Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1355 Januar 6

Der Erzbischof von Mainz gewinnt die von Schweinsberg als Diener

Regest-Nr. 10885

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Hauptstaatsarchiv München, Erzstift Mainz fasc. 98 a. Pergament, Siegel anhängend.
Regesten: Schunder, Die von Loewenstein 2, S. 100 f. Nr. 211; Regesten der Erzbischöfe von Mainz 2,1, S. 69 f. Nr. 270.
Regest
Eltville. - Erzbischof Gerlach von Mainz bekennt, daß er Heinrich von Schweinsberg, Werner, Kanoniker zu Fritzlar, und den Edelknecht Heinrich, Brüder, genannt von Schweinsberg, mit ihren Burgen Loewenstein und Itter und anderen Burgen, die sie zu Pfand haben, und mit dem, was sie noch als Erbe oder zu Pfand erwerben werden, für ewig zu Dienern des Erzstifts gewonnen hat gegen jedermann, gegen ihre Verwandten (geborne magen) jedoch nur dann, wenn diese Angreifer sind und das Recht verweigern. Will er in die Burgen Truppen unter einem Hauptmann legen, so soll dies auf seinen Kosten geschehen, und der Hauptmann hat ihnen Sicherheit vor jeglichen Schaden zu versprechen, die Burgen sind im alten Stand zurückzugegeben. Reiten sie mit dem erzbischöflichen Gesinde aus ihren Burgen, so trägt der Erzbischof die Kosten. An Brandschatzungen, gefangenen Bauern oder Bürgern haben sie dann Anzahl nach Zahl der Leute, die sie mit dem erzbischöflichen Gesinde im Feld hatten. Er wird sie schadlos halten und aus Gefangenschaft befreien. Innerhalb der Burgen dienen sie ihm auf ihre Kosten und auf seinen Schaden und Verlust. Sein oberster Amtmann in Hessen soll mit ihnen auf Gerichtstag gegen sie reiten, sie verantworten und, wenn man ihnen Recht verweigert, beschützen. Alle ihre Schlösser stehen dem Erzbischof offen, solche, die sie zu Pfand haben, jedoch nicht gegen die Verpfänder. In Löwenstein und Itter sollen sie ihn aufnehmen, jedoch nicht gegen ihre Ganerben. Wenn einer von ihnen in seinem Teil Feinde des Erzbischofs gegen ihn aufnimmt, so müssen die anderen in ihrem Teil derselben Burg den Erzbischof gegen seine Feinde einlassen. Wenn jemand die Burgen belagern oder verbauen will, soll er sie schützen. Verlieren sie eine der Burgen, so soll er sie in seine Schlösser, wo sie wollen, zulassen, bis ihnen Recht wird. Wenn ihre Erben das Alter von 12 Jahren erreicht haben, dürfen sie von den anderen Ganerben nicht eher Anteil an den Burgen erhalten, bis sie sich auf alle diese Punkte urkundlich verpflichtet haben. Wenn das Domkapitel diesen Vertrag besiegelt hat, soll er ewig gelten; wenn nur der Erzbischof siegelt, dann nur für dessen Lebzeit.
Siegler: Aussteller.
zu Eltvil an dem zůwelftin tage, den man zů latine scribet Epiphaniam domini.
Nachweise

Weitere Personen

Mainz, Erzbischöfe, Gerlach von Nassau · Schenk zu Schweinsberg, Heinrich [II.] · Schenk zu Schweinsberg, Werner [II.] · Schenk zu Schweinsberg, Heinrich [I.]

Weitere Orte

Eltville · Mainz, Erzbischöfe · Fritzlar, Kanoniker · Löwenstein, Burg · Itter, Burg

Sachbegriffe

Erzbischöfe · Kanoniker · Brüder · Verwandte · Edelknechte · Burgen · Öffnungsrechte · Ganerben · Gefangene · Beute, Teilen von · Diener · Erzstifte · Schadensersatzleistungen · Gesinde · Brandschatzungen · Bauern, gefangene · Bürger, gefangene · Amtmänner · Gerichtstage · Schutz und Schirm · Pfandschaften · Bündnisse, Ausnahme von · Burgen, Belagern von · Domkapitel

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

UB Löwenstein

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10885 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10885> (Stand: 28.03.2024)