Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1499 Februar 25

Berthold von Mainz verkündet eine Bulle Alexander VI.

Regest-Nr. 10456

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Würzburg, Mainzer Ingrossaturbuch 47, Bl. 97r-100v (gleichzeitig). Abschrift eines von dem Notar Konrad Ruckher unterschriebenen Notariatsinstruments, lateinisch, Pergament.
Regesten: Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 676-678 Nr. 949.
Regest
St. Martinsburg zu Mainz. - Berthold von Gottes Gnaden Erzbischof der heiligen Mainzer Kirche, Erzkanzler des heiligen römischen Reichs für Deutschland und Kurfürst, als Richter und Exekutor des unten Geschriebenen zusammen mit einigen vom apostolischen Stuhl hierzu besonders deputierten Kollegen, teilt dem Generalminister und den Provinzialen der Provinz des ganzen Minoritenordens, insbesondere der Kölner Provinz, ihren Kommissaren und Statthaltern, allen Guardianen, Kapiteln und Konventen und den übrigen Personen und Brüdern des Ordens und der genannten Provinzen, dem Wiger, Propst der Kirche zu Kerpen (Carpen) in der Diözese Köln, und allen, die das angeht und berührt und zukünftig tun wird, mit, ihm sei eine päpstliche Urkunde (litteras apostolicas) des Papstes Alexander VI., bulliert mit einer richtigen (vera) Bleibulle, die an rot-gelben Seidenfäden (filis sericeis rube croceique colorum) nach Sitte der römischen Kurie hing, die unbeschädigt, nicht kanzelliert und in keinem Teil verdächtig, sondern nach dem ersten Anschein unverdächtig sei, von Seiten der Guardiane und Brüder des Minoritenordens von der Observanz der Konvente Marburg und Grünberg in der Diözese Mainz vor einem öffentlichen Notar und den unten geschriebenen Zeugen übergeben worden, deren Inhalt laute (es folgt [Urkunde von 1498 Oktober 16, Eckhardt, Klosterarchive 7] Nr. 948).
Hiernach sei er von Seiten der Guardiane und Brüder usw. gebeten worden, zur Durchführung der Urkunde und des in ihr enthaltenen nach der überlieferten und darin vorgeschriebenen Form zu schreiten. Da er feststellt, daß die Bitte gerecht und vernünftig sei und er das päpstliche Mandat ausführen will, macht er daher die päpstliche Urkunde und diese seine Ausführungsurkunde (nostrum procesum) und alles darin Enthaltene ihnen allen bekannt. Er fordert auf und ermahnt alle Minister, Kommissare oder Stellvertreter, Guardiane, Kapitel, Konvente und Brüder des Minoritenordens der Konventualen, insbesondere der Provinzen Straßburg (Argentin.) und Köln, den genannten Propst und alle anderen Obengenannten, durch die gegenwärtige Exekution nach dieser Urkunde durchgeführt wird, zum ersten, zweiten, dritten und letzten Mal und befiehlt ihnen, innerhalb von sechs Tagen nach Präsentation und Bekanntmachung der päpstlichen Urkunde, der erzbischöflichen Ausführungsurkunde und seiner Aufforderung, wenn sie an sie oder einen von ihnen gerichtet ist und wenn sie oder einer von ihnen von den Guardianen und Brüdern von der Observanz deswegen aufgefordert werden, wobei er ihnen zwei Tage als ersten, zwei Tage als zweiten und die restlichen zwei Tage als dritten und letzten Termin und kanonische Mahnung ansetzt, die genannten Guardiane und Brüder, von der Observanz, die in den genannten Häusern eingeführt sind und zur Zeit dort leben, die Nutzung der Behausung und der beweglichen und unbeweglichen Güter nach der päpstlichen Urkunde friedlich und ruhig genießen und gebrauchen zu lassen und zu erlauben und sie nicht zu beschweren oder beschweren zu lassen. Wenn sie das nicht befolgen und halstarrig die Observanten behindern oder solchen, die dies tun, öffentlich oder heimlich, direkt oder indirekt Hilfe, Rat und Unterstützung geben, hat er mit der sechstägigen Mahnfrist gegen diese Kapitel und Konvente den Spruch der Exkommunikation, der Suspension vom Gottesdienst und des Interdikts gegen ihre Kirchen, Klöster und Kapitel ausgesprochen und bekannt gemacht. Da der Erzbischof wegen vieler anderer Geschäfte die Exekution nicht selbst durchführen kann, trägt er allen Äbten, Pröpsten, Prioren, Dekanen, Scholastern, Archidiakonen, Kantoren, Kustoden, Thesauren, Sukzentoren, Sakristanen, Kanonikern der Kathedral- und Stiftskirchen, Rektoren der Pfarrkirchen oder ihren Stellvertretern, Plebanen, Vizeplebanen, mit oder ohne Seelsorgeamt begabten Kaplanen, Klerikern, öffentlichen Notaren und Tabellionen in Stadt, Diözese und Kirchenprovinz Mainz und sonst unter Androhung der Exkommunikation, wenn sie es unterlassen, auf, die Exekution des päpstlichen Mandats und seiner Ausführungsurkunde an seiner Stelle durchzuführen, bis er es ausdrücklich widerruft. Er befiehlt ihnen, innerhalb der unmittelbar auf die Präsentation und Bekanntmachung seines Mandats und das durch die Guardiane und Brüder der Observanten der Konvente in Marburg und Grünberg geschehene Ersuchen folgenden sechs Tage, wobei keiner auf den anderen warten und sich so entschuldigen soll, sich persönlich zu den Ministern, Kommissaren oder Stellvertretern, Guardianen, Kapiteln, Konventen und Brüdern der Konventualen, dem genannten Propst und allen anderen obengenannten Personen und Orten zu begeben, die genannten päpstliche Urkunde und die erzbischöfliche Ausführungsurkunde und alles darin Enthaltene ihnen vorzulesen, mitzuteilen und glaubwürdig bekanntmachen zu lassen und alles dem Erzbischof Aufgetragene nach der päpstlichen Urkunde und dieser Ausführungsurkunde durchzuführen, doch so, daß die genannten Subdelegierten nichts zum Nachteil der eingeführten Guardiane und Brüder von der Observanz an dem Genannten angreifen und nichts durch den Erzbischof in der Ausführungsurkunde Verfügtes oder durch Urteilssprüche Verordnetes durch Absolvieren oder Suspendieren ändern dürfen. Alles, was die Guardiane und Brüder von der Observanz am ungestörten Besitz und an der Bewohnung der Konvente und Nutzung der Güter schaden könnte, erklärt er für abgeschafft und behält sich etwaige Änderungen zu ihrem Vorteil vor. Er beabsichtigt jedoch nicht, diese Kommission in irgendeinem Punkt zu widerrufen, wenn er nicht einen Widerruf urkundlichen besonders und ausdrücklich erwähnt. Durch diese Ausführungsurkunde will er seinen Kollegen nicht in irgendeiner Weise vorgreifen, so daß sie unter Bewahrung dieser seiner Ausführungsurkunde in der Exekution fortschreiten können, wie es ihnen nützlich ist. Die genannte päpstliche Urkunde und seine Ausführungsurkunde und alles, was dieses berührt, soll bei den Guardianen und Brüdern der genannten Konvente oder einem von ihnen und nicht bei den Beauftragten oder einem anderen aufbewahrt werden. Er befiehlt, daß diejenigen, die eine Kopie erbitten und haben müssen, sie auf eigene Kosten erhalten sollen. Die Absolution derer, die gegen seinen Spruch verstoßen, behält er sich und seinen Oberen vor.
Siegler: der Aussteller, der diese Urkunde bzw. dieses öffentliche Instrument, das seine Ausführung enthält, hat erstellen und von dem untengenannten öffentlichen Notar unterschreiben und publizieren lassen.
Actum et datum sub a.d. 1499, indictione secunda, die vero vicesimaquinta mensis february, pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri, domini Alexandri divina providencia pape sexti anno eius septimo, in Gegenwart des ehrwürdigsten Herrn Bertholds, Erzbischof von Mainz, des Notars und der unten geschriebenen Zeugen, stand persönlich der Bruder Wynnardus vom Orden St. Francisci des Hauses zu Marburg und bat um die Veröffentlichung (fulminacio) der Ausführungsurkunde gemäß der päpstlichen Urkunde, welche der Erzbischof in der üblichen Form anordnete (decrevit).
Zeugen: die ehrbaren Herren Georg Strauff, Doktor der geistlichen Rechte (legum), und Bernhard Hewßlin, Notar des Mainzer Stuhls.
Acta sunt hec Maguncie, in arce sancti Martini, in stuba reverendissimi domini Maguntinensis.
Nachweise

Weitere Personen

Mainz, Erzbischöfe, Berthold von Henneberg · Wiger, Propst in Kerpen · Alexander VI., Papst · Wynnardus, Franziskaner aus Marburg · Strauff, Georg, Doktor der geistlichen Rechte · Hewßlin, Bernhard, Notar

Weitere Orte

Mainz, St. Martinsburg · Mainz, Erzbischöfe · Köln · Kerpen · Köln, Diözese · Marburg, Observante · Grünberg, Observante · Mainz, Diözese · Straßburg · Marburg, Franziskaner

Sachbegriffe

Erzbischöfe · Erzkanzler · Kurfürsten · Richter · Exekutoren · Provinziale · Generalminister · Minoriten · Mönche, Minoriten · Kommissare · Konvente · Pröpste · Urkunden, päpstliche · Urkunden, Beschreibung als Echtheitsmerkmal · Päpste · Diözesen · Minister · Ämter, kirchliche · Güter, liegende · Güter, fahrende · Strafen, kirchliche · Strafen, Exkommunikation · Priore · Dekane · Scholaster · Archidiakone · Kantore · Kustoden · Thesauren · Sukzentoren · Sakristanen · Kanoniker · Kathedralkirchen · Stiftskirchen · Pfarrkirchen · Plebane · Vizeplebane · Notare, öffentliche · Klöster, Reform von · Doktoren, der geistlichen Rechte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Eckhardt, Klosterarchive 7

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10456 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10456> (Stand: 24.04.2024)