Graf Johann von Katzenelnbogen, Graf Johann von Solms, Reinhard, Herr zu Westerburg und Schaumburg, Reinhard, sein Sohn, Friedrich, Herr zu Runkel, die Brüder Gerlach und Johann von Breidenbach, Ritter, und Arnold und Gerlach von Breidenbach bekunden, daß sie sich verbündet haben, um sich unrechter Gewalt und Schadens zu erwehren. Einer soll dem andern helfen gegen Graf Adolf von Nassau und Diez und dessen Bruder, den Junggrafen Johann von Nassau, und gegen alle, die auf ihrer Seite in die Fehde eintreten, sofern sie es in Ehren tun können. Landgraf Hermann soll zum täglichen Krieg in seinen Schlössern 30 mit Gleven halten, was 40 Gewappnete sein sollen, Graf Johann von Katzenelnbogen 30 mit Gleven, Graf Johann von Solms 10, Reinhard von Westerburg und sein Sohn 10, Friedrich von Runkel 10 und sämtliche von Breidenbach insgesamt auch 10.
Sie bestimmen drei Mann, und zwar Landgraf Hermann einen, Graf Johann von Katzenelbogen, Reinhard von Westerburg und sein Sohn und Friedrich von Runkel einen und Graf Johann von Solms und die von Breidenbach einen, welche anordnen sollen, in welchen Schlössern sich die Reisigen am besten gegen ihre Feinde aufhalten. Ihre Anordnung muß ebenso befolgt werden wie ein evtl. Beschluß, die Zahl der Reisigen zu vermehren oder zu vermindern oder sie in andere Schlösser zu legen. Doch sollen sie bedacht sein, jeden nach Lage des Krieges möglichst zu schützen.
Muß einer von ihnen während des Krieges ein Mann- oder Burglehen aufgeben, dann darf nur dann eine Sühne geschlossen werden, wenn die aufgegebenen Lehen wieder verliehen werden; ferner ist eine Sühne nur dann statthaft, wenn die Gefangenen ohne Verbindlichkeiten freikommen. Macht einer von ihnen Gefangene, dann sollen diese, wenn der Feind unter ihnen und ihren Helfern Gefangene macht, zur Verfügung stehen (zu staden sten). Verschafft sich einer von ihnen Nutzen durch Beschlagnahmungen oder Gefangene, dann soll dieser allein dem zugute kommen, der ihn gewonnen hat. Werden Reisige gefangen, dann müssen diese sich alle Verbündeten in gleicher Weise verpflichten wie dem, der sie gefangengenommen hat. Gewinnen sie gemeinsam Beute, soll sie nach der Anzahl der beteiligten Reisigen unter ihnen geteilt werden. Keiner darf in diesem Kriege ohne den andern Frieden schließen. Können sie zu einer Sühne gelangen, an der sich nicht jeder beteiligen will, dann müssen die anderen dem Betreffenden so lange Krieg führen helfen, bis die Sache vor drei, fünf, sieben oder neun Schiedsleuten zum Austrag gebracht worden ist. Darüber hinaus gehen die Hilfeverpflichtungen der anderen nicht mehr.
Wenn nach dem Kriege der eine oder andere von ihnen gerichtlich wegen solcher Übergriffe oder Schäden angesprochen wird, die in diesem Kriege geschehen sind, dann sollen sie alle gemeinsam darauf antworten und jeder dem Betroffenen helfen, als ginge es ihn selbst an. Versucht nach der Sühne die ihnen jetzt feindliche Seite einen der Ihrigen, den sie rechtlich zu vertreten haben, ins Unrecht zu bringen, so werden sie dem Angegriffenen beistehen. Entbietet einer von ihnen den anderen zur Hilfeleistung, dann soll der Unterstützte den Reisigen in seinen Schlössern und Dörfern Kost und Zehrung geben. Die Beute soll dem gehören, der die Kosten trägt, ausgenommen reisige Habe und reisige Gefangenen, die nach der Anzahl der beteiligten verbündeten Reisigen zu teilen sind.
Graf Johann von Katzenelnbogen nimmt an diesem Bündnis Graf Johann von Nassau d.Ä. aus, Reinhard von Westerburg nimmt Graf Johann von Nassau d.Ä. und seinen Sohn Junggraf Johann von Nassau aus, es sei denn, daß sich die Sache anders wendet, da sich Landgraf Hermann von Hessen, Graf Johann von Solms, Friedrich von Runkel und die von Breidenbach gegen Graf Johann d.Ä. von Nassau und dessen Söhne in der obigen Weise verbunden haben.
Siegel der Aussteller.

Wortlaut der Datierung

D. 1410 feria sexta post diem sancte Elisabeth vidue.

Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Hermann II. · Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Solms-Burgsolms, Grafen, Johann IV. · Schaumburg-Westerburg, Reinhard von · Schaumbrug-Westerburg, Reinhard [I.] von · Runkel, Herren, Friedrich [I.] · Breidenbach, Gerlach [I.] von · Breidenbach, Johann [II.] von · Breidenbach, Arnold von · Breidenbach, Gerl von

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Hermann II. · Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Solms-Burgsolms, Grafen, Johann IV. · Schaumburg-Westerburg,

Siegler

Hessen, Landgrafen, Hermann II. · Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Solms-Burgsolms, Grafen, Johann IV. · Schaumburg-Westerburg, Reinhard von · Schaumbrug-Westerburg, Reinhard [I.] von · Runkel, Herren, Friedrich [I.] · Breidenbach, Gerlach [I.] von · Breidenbach, Johann [II.] von · Breidenbach, Arnold von · Breidenbach, Gerl von

Weitere Personen

Nassau-Dillenburg, Grafen, Adolf · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann II. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann III. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann I.

Weitere Orte

Katzenelnbogen, Grafen · Solms, Grafen · Westerburg, Herren · Schaumburg, Herren · Nassau, Grafen · Diez, Grafen

Sachbegriffe

Grafen · Bündnisse, zu Angriffszwecken · Brüder · Ritter · Fehden · Söhne · Söldner · Gleven · Gewappnete · Reisige · Burgen · Mannlehen, Aufgabe von · Burglehen, Aufgabe von · Hilfe, militärische · Gefangene, Austausch von · Beute, Aufteilen der · Kriege, Aufteilen der Kosten · Fehden, gerichtliche Beilegung von · Bündnisse, Ausnahme von

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 11337 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/11337> (Stand: 25.04.2024)