Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1496 November 5

Klaus Hultscher kauft ein Haus in Grünberg

Regest-Nr. 10426

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Universitätsbibliothek Gießen, Hs 484/100, Bl. 20r-21r. Gleichzeitig oder wenig jüngere Abschrift, nachträglich gestrichen. Überschrift (wohl von gleicher Hand): Sequens littera canit de 2 1/2 flor. emptis a Clauß Hultschern annue cedentibus nativitate Christi, redempcio cum 50 flor. supra domo in foro etc., (späterer Eintrag, wohl andere Hand) est redempta.
Regesten: Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 484 f. Nr. 679.
Regest
Klaus Hultzscher, Bürger zu Grünberg, und seine Ehefrau Magdalena bekunden, daß sie von Fusthenn gen. Mollerchin und seiner Ehefrau Ilse ihr Haus zwischen Madern Mone und dem neuen Rathaus (zu Grünberg) für 50 Gulden Frankfurter Währung gekauft (verkaufft) und die Verkäufer sie mit den 50 Gulden an die "andächtigen geistlichen Brüder und Herren" des Hauses St. Antonii zu Grünberg gewiesen haben. Diese hätten ihnen die 50 Gulden auf Pension stehen lassen, so daß die Aussteller und alle ihre Nachkommen den gen. Herren und deren Nachfolgern jährlich an Weihnachten 2 1/2 Gulden Frankfurter Währung in ihre gemeine Chorpräsenz zahlen und, falls sich davon Ausgült und anders der Stadt Grünberg oder Sonstiges zu entrichten gebührt, dies ohne einen Schaden oder "Abbruch" für die Herren ausrichten und bezahlen wollen. Zum Unterpfand für Gült und Hauptgeld setzen sie das gen. von Mollerchin gekaufte Haus, das zuvor niemandem verpfändet war und auch zukünftig nicht verpfändet werden soll und niemandem "zinshaftig" ist, außer daß es jährlich dem (eyme) Altaristen des hl. Kreuzes vor Grünberg 1 Gulden Geld als ewigen Zins und ihren gnädigen Herrn (dem Landgrafen von Hessen) den Bodenzins gibt, und alle ihre liegenden und fahrenden Güter ein, woran sich die Empfänger bei Säumnis in der Zinszahlung mit oder ohne Gericht schadlos halten können, wogegen sie und ihre Erben sich nicht mit Worten oder Werken setzen, auch keinerlei Freiheit, Gnade, Gebot, Verbot, Stadtrecht und Landrecht gebrauchen wollen, die den Empfängern schaden und ihnen nützen könnten. Sie können den Zins jeweils an Weihnachten für 50 Gulden oder die Hälfte daran für 25 Gulden, wobei dann das Unterpfand für die andere Hälfte weiter gelten soll, zurückkaufen.
Siegler: der "ehrbare" Tilmann von Sassen, wohnhaft zu Grünberg.
Gegebin noch der gebordt Christi (...) 1496 (...), uff sampsdag nach allerheiligen tag.
Nachweise

Weitere Personen

Hultzscher, Klaus, Bürger in Grünberg · Hultzscher, Magdalena, Frau des Klaus · Fusthenn, gen. Mollerich, Hausbesitzer in Grünberg · Ilse, Frau des Fusthenn, gen. Mollerich · Sassen, Thielmann [II.] von

Weitere Orte

Grünberg, Bürger · Grünberg, neues Rathaus · Frankfurt, Währung · Grünberg, Antoniter

Sachbegriffe

Bürger · Ehefrauen · Häuser, Verkauf von · Rathäuser · Währungen, Frankfurter · Mönche, Antoniter · Antoniter · Pensionen · Zahltermine · Pfänder, Setzen von · Altaristen · Abgaben, Bodenzins · Bodenzinsen · Erben · Stadtrechte · Landrechte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Eckhardt, Klosterarchive 7

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10426 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10426> (Stand: 25.04.2024)