Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1400 Mai 21 oder 28

Landgraf Hermann II. zeigt die Verletzung des Landfriedens an

Regest-Nr. 11155

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Stadtarchiv Göttingen (gleichzeitig).
Regesten: Armbrust, Göttingens Beziehungen , S. 208 Nr. 62.
Regest
Kassel. - Landgraf Hermann zeigt allen, die den Landfrieden beschworen haben, an, daß Reynfert Clusener, der sich für einen Landrichter des Erzbischofs Friedrich von Köln halte, den Landgrafen und einige von dessen Mannen und Städten vor sein Landgericht gefordert habe. Obwohl der Landgraf nach Landfriedensrecht der Ladung nicht zu folgen brauchte, habe er doch Vertreter hingesandt, die anderen seien persönlich erschienen. Der Landrichter trat selbst mit seinen Gesellen als Kläger auf und ließ die Hessen zu keiner Antwort kommen. Darauf habe der Landgraf einen Teil der Pferde zurückgeliefert. Ebenso wollte er es mit den übrigen Pferden machen und noch Geld zugeben. Das nahm man nicht an, sundern he virunrechted uns unde die unsern widder inhalt der herren brive unde noch herkommen des landfredes. Der Landgraf erbietet sich, Zeugnisse für diese Verletzung des Landfriedens beizubringen, und erhebt Berufung bei den Fürsten des Landfriedens, die die Sache zwischen ihm und dem Landrichter entscheiden sollen. Clusener versende herpobin vorwisebrive ubir uns, unse mannen, diner und stede, wider Landfrieden und Herkommen. Der Landgraf bittet den Briefen nicht zu glauben, seinen eigenen Brief aber abschreiben und den Boten weitergehen zu lassen.
Hermannus lantgravius Hassie.

Wortlaut der Datierung

Datum Cassel feria sexta ... Dominicam Vocem jocunditatis nostro sub secreto sub anno domini MCCCC.

Weitere Informationen

Kämmereibuch von 1399/1400: Nunctiis et pro eorum expensis: 1/2 lot. Nuncio Reynverd Klusener judicis episcopis Coloniensis. 7 sol. 4 or. den. Wyllekomen versus Werlle (w. Soest) ad judecem pacis communis episcopi Coloniensis et Symonem de Herde. - Das Kämmereibuch beweist, daß im Frühling 1400 die Sache schon im Gange war. Trotzdem scheint es besser, diesen Brief hinter den gleichlautenden von 1401 April 22 zu setzen; denn wie leicht kann hinter 1400 primo ausgelassen sein, zumal da die alten Abschreiber auf Datum und Jahreszahl geringes Gewicht legten.

Nachweise

Ausstellungsort

Kassel

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Hermann II.

Weitere Personen

Clusener, Reinfurd, Landrichter · Köln, Erzbischöfe, Friedrich III. von Saarwerden

Weitere Orte

Köln, Erzbischöfe · Göttingen

Sachbegriffe

Landfriedensrechte, Bruch von · Gerichte, ungültige · Landrichter · Landgerichte · Erzbischöfe · Gerichte, Zuständigkeit von · Pferde, Diebstahl von · Beute, Rückgabe von · Gerichtsverfahren, ungerechte · Gerichte, Berufung vor · Boten · Briefe, Befördern von

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Armbrust, Göttingens Beziehungen

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 11155 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/11155> (Stand: 25.04.2024)