Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1493 April 14

Kloster Arolsen wird den Antonitern in Grünberg unterstellt

Regest-Nr. 10418

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urkunden W Waldeck, Nr. 8214 = 13. Kloster Arolsen.
Stückbeschreibung: Pergament, deutsch, die Beglaubigungen lateinisch. Signet des Klosters Arolsen und Produktionsvermerk Mengeringhausen 22. Juni (15)77.
Siegel: 3 Rundsiegel an rot-schwarzen Seidenschnüren anhängend, gut erhalten, grünes Wachs in naturfarbener Schüssel. 1. des Klosters Arolsen, 6,5 cm, im Feld aus Mauerwerk, begleitet von zwei sechsstrahligen Sternen, wachsend zwei Heilige mit Nimbus und Spruchband, rechts bzw. vorne der hl. Johannes mit Buch in der Rechten, auf dem Spruchband S IOHANE(S), links bzw. hinten der hl. Jakobus, einen Palmwedel über die linke Schulter haltend, auf dem Spruchband (S) IACOBUS, zwischen den beiden ein Kreuzstab, Umschrift: + SIGILLUM CONVENTUS MONASTERII AROLDENSIS, Rücksiegel des Propstes, 2,6 cm, im Vierpaß stehender Propst mit Hut und Zepter in der Linken, die Rechte erhoben, darin ein Zweig (?), zu Füßen zwei Rosen, Umschrift: * s pptvre * i * aroldeseno (?) *; 2. des Grünberger Antoniterpräzeptors; 3. des Grafen Otto von Waldeck. Beide Notariatszeichen aufgezeichnet.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Urkunden W Waldeck, Nr. 8215 (gleichzeitig). Fragment; Staatsarchiv Marburg, 133 f Kloster Arolsen Nr. 2, Bl. 13-3v (1495/1500). Genaue Nachzeichnung der beiden Notariatszeichen; Staatsarchiv Marburg, 13 f Kloster Arolsen Nr. 1, Bl. 46r-50r.
Regesten: Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 449-452 Nr. 636.
Regest
Arolsen. - Im 1493. Jahr nach Christi Geburt, in der 11. Römerzahl gen. Indikation, am Sonntag quasimodogeniti infantes, am 14. Tag des Monats April, nach der Messezeit zur Nonzeit des Tages oder nahe dabei, im ersten Jahr der Krönung Papst Alexander VI., in Gegenwart der untengenannten "offenbaren" Schreiber und glaubwürdigen Zeugen, ist der "edle, wohlgeborne" Otto Mainzischen Bistums der Älteste Graf zu Waldeck als ein weltlicher Landherr und Edelvogt des Klosters Arolsen (Aroldeßheym) des Apostels St. Jakob Augustinerordens im Paderborner Bistum, der das Vogteiamt, wie er "sprach", aus altem, verjährtem Besitz seiner verstorbenen Voreltern geerbt und hergebracht hat, persönlich gestanden und erschienen und hat, etliche unverletzte päpstliche Bullen der hl. römischen Kirche für das gen. Kloster vor dem "hochwürdigen, demütigen Herrn" Jakob Ebelnson, Präzeptor und Meister des göttlichen Hauses St. Antonii des hl. Himmelsfürsten in Grünberg im Fürstentum Hessen und im gen. Mainzer Bistum in Händen haltend, in weiterer Ausführung vermeldet: Das Kloster Arolsen sei mit allem Zubehör aus allen geistlichen und weltlichen Händen, Gebot und Verbot genommen, gefreit und der römischen Kirche und dem Papst zu Schutz und Schirm unmittelbar (an alle myddel nehist) unterworfen. Diese Freiheit habe ihn, den Edelvogt Graf Otto, und seine "ehrbaren" Räte nicht kleynes gemoedes bewogen, den Präzeptor zu bitten, das Kloster zu Lob und Ehre des hl. Antonius und des hl. Apostels Jakob für sich und seine Nachfolger zu übernehmen, zu besorgen, besetzen und entsetzen mit aller seiner Gerechtigkeit, Herrlichkeit, Obrigkeit, seinen Privilegien, "Siegeln und Briefen". Darauf habe sich Jakob Ebelson nicht weigern mögen und den Grafen myt wolberade seiner Brüder gebeten, das Kloster Arolsen mit aller Gerechtigkeit ihm und seinen Nachfolgern, den Brüdern und dem Haus St. Antonii zu Grünberg zu übergeben und die beiden Häuser zu gleichem Gewinn und Verlust zu unieren. Graf Otto hat als weltlicher Landherr und Edelvogt bedacht, daß das Kloster Arolsen je länger, je mehr in Verfall gerate, und daher zu seiner und seiner Landschaft Wohlfahrt das gen. Kloster, das in seiner Pflege gelegen ist, mit aller seiner Gerechtigkeit, Herrlichkeit, Obrigkeit, seinen päpstlichen Bullen, Privilegien, "Siegeln und Briefen", damit es mit Brüdern des Ordens St. Antonii durch den gen. Präzeptor und seine Mitregierer aus dem Haus Grünberg zu gleicher Wohlfahrt beider Stätten auf ewig nach den "Ordensläuften" ohne des Grafen oder sonst jemandes "Einsage" besetzt werde, übertragen, davon aber das Edelvogteiamt an das Kloter, das nach dem Tod seiner Eltern auf ihn mit seiner anderen Gerechtigkeit und seinem Eigentum samt der hohen Jagd und dem Wildbann vererbt und hergebracht war und das er für seine Erben und Erbnehmer vorbehält, ausgenommen. Doch mögen Präzeptor, Brüder, ihr eingesessenes Hausgesinde und ihre "Nachkommen" aus dem gen. Kloster Arolsen nach ihrem Gefallen kleines Wildbrett, Hasen, Vögel und Hühner für ihre Tafel luten, hetzen und fangen. Dazu hat Otto des gemeinen Konvents Siegel, Kleinodien, Schlüssel und Zehrung mit "leiblicher Handreichung" der besten, oredenikester formen, wie man es zwischen Lebenden durch "Gift" einzusetzen hat, übergeben und gereicht und es aus weltlichem Regiment nach Inhalt der päpstlichen Privilegien und Ordnungen der Rechte als Edelvogt unwiderruflich, damit für ihn und seine Eltern stetig gebetet werde, gegeben, wofür der gen. Herr Jakob für sich, seine Nachfolger, die gemeinen Brüder des Hauses und ihre Nachfolger in Grünberg mit göttlichem, engelschen Lobgesang Te deum laudamus dem hl. Patron St. Jakob, St. Antonius, Gott dem Allmächtigen, seiner Mutter Maria und allem himmlischen Heere Dank sagte. Diese Übergabe (gyff) des Klosters ist durch Resignierung und Einwilligung der Geistlichen, des Propstes und der Jungfrauen der ganzen Konvents zu Arolsen, in die Hand der gen. "offenbaren" Schreiber in ordentlicher, feierlicher (solempniter) Weise geschehen, und zwar zu dem Zweck, daß hinforter der Präzeptor und jeder der mit ihm Gen. das Kloster in göttlicher Öffnung täglich nach den Regeln des Ordens St. Antonii nach ihrem Gewissen (consciencien), wie sie das vor dem Spiegel der hl. Dreifaltigkeit und St. Antonius zu verantworten haben, soviel sich nach zeitlicher Nahrung und fhoedunge "erleiden" will, versorgen. Sie sollen hinfort alle Geistlichkeit, die unter ihnen und dem gen. Grafen wohnt, ihrer alten Wohnungen, die sie bei dem gen. Kloster bisher in Gebrauch hatten, nach ihrer geistlichen Belehnung nicht entsetzen, sondern sich mit den Pfarrkirchen gemäß den päpstlichen Bullen halten, woran der Graf oder jemand von seinetwegen sie nicht beengen noch bedrängen (bekro edden), sondern sie bei allem alten Herkommen ohne Abbruch einer Gerechtigkeit bleiben lassen, sie darin nicht beirren und alle Vikarien der geistlichen Lehen und Kommende nach Inhalt der Fundation darreichen, das gen. Kloster wie bisher weltlichen, frommen, tauglichen Priestern nach Gebühr verleihen und Stiftungen (fundacien) weltlicher Geschlechter oder Städte, die in seiner Pflege gelegen sind und welche darin benoemet und berechtigt sind, durch kein jetzt oder zukünftig gesetztes Privileg Abbruch tun, sondern sie nach ihrer Ausführung in Kraft lassen soll. Sollte ein Tauglicher, der des Grafen Pflege der Grafschaft Waldeck unterworfen oder von Volkmarsen (Volckmarßen) ist, des geistlichen Ordens St. Antonii bei ihnen zu Arolsen Öffnung und Eingang begehren, der oder die soll man günstiger aufnehmen als einen Ausländischen. Auch wollen und sollen Präzeptor, Brüder usw. dem Grafen, seinen weltlichen Hintersassen und seinem unterworfenen oder angehörigen "schildbaren" Adel in ihren alten, guten Gewohnheiten, in Meierhöfen, Landsiedeln, Lehngütern Pfandschaften, Verschreibungen, Lehenländern, -äckern, -wiesen, Pachtwiesen, Pachtgütern, Waldrecht, Hegehölzern, ungehoelte, Feld, Wasser, Weide, Wald (gewelde), "besucht und unbesucht", nachbarlicher Hute und anderem ohne Ausnahme keinen Abbruch tun und ihnen nichts Hinderliches wider Recht entgegensetzen; denn wo sie das oder ein Teil davon in Besitz und guter Gewohnheit gehabt und hergebracht haben, sollen sie von dem Präzeptor usw. dessen nicht entsetzt, sondern dabei gelassen werden und davon nehmen, wie es bisher unter der Regierung von Propst und Jungfrauen geschehen ist, aber nicht mehr und nicht zum Nachteil des Präzeptors, seiner Nachfolger und Brüder in allen ihren Gerechtigkeiten, Obrigkeiten, Privilegien, "Siegeln und Briefen". Graf Otto bestätigt und konfirmiert diese alle und verspricht deren Einhaltung. Auch will er sie als Edelvogt schützen und beschirmen. Der Präzeptor usw. wollen keine dienstbaren, weltlichen liegenden Güter, die den Grafen von Waldeck oder ihren Unterworfenen schädlich oder nachteilig (affbrockig) sein mögen, als Pfand erwerben (to unns wedden) noch davon jemanden auskaufen oder entsetzen, auch aus Flecken, Städten oder Dörfern der gen. Herrschaft keine weltlichen "schädlichen Leute" ohne Wissen und Erlaubnis der Grafen von Waldeck bei sich wohnen oder (zu sich) ziehen lassen. Graf Otto will sie auch nach seiner Macht mit Leib und Gut wie sonst sein Land und seine Leute und "Verwandten", wo er ihrer zu Recht "mächtig" und es erforderlich ist, schützen und beschirmen und als ihr Edelvogt verteidigen, wogegen sie wiederum allen Landfestungen, Knicken und Landwehren, die in ihrer Pflege liegen, nicht verderblich sein, sondern sie nach ihrem Vermögen in ihrer Bewahrung (beware) behalten helfen sollen.
Sollte zwischen Präzeptor und seinen Mitbeschriebenen sowie des Grafen Untertanen oder Landschaft irgendein "Mangel" oder "Unwille" entstehen, so sollen sie sich zusammen vor ihren geordneten Richter nach alter Gewohnheit innerhalb des Landes eine gänzliche oder endgültige Schlichtung (uthdracht) suchen und verschaffen, wobei keinem Teil ein Recht verweigert, sondern ihm dazu verholfen werden soll. Auch ist dem Präzeptor usw. vergönnt und bewilligt worden, daß sie und ihre Nachfolger zu keinen zukünftigen Zeiten das Kloster nach seiner Gerechtigkeit und allen anderen liegenden, unbeweglichen Gütern, die sie jetzt in der Grafschaft Waldeck haben oder "hiernächst" erwerben werden, an andere ausländische geistliche oder "weltliche" Herren oder Leute von der gen. Herrschaft von Waldeck ohne Vollwort, "Wohlfahrt", Wissen und Willen der Grafen veräußern, sondern die bei sich selbst behalten sollen. Der Präzeptor und seine Mitbeschriebenen sollen und wollen auch auf die dem Grafen getane Versprechung (vorheetungen) hin das Dorf Schmillinghausen (Smedelinckusen) und sonst alle ihre anderen Güter, die sie von dem gen. Grafen bekommen haben, mit ihren jährlichen Gefällen, Renten und Gerechtigkeiten, die zu dem gen. Kloster Arolsen gehören, in der Aufhebung (upboerunge) aller davon kommenden Gefälle bleiben lassen und der Präzeptor das nach Notdurft beider Häuser zu Grünberg und Arolsen "verschaffen", auf daß beide Häuser in gleichem Gewinn und gleicher Wohlfahrt gehalten werden. Alle diese gen. Stücke des Instruments haben die gen. Parteien mitsamt Propst und Jungfrauen des Konvents mit Handgelöbnis jeglicher nach seiner Gebühr, bei ihren "höchsten Ehren" und Glauben in Verpflichtung (vorbuntnis) und unter Strafaussetzung (vorperunge) alles ihres Gutes den gen. "offenbaren" Schreiben aufrichtig ohne Abbruch zu halten gelobt und zugesagt, worüber von den gen. Schreiben ein instruments- und gethugesbreff erstellt worden ist.
Siegler: jede der gen. Parteien (das Kloster Arolsen, der Grünberger Präzeptor Jakob Ebelson und Graf Otto von Waldeck).
Zeugen: die "ehrbaren, festen" Heinrich von Ermnighausen (Ermerkusen), Landdrost des gen. Grafen Otto, Tilmann von Sassen, Schöffe und Ratsmann (raytman) zu Grünberg, Broseken von Viermünden (Broeßkenn vonn Vyermyn), Lippolt Rabe vom Canstein (Rave vom Kansteyn), Hermann Rump, Drost zu Rhoden (Raden), Wilhelm Westphal (-phael), Ernst vom Hagen, Heinrich Winter (Wynther) und Hans von Stockhausen (-hußen) der Junge, "Schildbürtige", Herr Johann Czypolnn, Kanzler des hochgebornen, irluchtigen Fürsten, Herzog Wilhelm zu Braunschweig (Brunswick), Herr Johann Alrades, Pastor zu Volkmarsen, Herr Heinrich Geylinges, Herr Lybrand Fhorns, Herr Werner Krachts, Priester und Vikare (vicarien) zu Volkmarsen und Mengeringhausen (Meyngerinckußin) Mainzer und Paderborner Bistums, Peter von Linden (Lyn-), Schultheiß zu Grünberg, Kulnn Henne von Dutenhofen (Dodenhofhen) und andere Kleriker und Laien.
Gescheen myt sulker wolghethemeder groter solempniteten vor dem hogen altare bynnen der kerken des gemelten klosters Aroldeßheym im Jahre usw., wie oben geschrieben steht.
Beglaubigungen und Unterschriften der beiden von kaiserlicher Autorität öffentlichen (publicus) Notare Siegfried Usener (Sifridus Ußiner) von Londorf (-dorff), Kleriker der Mainzer Diözese, und Volkmar (Volmarus) Loßkenn, Priester der Paderborner Diözese, Kanzler des gen. Grafen von Waldeck.

Wortlaut der Datierung

Im 1493. Jahr nach Christi Geburt, in der 11. Römerzahl gen. Indikation, am Sonntag quasimodogeniti infantes, am 14. Tag des Monats April, nach der Messezeit zur Nonzeit des Tages oder nahe dabei, im ersten Jahr der Krönung Papst Alexander VI.

Nachweise

Ausstellungsort

Bad Arolsen

Aussteller

Waldeck, Grafen, Otto IV.

Siegler

Usener, Siegfried · Loßkenn, Volkmer, Kanzler des Otto von Waldeck

Weitere Personen

Alexander VI., Papst · Ebelson, Jakob, Präzeptor der Antoniter in Grünberg · Ebelson, Jakob, Präzeptor der Antoniter in Grünberg · Erminghausen, Heinrich von · Sassen, Thielmann [II.] von · Viermünden, Ambrosius von · Canstein, Lippold Rabe von, Schildbürtiger · Rump, Hermann, Schildbürtiger · Rhoden, Drost zu, Schildbürtiger · Westphal, Wilhelm, Schildbürtiger · Hagen, Ernst von, Schildbürtiger · Winter, Heinrich · Stockhausen, Johann [I.] von · Czypolnn, Johann, Kanzler Wilhelms von Braunschweig · Braunschweig-Calenberg-Göttingen, Herzöge, Wilhelm II. · Alrades, Johann, Pastor in Volkmarsen · Geylinges, Heinrich, Priester · Fhorns, Lybrand, Priester · Krachts, Werner, Priester · Linden, Peter von · Kulnn, Hene, von Dutenhofen

Weitere Orte

Mainz, Bistum · Waldeck, Grafen · Bad Arolsen, Kloster · Paderborn, Bistum · Grünberg, Antoniter · Schmillinghausen, Dorf · Grünberg, Schöffen · Braunschweig, Herzöge · Volkmarsen, Priester · Mengeringhausen, Priester · Grünberg, Schultheiße · Londorf

Sachbegriffe

Päpste, Krönung von · Schreiber · Zeugen, glaubwürdige · Klöster · Heilige, Jakob · Vögte · Bullen, päpstliche · Erbe · Präzeptoren · Mönche, Antoniter · Privilegien, päpstliche · Heilige, Antonius · Klöster, Unieren von · Jagdrechte, hohe · Wildbänne · Hausgesinde · Wildbret · Kleinodien · Schlüssel, Übergabe von · Seelstiftungen · Heilige, Maria · Konvente · Nonnen · Herkommen, altes · Vikarien · Lehen, geistliche · Stiftungen · Öffnungsrechte · Hintersassen, weltliche · Adlige, schildgeborene · Meierhöfe · Landsiedeln · Pfandschaften · Verschreibungen · Lehen · Pachtgüter · Waldrechte · Hegehölzer · Wasserrechte · Schutz und Schirm · Dörfer · Beherbergungsrechte, eingeschränkte · Instandhaltungsverpflichtungen, von Verteidigungsanlagen · Landwehren · Landfestungen · Streitigkeiten, Beilegen von · Richter, geordnete · Gefälle · Renten · Gelöbnisse · Handgelöbnisse · Landdroste · Schöffen · Ratsmänner · Herzöge · Kanzler · Pastoren · Priester · Vikare · Schultheiße · Kleriker · Laien · Notare, öffentliche

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Eckhardt, Klosterarchive 7

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10418 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10418> (Stand: 20.04.2024)