Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1501 Februar 23

Peter Bocke verkauft den Antonitern in Grünberg Wiesen in Lumda

Regest-Nr. 10627

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Universitätsbibliothek Gießen, Hs. 484/100, Bl. 42r-v (gleichzeitig oder wenig jünger), die erste Seite gestrichen, auf Bl. 42r unten der gestrichene Vermerk von anderer Hand: presens modo alius habet dans censum.
Regesten: Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 518 f. Nr. 730.
Regest
Peter Bocke, wohnhaft zu Lumda (Lumme), und seine Ehefrau Emelud verkaufen für bezahlte und quittierte 5 Goldgulden rheinischer Münze den "ehrsamen geistlichen Herren und Brüdern gemeinlich" des Hauses St. Antonii zu Grünberg in ihre gemeine Präsenz des Chores der gen. Kirche und des Hauses ihre ganz freie und eigene Wiese zu Lumda gen. Schinders- (oder Schmiders?-)Wiese unter dem Wichelberge, die an einem "Ort" an der Laubacher (Laupechenn) Wiese und am anderen an Kläuschens (Clesgen) Wiese stößt, 1 Morgen Wiese im Rachborn, der gegen (widder) Mangolt stößt, 1 Wiesenplacken in den (inne) Betten, der auch an einem Ort an Mangolt stößt, 1 1/2 Morgen Acker, der an die Straße vor dem Dorf stößt, 1 Acker auf der Ro^eeden, der an Konz Mangolt und Konz Hesse stößt und mehr als 1 Morgen hat. Davon sollen sie den Käufern jährlich in ihr Haus zu Grünberg einen Zins von 3 Turnosen Frankfurter Währung in der Zeit zwischen acht Tagen vor und acht Tagen nach Martini ohne der Empfänger Schaden liefern, auch dem Schloß (des Landgrafen gegenüber) versteuern und vertreten (vergene und verstene). Im Fall einer Säumnis in der Zinszahlung können sich die Empfänger an den obigen Besitzstücken, die niemandem versetzt, sondern ihr eigenes Gut und Erbe sind, mit oder ohne Gericht schadlos halten und damit wie mit ihren anderen Gütern verfahren. Geschieht ihnen darin Eintrag, so können sie mit geistlicher oder weltlicher Forderung Entschädigung verlangen, wogegen sich die Aussteller keiner Gnade, Freiheit, keines Stadtrechts, Landrechts, Burgfriedens, Gebots, Verbots oder Sonstigen gebrauchen dürfen. Sie versprechen, alle Punkte einzuhalten. Ein Wiederkauf mit einmonatiger Kündigungsfrist, wobei das Geld den gen. Antoniter-Herren oder ihrem Präsenzmeister zurückzuzahlen ist, bleibt vorbehalten.
Siegler: der "ehrsame" Peter von Linden, Schultheiß zu Grünberg.
der geben ist a. incarnacionis dominice 1501, uff dinstag noch sant Peters tag cathedra genant.
Nachweise

Weitere Personen

Bocke, Peter, aus Lumda · Bocke, Emelud, Frau des Peter · Kläuschen, Besitzer einer Wiese in Lumda · Mangolt, Konz, Besitzer einer Wiese in Lumda · Hessen, Konz, Besitzer einer Wiese in Lumda · Hessen, Landgrafen, Wilhelm II. · Linden, Peter von

Weitere Orte

Lumda · Grünberg, Antoniter · Lumda, Schinderswiese · Lumda, Wichelberg · Lumda, Laubacher Wiese · Lumda, Rachborn · Lumda, Wiese in den Betten · Lumda, Acker auf der Roeden · Frankfurt, Währung · Grünberg, Schultheiße

Sachbegriffe

Ehefrauen · Pfandschaften · Verkäufe · Wiesen · Flurnamen · Äcker · Mönche, Antoniter · Antoniter · Währungen, Rheinische Gulden · Gulden, Rheinische · Währungen, Frankfurter · Dörfer · Zinsen · Tournosen · Zahlungstermine · Rückkaufrechte · Schlösser · Steuern · Gerichte · Erben · Stadtrecht · Landrecht · Pfändungsrechte, bei Zahlungssäumnis · Kündigungsfristen · Präsenzmeister · Schultheiße

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Eckhardt, Klosterarchive 7

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10627 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10627> (Stand: 29.03.2024)