Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1496 September 14

Johannes Fischer verkauft eine Jahresgülte an die Antoniter in Grünberg

Regest-Nr. 10424

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Universitätsbibliothek Gießen, Hs. 484/100, Bl. 50 r-v. Wohl wenig jüngere Abschrift, nachträglich gestrichen, wobei von dem Streichenden darüber geschrieben wurde: non habemus litteram.
Regesten: Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 483 f. Nr. 676.
Regest
Johannes Fischer und seine Ehefrau Kaherina, wohnhaft zu Gießen (zcu den Gyssenn), verkaufen für bezahlte und hiermit quittierte 100 gute "vollwichtige" rheinische Gulden Frankfurter Währung an Gold wiederkäuflich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist beim Präsenzmeister den "ehrsamen und geistlichen Herren" dem Meister oder Präzeptor und besonders den Brüdern und Herren "gemeinlich" des Hauses St. Antonii zu Grünberg und allen ihren Nachfolgern in ihre gemeinsame Chorpräsenz des gen. Hauses einen jährlich an St. Martinstag zahlbaren Zins bzw. eine Jahresgült von 5 entsprechenden Gulden, die nach Grünberg in das gen. Haus auf der Aussteller eigen ebenthur zu liefern sind, aus ihren eigenen Gütern, nämlich 4 Morgen Landes vor der Aster(r)pforte zu Gießen, die auf den Weg oben stoßen und auf Mo^etzen Johannes mit dem anderen Teil rühren (rorenn) an der Lahn (uff der Lo^ene), 1 Morgen Wiese auf dem Hamme neben dem Landgrafen (benebin by myme gnedigen herren) und Eckart Romer (Ro^emernn), schließlich ihrem Garten vor der Asterpforte mit Zubehör, welche Güter vollkommen freies Eigen und bisher niemandem verpfändet oder versetzt sind. An diesen Gütern können sich die Empfänger im Falle einer Säumnis in der Zinszahlung ohne alles Gericht und Notrecht (noit-) schadlos halten (uffhollenn) und sie wie ihre Eigengüter behandeln. Werden sie gehindert, sich damit Hauptgeld, Zinsen, erlittene Schaden und Kosten zu ersetzen, so können sie oder ihre Nachkommen auch alle anderen gegenwärtigen oder zukünftigen Güter der Verkäufer angreifen und an sich nehmen, was die Verkäufer oder die Ihren nicht verhindern und wogegen sie keinerlei Freiheit, Herrengnade, Geleit, Gebot oder Verbot, kein geistliches oder weltliches Recht und keine neuen boiße funde gebrauchen dürfen.
Siegler: der "feste Junker" Volprach(t) von Schwalbach gen. im Hof (Swalbach genant ime Hobe), ihr lieber Gevatter.
Datum 1496, ipso die sancte crucis exaltacionis.
Nachweise

Weitere Personen

Fischer, Johannes, aus Gießen · Fischer, Katherina, Frau des Johannes · Mo^etzen, Johannes, Besitzer einer Wiese in Gießen · Hessen, Landgrafen · Römer, Eckhard · Schwalbach, Volprecht [III.] von

Weitere Orte

Gießen · Gießen, Asterpforte · Frankfurt, Währung · Grünberg, Antoniter · Gießen, Wiese auf dem Hamme

Sachbegriffe

Ehefrauen · Verkäufe · Flurnamen · Währungen, Frankfurter · Währungen, Rheinische Gulden · Gulden, Rheinische · Kündigungsfristen · Präzeptoren · Mönche, Antoniter · Antoniter · Güter, eigene · Wiesen · Gerichte · Zinsen · Jahresgülten · Geleitswesen · Rechte, geistliche · Gevatter

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Eckhardt, Klosterarchive 7

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10424 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10424> (Stand: 19.04.2024)