Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1344 März 29

Frieden zwischen Mainz und Meißen

Regest-Nr. 10762

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Hauptstaatsarchiv Weimar, Reg. F pag. 274 f., F Nr. 12, f. 4. Majestätssiegel hängt mit Rücksiegel, verletzt, an Pressel.
Abschriften: Hauptstaatsarchiv Dresden, Abt. XIV B 90 II 61 (19. Jahrhundert).
Regesten: Regesten der Erzbischöfe von Mainz 1,2, S. 466 f. Nr. 5111.
Regest
Bamberg. - Kaiser Ludwig macht zwischen Erzbischof Heinrich [von Mainz] und Markgraf Friedrich von Meißen und ihren Helfern einen steten Frieden von Walpurgis dieses bis Walpurgis nächsten Jahres. Vorbehalten ist der Beitritt des Landgrafen Heinrich von Hessen (uns. l. fürsten). Der Friede darf vor Walpurgis nicht aufgesagt werden. Die Aufsage muß 2 Monate vorher mitgeteilt werden. Die Parteien sollen über den Frieden besiegelte Briefe austauschen. Die beiderseitigen Amtleute in Thüringen und im Eichsfeld sollen den Frieden beschwören. Jede von beiden Parteien stellt 10 biderbe Leute als Bürgen, die bei einem Friedensbruch binnen 14 Tagen, von seiten des Erzbischofs in Eisenach (Isenache), von Seiten des Markgrafen in Salza (-cza) in des Erzbischofs Teil, leisten sollen, bis zur Ausführung des Entscheides der drei Schiedsrichter. Tritt ein Dienstmann des Erzbischofs dem Frieden nicht bei, so soll ihn der Erzbischof nicht gegen den Markgrafen in Schutz nehmen, und umgekehrt. Will der von Wangenheim, daß ihm das Erzstift am Montag vor Pfingsten vor dem Kaiser Recht tun soll, so soll er dem Erzbischof nur freiwillig Recht tun. Doch verzichtet der Erzbischof damit nicht; was er Recht und Ansprache dazu hat, die sollen ihm furbaz behalten sein. Will Wangenheim vom Erzbischof nicht Recht nehmen vor dem Kaiser und will er mit dem Markgrafen im Frieden sein, so kann er das. Will er aber weder vom Erzbischof Recht nehmen, noch im Frieden sein, so soll sein Gebiet (Wangenheym und was dazu gehört) außerhalb des Friedens stehn und sollen der Markgraf und seine Leute ihn nicht auf ihren Vesten schirmen. Jeder Teil bestimmt einen Schiedsmann über Friedensbruch; Oberschiedsmann soll Herzog Rudolf von Sachsen (uns l. ohm) sein. Beide Parteien sollen uf den nechsten mantag vor sente Walpurge tag zu Erfurt erscheinen und dort ihre Briefe austauschen und zugleich die nennen, die sie in den Frieden einschließen wollen. Der Landgraf zu Hessen soll auf denselben Tag erklären, ob er beitreten will oder nicht. Friedensbrüche, die nach Abschluß des Friedens noch geschehen, richtet der Obmann. Hindert diesen ehafte not oder stirbt er, so tritt der edilman Burggraf Johannes von Nürnberg an dessen Stelle. Bischofsgottern (Byschoffisguttir), das der Burggraf von Nürnberg innehat, soll er den Bürgern von Erfurt ausliefern, die dann den Erzbischof und den Markgrafen Friedrich in die gewere und rechte setzen, wie früher, als der Markgraf es besaß. Bischofsgottern soll nicht stärker befestigt werden als zu der Zeit, in der es der Markgraf besaß; beide Teile behalten ihr Recht daran.

Wortlaut der Datierung

Der gebin ist zu Babinberg an montage in der palmenwochen 1344, i.d. 30.j.u.r.u.i.d.17.u.k.

Nachweise

Ausstellungsort

Bamberg (Rbz. Oberfranken/Bayern)

Aussteller

Ludwig der Bayer, Kaiser

Empfänger

Mainz, Erzbischöfe, Heinrich III. von Virneburg · Meißen, Markgrafen, Friedrich II. der Ernsthafte

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Heinrich II. · Wangenheim, der von · Sachsen-Wittenberg, Herzöge, Rudolf I. · Nürnberg, Burggrafen, Johann II.

Weitere Orte

Mainz, Erzbischöfe · Meißen, Markgrafen · Thüringen · Eichsfeld · Eisenach · Salza · Wangenheim · Sachsen, Herzöge · Nürnberg, Burggrafen · Erfurt · Bischofsgottern

Sachbegriffe

Kaiser · Friedensschlüsse, befristete · Erzbischöfe · Streitigkeiten · Markgrafen · Frieden, Aufsagen von · Fehden · Amtleute · Frieden, Beschwören von · Bürgen · Schiedsrichter · Frieden, Bruch von · Herzöge · Obmänner · Burggrafen · Befestigungen, von Städten · Städte, Befestigen von · Bürger

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Reg. Erzb. Mainz 1.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10762 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10762> (Stand: 19.04.2024)