Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1348 Mai 30

Verkauf der Burg Hessenstein an das Kloster Haina

Regest-Nr. 1103

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urkundenbestand Kloster Haina.
Stückbeschreibung: Pergament, durch Moder beschädigt, aufgeklebt.
Siegel: Beide Siegel anhängend (neu befestigt). 1. Rundsiegel des Landgrafen; 2. Kleineres Rundsiegel Junker Ottos, 3,5 cm, herschauender Kübelhelm mit lindenzweig-besteckten Büffelhörnern und herabhängenden Decken, darunter kleiner rechtsgelehnter Schild mit dem Löwen, Umschrift: +S OTTONIS IVNIORIS LANTGRAVII HASSIE...
Drucke: Wenck, Hessische Landesgeschichte 2, UB 368 Anm. (Auszug);
Regesten: Regesten der Erzbischöfe von Mainz 1,2, Nr. 5667, S. 576; Franz, Kloster Haina 2, S. 220 f. Nr. 571; Heldmann, Viermünden, S. 51 f.
Regest
Landgraf Heinrich von Hessen und sein Otto verkaufen dem Kloster Haina (Heyne) für eine vom Kloster zu ihrem Nutzen aufgewandte Summe von 1882 Pfund Hellern, 1 Schilling Tournosen auf 1 Pfund Heller gerechnet, ihr Haus Hessenstein (Hessin-) samt Zubehör, insbesondere dem zugehörigen Viertel des Gerichts Geismar (Geysmar) mit allen Nutzungen und Ehren, Buße, Gebot (gebide), Fuhren (vure), Hühnern, Diensten usw., ausgenommen die anfallende Bede (1). Das Haus bleibt den Landgrafen offen, ausgenommen gegen das Stift Mainz, gegen den Grafen von Ziegenhain und, soweit möglich, gegen den Grafen von Waldeck. Die Landgrafen werden die Klosterleute und Hessenstein weiter wie eigene Diener und Schlösser schützen und verteidigen. Sie können Hessenstein jederzeit für den aufgewandten Preis zurückkaufen, müssen dies aber 1/2 Jahr zuvor ankündigen. Das Kloster soll vier Jahre lang je 50 Mark an den Burgbau wenden; die 200 Mark Baukosten werden nach Rechnungsprüfung durch 4 Vertreter beider Seiten zur Kaufsumme geschlagen. Das Kloster soll weiter auf dem Haus eine eigene Kemenate bauen, die ihm auf ewig zur Nutzung verbleibt, aber nicht den Landgrafen in Rechnung gestellt wird. Es kann seinen Hof Elgershausen nach Belieben auf den Hessenstein verlegen, wobei der Hof mit Brüdern und Gesinde frei bleibt wie bisher. Falls Gumprecht Vogt (von Keseberg) oder seine Erben den jetzt landgräflichen Anteil am Gericht Geismar auslösen wollen, soll das Kloster ihnen das mitverkaufte Viertel überlassen, wobei das anfallende Geld den Landgrafen verbleibt. Geht Hessenstein verloren, so soll das Kloster den Landgrafen zur Wiedergewinnung helfen, um dann wieder in seine verbrieften Rechte einzutreten. Solange Haina den Hessenstein innehat, wollen die Landgrafen es nicht mit Burgmannen übersetzen und beschweren. Den umliegenden Wald darf das Kloster in dieser Zeit nutzen, aber nicht roden.
Siegler: die Aussteller.

Wortlaut der Datierung

Als man tzelit nach gods geburt 1348 jar, des nehisten frytages nach unses herrin uffart, die man nennet ascensio domini.

Weitere Informationen

(1) In zwei Urkunden von 1344 März 29 hatte Ritter Gumprecht (von Keseberg) Vogt von Geismar und sein Bruder Widekind sowie Ludwig von Momberg dem Landgrafen Heinrich und dessen Sohn Otto bestätigt, daß diese beiden an die Aussteller verpfändeten Hälften des Hauses Hessenstein und des ursprünglich von den Vögten an den Landgrafen verpfändeten Gerichts Geismar jederzeit für jeweils 450 Pfund Heller und Vergütung der aufgewandten Baukosten einlösen könnten.

Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Heinrich II. · Hessen, Landgrafen, Otto der Schütz

Empfänger

Haina, Kloster

Siegler

Hessen, Landgrafen, Heinrich II. · Hessen, Landgrafen, Otto der Schütz

Weitere Personen

Ziegenhain, Grafen · Waldeck, Grafen · Keseberg, Gumprecht von · Keseberg, Wittekind [II.] von · Momberg, Ludwig von

Weitere Orte

Hessenstein, Burg · Haina, Kloster · Mainz, Erzstift · Geismar, Gericht · Ziegenhain, Grafen · Waldeck, Grafen · Elgershausen, Hof · Geismar, Vögte

Sachbegriffe

Burgenpolitik · Burgen · Klöster · Öffnungsrechte · Stifte · Verkäufe · Burgen, Verkauf von · Klöster · Gerichte · Bußen · Gebote · Abgaben, Geflügel · Burgen, Bau von · Gesinde · Vögte · Rückkaufrechte · Burgmannen · Wälder, Nutzen von · Baukosten, Übernahme von · Pfandschaften · Pfänder, Auslösen von

Textgrundlage

Regest

Franz, Kloster Haina 2

Stückangaben

Reg. Erzb. Mainz

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 1103 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/1103> (Stand: 20.04.2024)