Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1508 Januar 25

Akten über die vor dem Gericht Felda geführten Verhandlungen

Regest-Nr. 10669

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Best. 257 Samthofgericht Marburg Fragmenta Actorum I Nr. 15, Bl. 84r-91v, 93v. Papier, gleichzeitige Niederschrift des Ulrichsteiner Rentmeisters Eckart von Petershain, Siegel fehlt, auf Bl. 84r der Vermerk: p(ro)d(uctum) dinstags noch reminiscere, 21. die marcii a. etc. 8 (=vorgelegt 1508 März 21).
Regesten: Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 79-83 Nr. 129.
Regest
Schultheiß Tiel Heylgenmolner und die Schöffen "gemeinlich" des Gerichts Felda (Felle) übersenden den "hochgelehrten, strengen und ehrenfesten" Hofrichter und Urteilern des löblichen Hofgerichts zu Hessen auf das von dem "würdigen" Prior St. Augustini zu Alsfeld erklagten Kompulsorial (von 1507 Oktober 27) die Akten über die zwischen ihm und Birckennehenne vor ihrem und durch ihr Gericht geführten Verhandlungen.
Datum am tage conversionis Pauli a.d. octavo.
Anno d. sexto, uf montag noch sanct Walburgis vier tagen (1506 Mai 4) haben am Gericht zu Felda die von (Ober-)Breidenbach in einer Rüge vorgebracht, Birckenhenne beklage sich, er habe ein Driesch jetzt und zu mehreren Malen mit Hegereisern besteckt (bestickt). Die Hegereiser würden ihm entzweigehauen und ausgerauft, so daß er sie verliere. Er wisse nicht, wer das tue. Er klage der Rüge nach und begehrte, die Älteren möchten das besichtigen und ein Verhör anstellen, ob das Driesch nicht sein wäre oder wem es zustünde.
Darauf ist zu Recht erkannt worden, daß die Besichtigung und das Verhör der Älteren billig geschehe. Dem ist also Folge geschehen: Rentmeister, Schultheiß, dazu vier Schöffen und die Gemeinde von Breidenbach haben die Älteren den Flecken besichtigen lassen und danach mit bestabten Eid auf dem Flecken ihr Wissen sagen lassen, und sind zehn Aussagen (kůnde) nach Ordnung der Reformation underes gnädigen Herrn (des Landgrafen) verhört worden.
Als erster sagt Tiel der Schultheiß, der sich dazu (deßmals) des Schultheißenstabs entäußert hatte, aus: Er hätte vor einiger (inn vorlaufner) Zeit beabsichtigt, einen Zaun um seine Wiese gegenüber der gemein (=wohl Allmende) zu machen und hat deswegen den alten Heinz Dickel und Heinz Birckestůg gebeten. Diese zwei seien mit ihm gegangen. Als sie neben die Galle (unfruchtbarer Ackerfleck) gekommen seien - die Galle ist der Fleck, um den hier gestritten (gekriget) wird -, habe Heinz Birckenstug zum alten Dickel gesprochen: Oheim Heinz, hier sollten deine und meine Kinder hernach in gros gezeug kommen. Der alte Dickel habe geantwortet: das will ich vorwaren, denn ich habe es mit deinem Willen und habe es bei Lynden auch gehabt. Da ich es zuerst einzäunte, da fragte ich Lynden, ob ich auch zu weit (zu ferne) zäunte. Da sprach Lynde Mo^eglin: hör auf, du hast bereits zu weit gezäunt.
In der zweiten Aussage (ander kůnde) redet Konz Gemmerrer: Der Růlnhof habe einen Acker, der gehe so weit herauf, wie Henne Gacken Acker. Das hätten ihm die Ältesten beschieden.
Iůngehen sagt aus, er habe von seinem Vater gehört, Birkenstug habe ihn, seinen Schwiegervater (swerhern) und Junghenns Vater, im Reiten gefragt, als sie bei der Galle herritten: wem gehört dieser Fleck? Er habe geantwortet: Konz Reynhart. Es ist ein schlechter (bose) Acker. Ich habe ihn nie Frucht tragen sehen. Er gehört in den Růlnhof.
Hermann Schmidt (Smidt) sagt aus, als er bei der Gallen herabgegangen sei samt Henne Gemmerer und Iůnghen hätten sie einen Zaun da gesehen und Henne Gemmerer gesagt: nun zäunt hier mein Schwiegervater Dickel eine Galle ein, die nicht in sein Gut gehört, sondern sie gehört in den Rulnhof.
Georg Schmidt sagt aus, er habe von dem gen. Gacken Jungehenn gehört, die Galle gehöre in den Rulnhof. Er habe auch in seinen Kindtagen gehört, ungefähr vor 12 Jahren oder länger, als er vor dem Amboß stand, um seinem Vater schmieden zu helfen, von Stargseln, der über das Nageleisen lehnte, wie er sprach: mein Oheim Dickel zäunt jetzt eine Galle im Lachenberge ein, ist nicht seine.
Ludwig Schmidt sagt aus, er habe von Stargseln gehört, der Fleck gehöre zum Rulnhof, daran die Galle (von) unten her stoße. Derselbe Stargsell habe den Rulnhof innegehabt. Darauf habe Ludwig gesagt: hätte ich den Rulnhof, ich wollte wohl eine gute Galle daraus machen. Darauf habe Stargesell gesagt, seine Hände bysiet schlagend: Lieber, er hat bei Lynden gelegen, er liege auch bei mir.
Heylwigk sagt aus, er habe den Gemmerern die Schafe gehütet. Diese hätten den Pferch (pedderich) an der Galle mit Wellen und Steinen gefüllt, um die Schafe darüber zu treiben. Stargsell, Inhaber des Rulnhofes, habe gesagt: wären mit die Gemmerrer nicht so lieb, ließe ich sie nicht darüber fahren, denn es wäre seine doe.
Der gen. Heylwig sagt aus, der Amtmann zu Romrod (Rommerot), Pfeffersack (Pheffer-) habe einen Befehl getan auszusagen (redden), er, der Amtmann, habe Iohansen Mertin verhört. Derselbe Johann sagte zum Amtmann, er könne auf den Fleck nicht kommen; wäre ihm der Rulnhof geblieben, wie er ihn innehatte, so wollte er auch den Fleck gebraucht haben oder er habe ihn nie innegehabt.
Sagt Heinz Dickel aus, er habe von seinem Vater gehört, als er den Zaun an der Galle machte und sich gegen den Berg (da)mit wendete, habe er zu Lynden Mogelin gesagt: wann soll ich aufhören? Da antwortete Lynde - der eine Besitzer (des) Rulnhofs -: hör auf, es ist eben Zeit.
Konz Mertin sagt, er gäbe oder nähme niemandem etwas, er habe auch niemandem vor sich gehen sehen, der ihn gewiesen habe. Seit seinen Kindertagen an habe er samt denen von Breidenbach mit Trift und Hute sich der Galle gebraucht.
Nach dieser Besichtigung, Verhörung und Kundschaft ist gen. Birckenhenn vor Gericht zu Felda gekommen als Kläger und hat zu Recht "gestellt", er hoffe, der Fleck samt der Galle, soweit Gackenhennes Acker "wendet", der mit Hand und Mund gezeigt ist, solle ihm gnädiglich zugesprochen (zůgekůndet) sein, und wer ihm dazu helfen sollte.
Zum selben Gericht ist Heinz Dickel getreten und hat für sich und seine Brüder ausgesagt, sein Vater Heinz Dickel, er und seine Brüder hätten die Galle 30 oder 40 Jahre lang hergebracht und beseslich als ihr väterliches Erbe umzäunt. Er hoffe, er sollte bei seinem väterlichen Erbe und inses bleiben.
Darauf hat Henne Birck dargelegt (gestalt), so sich in der gen. Aussage (kůnde) klar finde, daß Dickel begonnen habe, zu zäunen und hinder sich getrůngen ist, (habe er?) die Galle mit dem Zaun also ufgestoesßen, doch mit Willen der rechten Erben innegehabt. Er hoffe, der inses solle damit gebrochen (vorbrochen) und für nichtig erklärt werden. So Dickel der alte in eigener Person und mit eigenem Mund geredet habe, er hab es mit Lynden Willen innegehabt, sollte er billig an dem Flecken und der Galle unbedrängt bleiben.
Darauf haben die Schöffen des Gerichts Felda von den Parteien Ermächtigung eingeholt (bestalt gnommen), da sie sich über das Recht nicht im klaren (des rechten nit inne) waren, und sich an ihrem Obergericht (verbessert aus Oberhof) der Stadt Grünberg belehren lassen (erlernet), und haben vom Gericht Grünberg folgendes Urteil erhalten:
Das Stadtgericht Grünberg erkennt die gen. Zeugenaussagen (kůnde) als beweiskräftig (crefftig) an, da sie nach der landgräflichen Reformation ausgesagt haben.
Nach diesem Urteil hat Birckenhenne nach seinem erlittenen Schaden gefragt, da er die Hauptsache (gerichtlich) erworben (erstanden) habe, und wer ihm zur Hauptsache und Schaden helfen sollte. Da ist zu Felda zu Recht erkannt worden: durch den Landgrafen mit Hilfe seiner Knechte. Das ist also durch den Schultheißen exequiert, der Schaden mit Willen und Wissen beider Parteien taxiert und von Dickel ausgerichtet worden.
Danach am folgenden Gericht hat Dickel gefragt, ob er nun nicht billig gewiesen werden könne, wo er wenden (wynden) und halten sollte, und wer das tun sollte. Darauf wurde zu Recht erkannt, daß die, welche die "Kundschaft" gegeben hatten, ihm innerhalb 14 Tagen weisen sollten.
Nach diesem allen hat der Schultheiß beide Parteien auf den Flecken geladen (vorbottet) innerhalb der 14 Tage. Dort erschien die eine Partei, Birckenhenn, und die Mehrzahl der Zeugen (kůntschaft), obgleich sie alle geladen waren. Dickel ist besonders durch einen geschworenen Heimbürgen (heymbergen) geladen worden, aber ausgeblieben. Dazu hat der Heimbürge Hermann Schmidt vor Gericht ausgesagt, er habe Dickel unter augen in seinem Hause kommen heißen. Obwohl also Dickel durch den Heimbürgen im Namen des Schultheißen geladen worden war, ist er ausgeblieben. Da hat der Schultheiß die kůnde mit der Hand weisen lassen, und da zu dieser Zeit das Gras am längsten die Felder bezogen hatte, hat der Schultheiß eine ungefähre Grenze (ungeverlich anewande) gezeigt mit der Bedingung (dem gedinge), wenn der Fleck bloß werde, wer dann nicht einverstanden sei (gnogen hettede), der sollte gründlich beschieden werden, und Birckenhenne sollte abmähen (abmeben), wie es die kunde gezeigt hätte.
Danach ungefähr zu St. Bartholomäustag (=August 24) ist einer der landgräflichen Räte, nämlich der "hochgelehrte und ehrenfeste Herr" Peter von Treisbach, ins Gericht Felda gekommen. Es mag sein, daß die Handlung durch Dickel und die Augustinerherren von Alsfeld vor ihn gezogen wurde, die sich einer Beschwerung beklagten. Darin äußerte Herr Peter sein Mißfallen, nämliche daß die Partei(en?) den landgräflichen Statthalter mit einer schriftlichen Supplikation ersucht hätten, weil das gen. Urteil ohne rechtsförmige Appellation in Kraft getreten sei, (wobei sie ihn gebeten hätten), sie zu unterstützen (hanthaben). Darauf ist von dem Statthalter befohlen worden, ihnen zu helfen und (ist es) geschehen etc.
Anno domini septimo, in vigilia Viti (=1507 Juni 14).
Gericht zu Felda: Ist erschienen der "würdige" Prior des Ordens St. Augustini von Alsfeld am gen. Gericht und hat sich beklagt (sich bestanden), daß er in ein Urteil gedrungen werde, das ihm nicht gewiesen sei, und daß der Orden St. Augustini davor oder danach gerichtlich nicht erwähnt (gedacht) worden sei, denn die Dickel hätten allein für sich wegen ihres väterlichen Erbes gehandelt. Doch wurden die Augustiner nicht angenommen noch vom Gericht zugelassen, sondern es wurde ihnen beschieden, daß sie, wenn sie etwas zu reden hätten, dieses in rechtlicher, landläufiger Klageweise vorbringen sollten, dann sollte es gehört werden.
Zum nächstfolgenden Gericht danach sind die Augustiner abermals erschienen und jetzt erwähntermaßen verhandelt worden. Die Augustiner haben Urkunden (briefe) in das Gericht lesen lassen, worin aber die Galle oder das Driesch nicht erwähnt wurden, so daß das erste Urteil in allem gültig geblieben ist.
Zum dritten Gericht sind abermals die Augustiner vor Gericht erschienen und haben durch ihren Redner sagen lassen, sie wollten klagen, daß die Schöffen des Feldaer Gerichts ihnen das Ihre abwiesen ohne vorherige Antwort (vorantwort). Darin hat das Gericht Mißfallen gehabt, und ist die Buße darauf verhängt (gestalt) worden. Die Schöffen haben gewiesen, die unzůchtigen Worte sollten unserem gnädigen Herrn (dem Landgrafen) mit der höchsten Buße verbüßt werden. Sofort (uff stait) haben die Augustiner ohne Lästerung von hier appelliert. Wenn sie des aposteln gefordert hätten, wäre es ihnen nicht verweigert worden.
Geschrieben am tage sancti Paůli bekerůng a.d. octavo mit des Rentmeisters zu Ulrichstein, Eckart von Petershain (-han), Siegel versiegelt und (geschrieben mit) seiner Handschrift auf Bitten von Schultheißen und Schöffen zu Felda.
Ewer underteinigen Tiel Heylgenmolner, schultheis, unde dy scheffen gemeynlich des gerichts Felle.
(Von derselben Hand:) Acta, ergangen am Gericht Felda zwischen dem "würdigen" Prior Ordens St. Augustini zu Alsfeld etc. und Henne Bircken zu Breidenbach, dem löblichen Hofgericht zu Hessen geschrieben.
Nachweise

Weitere Personen

Heylgenmoller, Tiel, Schultheiß in Felda · Birckenhenne, aus Breidenbach · Hessen, Landgrafen, Wilhelm II. · Dickel, Heinz · Birckestug, Heinz · Mogelin, Lynde · Gemerer, Konz · Gacken, Hans · Gacken, Junghen · Birckenstag · Reynhart, Konz · Schmidt, Hermann · Gemerer, Henne · Schmidt, Georg · Stargseln, Inhaber des Rulnhofs in Breidenbach · Schmidt, Ludwig · Heylewigk · Pfeffersack, Kunz · Mertin, Johann, Inhaber des Rulnhof in Breidenbach · Mertin, Konz · Dickel, Heinz, Sohn des Heinz · Treisbach, Peter von · Hessen, Landgrafen, Wilhelm II. · Petershain, Eckhard von

Weitere Orte

Felda, Gericht · Felda, Schultheiße · Alsfeld, Augustinereremitenkloster zum Erlöser · Ober-Breidenbach · Breidenbach, Galle · Breidenbach, Rulnhof · Romrod, Amtmänner · Grünberg, Obergericht · Ulrichstein, Rentmeister

Sachbegriffe

Schultheiße · Schöffen · Weistume · Gerichte · Hofrichter · Urteiler, am Hofgericht · Hofgerichte · Mönche, Augustiner · Priore · Augustiner · Rüggerichte · Hegereiser · Wiesen, eingehegte · Rentmeister · Schultheiße, Aussagen ohne Stab · Aussagen, gerichtliche · Wiesen · Eide, bestabte · Zäune · Flurnamen · Äcker, schlechte · Höfe, Besitzabfolge · Schmiede · Ambosse · Schwiegerväter · Schafe, Hüten von · Amtmänner · Oberhöfe · Instanzenrüge · Rechtsweisungen · Söhne · Erben · Heimbürgen · Gerichtsboten · Gerichte, Nichterscheinen vor · Urteile, Anfechten von · Bußen

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Eckhardt, Klosterarchive 7

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10669 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10669> (Stand: 16.04.2024)