Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1338 Dezember 20

Bündnis zwischen Trier, Katzenelnbogen und Nassau

Regest-Nr. 10715

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 782 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 50, Nr. 1⟩, gleichzeitig, mit abhängendem Siegel Gerlachs von Limburg; Balduineum Kesselstadt, 14. Jahrhundert.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 279-281 Nr. 867; Siegener Urkundenbuch 1, S. 221; Regesten der Erzbischöfe von Mainz 1,2, Nr. 4305; Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, S. 397; Görz, Regesten EB Trier, S. 81.
Regest
Erzbischof Baldewin von Trier, Heinrich und sein Sohn Otto, Gerlach und seine Söhne Adolf und Johann, Herr zu Merenberg, und Johann, alle Grafen zu Nassau, Graf Wilheln von Katzenelnbogen, Gerlach, Herr zu Limburg, Luther, Herr von Isenburg, und sein Sohn Heinrich sowie Graf Siegfried von Wittgenstein verbünden sich zum Schutz ihrer Lande und Leute auf Lebenszeit. Jeder von ihnen soll dem anderen mit Leib und Gut, mit Festungen, Landen und Leuten und aller Macht helfen und keiner soll gegen einen anderen etwas tun oder veranlassen. Wenn einer von ihnen eine Absage erhält oder ohne eine solche angegriffen wird oder gegen einen anderen eine Forderung vorzubringen hat, dann soll jeder von ihnen, der darum ersucht wird, Hilfe leisten und Schiedstage vermitteln. Einen solchen Tag sollen alle leisten helfen. Wer sich daran nicht genügen lassen und Krieg führen will, hat von den anderen keine Unterstützung zu erwarten. Wer aber keinen Schiedstag erhält oder nicht zu seinen Rechte kommen kann, soll von den anderen mit allen Kräften unterstützt werden, sowohl in den Festen wie auf dem Felde, im täglichen Kleinkrieg wie auf größeren Kriegszügen (reisene). Jeder muß die Hilfe auf eigene Kosten, Schäden und Verluste leisten. Hierzu ist Baldewin jedoch nur auf der Seite des Rheins, auf der Montabaur liegt, verpflichtet und nur so weit, wie der anderen Verbündeten Gebiet dortselbst reicht. Umgekehrt brauchen diese dem Erzbischof auch nur in diesem Teil seines Bistums beizustehen. Gerät Erzbischof Baldewin mit den Mainzer Bischof in Streit und Krieg, dann sind die Verbündeten nur verpflichtet, Erzbischof Baldewin in dem gen. Gebiet gegen einen Angriff des Mainzers beizustehen, nicht aber, ihm darüber hinaus gegen den Mainzer zu helfen.
Der jeweilige Hauptmann soll die Brandschatzung bestimmen und unter an dem Zuge Beteiligten anteilmäßig nach ihrer Stärke verteilen. Die Brandschatzungsverpflichtung soll gehalten werden; wird sie von den Dienern eines Herrn gebrochen, hat dieser das binnen eines Monats zu richten. Festungen, die gewonnen werden, gehören allen an der Belagerung Beteiligten gemeinsam, während Gefangene und Beute nach der Mannzahl zu teilen sind. Hat eine solche Festung einem Verbündeten gehört, dem sie durch feindliche Maßnahmen verlorengegangen ist, dann soll sie der Eigentümer zurückerhalten. Errichten sie eine Burg, darf sie nur mit Zustimmung aller am Bau Beteiligter wieder abgebrochen werden. Haben Mannen eines Herren besondere Ansprüche (frůmen) an den Feind, dann fallen ihnen die Gefangenen, die Habe, aber auch die Schäden alleine zu.
Es soll keiner von ihnen Frieden schließen ohne Zustimmung des Hauptkriegführenden und bevor dieser nicht Schadensersatz hat, es sei denn, daß man ihm eine nach Ansicht Erzbischof Baldewins, Heinrich, Gerlachs und Johanns von Nassau und Gerlachs von Limburg ausreichende Sühne anbietet. Diese muß der Hauptkriegführende annehmen; lehnt er das ab, dürfen die anderen eine Sühne schließen und brauchen dem anderen nicht mehr zu helfen.
Damit einer dem andern unverzüglich beisteht, wählen sie die Ritter Heinrich von Laurenburg, Peter von Limburg und Dietrich von Staffel und ermächtigen sie, falls einer von ihnen einen andern umsonst um Hilfe anspricht, diese Mahnung an den Betreffenden schriftlich oder persönlich auszurichten und ihn zu veranlassen, dem anderen binnen acht Tagen Hilfe zu leisten. Scheidet einer der drei Ritter aus, soll binnen Monatsfrist ein anderer gewählt werden. Die Aussteller ermächtigen ihre Amtleute für den Fall, daß sie einmal nicht im Lande sind, alle obigen Verpflichtungen an Stelle der Abwesenden zu erfüllen. Für Erzbischof Baldewin soll einer seiner Amtleute auf dieser Seite des Rheins, wo Montabaur gelegen ist, in diesem Falle eintreten.
Wer neu in dieses Bündnis kommen will, kann es tun, wenn die Zustimmung von fünfen oder von Erzbischof Baldewin und zweien vorliegt und der Neue in Gegenwart von mindestens zwei Verbündeten die Verpflichtungen dieser Urkunde beschwört und darüber eine besiegelte Urkunde ausstellt. Die Aussteller nehmen in dieses Bündnis alle ihre Mannen und Burgmannen auf, soweit diese damit einverstanden sind.
Erzbischof Baldewin gelobt, alle diese Punkte zu halten und beschwört sie. Fügt ihm jemand Schaden zu, dann sollen ihm die Verbündeten über das oben bezeichnete Gebiet von Montabaur hinaus auf drei Meilen Wegs Folge leisten, wozu er sich umgekehrt auch verpflichtet. Sonstige Verträge von ihnen sollen durch diese Urkunde nicht beeinträchtigt werden, sofern sie diesem Bündnis keinen Abbruch tun. Erzbischof Baldewin nimmt von diesem Bündnis aus das Reich, die Kurfürsten, Herzog Rudolf von Bayern und den Landgrafen von Hessen. Die übrigen Verbündeten nehmen das Reich und die Kurfürsten aus.
Siegler der Aussteller.

Wortlaut der Datierung

Geg. 1338 an sente Thomas abende dez heiligen apostelin, quam copiam nos Gerlacus dominus in Lympurg nostro secreto sigillavimus.

Nachweise

Aussteller

Trier, Erzbischöfe, Balduin von Luxemburg · Nassau-Siegen, Grafen, Heinrich III. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Otto II. · Nassau-Weilburg, Grafen, Gerlach I. · Nassau-Wiesbaden-Idstein, Grafen, Adolf I. · Nassau-Weilburg-Saarbrücken, Grafen, Johann I. · Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm II. · Limburg, Gerlach [II.] von · Isenburg-Büdingen, Herren, Lothar · Isenburg-Büdingen, Grafen, Heinrich I. · Wittgenstein, Grafen, Siegfried II.

Empfänger

Trier, Erzbischöfe, Balduin von Luxemburg · Nassau-Siegen, Grafen, Heinrich III. · Nassau-Dillenburg, Grafen, Otto II. · Nassau-Weilburg, Grafen, Gerlach I. · Nassau-Wiesbaden-Idstein, Grafen, Adolf I. · Nassau-Weilburg-Saarbrücken, Grafen, Johann I. · Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm II. · Limburg, Gerlach [II.] von · Isenburg-Büdingen, Herren, Lothar · Isenburg-Büdingen, Grafen, Heinrich I. · Wittgenstein, Grafen, Siegfried II.

Siegler

Limburg, Gerlach [II.] von

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen · Laurenburg, Heinrich von · Limburg, Peter von, Ritter · Staffel, Dietrich [I.] von · Pfalz, Kurfürsten, Rudolf II., der Blinde

Weitere Orte

Trier, Erzbischöfe · Nassau, Grafen · Merenberg, Herren · Katzenelnbogen, Grafen · Limburg, Herren · Isenburg, Herren · Montabaur (Westerwaldkreis/Rheinland-Pfalz) · Rhein · Mainz, Erzbischöfe · Bayern, Herzöge

Sachbegriffe

Erzbischöfe · Grafen · Söhne · Verwandte · Herren · Bündnisse · Bündnisse, Ausnahme von · Festungen · Burgen · Fehden, Ansagen von · Schiedstage, Vermitteln von · Kriegszüge · Kriege, Kosten für · Bistume · Brandschatzungen · Beute, Aufteilen der · Belagerungen · Schadensersatz · Friedensschlüsse, Regeln für · Ritter · Bündnisse, Beitritt zu · Kurfürsten · Herzöge

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10715 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10715> (Stand: 19.04.2024)