Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1356 November 25

Erzbischof Gerlach von Mainz verpfändet den mainzischen Teil von Treffurt

Regest-Nr. 10915

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Würzburg, Ingrossaturbuch 4, f. 213v.
Regesten: Regesten der Erzbischöfe von Mainz 2,1, S. 158 Nr. 664.
Regest
Eltville. - Erzbischof Gerlach verpfändet dem Richard von Seebach (Sebeche), Domherrn zu Würzburg, dessen Vetter Apel von Seebach und den Brüdern Friczsche und Hermann, Rittern von Mihla (Mi-), den mainzischen Teil der Feste Treffurt (Dryvorte), Burg und Stadt, mit Dörfern, Gerichten, Zinsen, Beden, Mühlen, Äckern, Fischereien und allen Zugehörigen und das Dorf Haynrode (Hoiginrade) mit allen Gefällen für die 809 Mark lötiges Silber Mühlhäuser Währung (Molischer were und gewichte), womit sie die Pfandschaft gelöst haben von Reinhard Keudel (Ko-) und Götz Schindekop, denen sie durch Gerlachs Vorgänger Erzbischof Heinrich verpfändet war. Die von Seebach haben den Ritter Otto von Ebeleben (-leiben) und dessen Frau Sophie, Apels Schwester, und ihre Kindern zu Treuhändern (zů getruwir hant) gesetzt. Die Briefe, die der Erzbischof, die Landgrafen von Hessen und die Markgrafen von Meißen über die Feste Treffurt untereinander gegeben haben, sind von den Pfandträgern einzuhalten. Vierteljährliche Kündigungsfrist. Rückzahlung des Geldes in Mühlhäuser Währung in der Stadt Treffurt oder zwei Meilen im Umkreis, wo die Pfandträger wollen; das Geld bleibt im erzbischöflichen Geleite, bis sie es heimgebracht haben. Löst der Erzbischof auf ihre Kündigung die Pfandschaft nicht, so dürfen sie diese einem Genossen oder Untergenossen, der des Erzstifts Mann ist, versetzen. Bei der Lösung soll er ihnen die Frucht von dem, was sie gesät haben (nach irme plugwurte) zukommen lassen, wie üblich ist. Er und sein Amtmann zu Rusteberg sollen sie verantworten; wenn sie auf ihre Meldung nicht binnen Monatsfrist durch seine Vermittlung von ihren Bedrängern Recht erhalten, dürfen sie sich aus der Burg gegen diese behelfen und sollen vom Rusteberger Amtmann unterstützt werden. Treffurt steht dem Erzbischof offen. Schickt er in einem Kriege seinen Hautmann hin, so hat dieser Burgfriede und Bughut, die sie und ihre Burggenossen vereinbart haben, zu beobachten. Der Erzbischof muß, falls die Feste in seiner Sache verloren geht, ihnen ihr Geld binnen Jahresfrist wiedergeben; wenn sie sie in eigener Sache verlieren, so wird er ihnen bei der Wiedergewinnung behilflich sein. Für Verlust in seinem Dienst sollen sie Ersatz erhalten. Sie dürfen niemand in den Besitz der Burg hinzunehmen, sie vielmehr nur untereinander oder gemeinsam (an andere) versetzen. Die zum Schlosse gehörigen erzbischöflichen Wälder dürfen sie ausnutzen, aber nicht verkaufen oder schädigen (virsvenden).
D. Eltville ipso die beate Katharine virginis 1356.
Nachweise

Weitere Personen

Mainz, Erzbischöfe, Gerlach von Nassau · Seebach, Richard von, Domherr in Würzburg · Seebach, Apel von · Mihla, Fritz von, Ritter · Mihla, Hermann von, Ritter · Keudel, Reinhard [III.] · Schindekopf, Götz · Mainz, Erzbischöfe, Heinrich III. von Virneburg · Ebeleben, Otto von, Ritter · Ebeleben, Sophie von, Frau des Otto, geb. von Seebach · Hessen, Landgrafen

Weitere Orte

Eltville · Mainz, Erzbischöfe · Würzburg, Domherren · Treffurt, Burg · Treffurt · Haynrode, Dorf · Mühlhausen, Währung · Meißen, Markgrafen · Rusteberg, Amtmänner

Sachbegriffe

Erzbischöfe · Domherren · Vettern · Verwandte · Burgen · Brüder · Ritter · Dörfer · Gerichte · Zinsen · Beden · Mühlen · Äcker · Fischereien · Gefälle · Pfandschaften · Silber, lötiges · Währungen, lötiges Silber · Währungen, Mühlhäuser · Pfänder, Auslösen von · Ehefrauen · Schwestern · Treuhänder · Kündigungsfristen · Markgrafen · Straßen, Sicherheit auf · Gelder, Transport von · Erzstifte · Amtmänner · Hilfe, juristische · Burgfrieden · Burghut · Öffnungsrechte · Wälder, Schonen der

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Reg. Erzb. Mainz 2.1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10915 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10915> (Stand: 16.04.2024)