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Regesten der Landgrafen von Hessen

1490 März 5

Ludwig Scherer erhält den Hof Ringelhausen zu Landsiedelrecht

Regest-Nr. 10363

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Darmstadt, A 3 Ringelhausen, 183. Pergament, Rundsiegel, stark beschädigt anhängend, vorderer Teil z.Z. beiliegend, grünes Wachs in naturfarbener Schüssel, 2,7 cm, im Schild eine Kräuterpflanze, Umschrift: *S'*mathies (Blume) arc (Blume).
Drucke: Lennep, Landsiedelrecht, S. 52-54 Nr. 16.
Regesten: Murhardtsche Landesbibliothek Kassel, 2° Ms. Hass. 176, Bl. 102 (1581); Staatsarchiv Marburg, R 26, Bl. 65v (18. Jahrhundert); Wagner, Die geistlichen Stifte 1, S. 15 f.; Scriba, Regesten Urkunden Hessen 2, Nr. 2592; Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 412 Nr. 602.
Regest
Ludwig Scherer, seine Ehefrau Gele, Henne Scherer und seine Ehefrau Else bekunden, daß der "würdige Herr" Jakob Ebelsonn, Meister und Gebieter des Hauses St. Antonii zu Grünberg (Gronen-), ihnen und ihren Erben zu Landsiedelrecht seinen Hof gen. Ringelshausen (Ringshusenn) nach Wortlaut eines ihnen übergebenen Leihebriefs geliehen hat. Sie versprechen, alle darin enthaltenen Punkte und Artikel einzuhalten, nämlich: da der gen. Herr den zu dem Hof gehörigen Wald, die Koppel (kupell), Sträucher und Bäume, die um den Hof und Wald liegen, sich und seinen Nachfolgern vorbehalten hat, sollen sie daraus Brenn- und Bauholz zu des Hofes Notdurft, sonst aber nichts ohne Erlaubnis des Herrn holen, auch darin nur ihre eigenen, zu dem Hof gehörigen Schweine mästen. Jährlich haben sie aus dem Hof an Pacht und Zins zu rechter, gewöhnlicher Zeit bei Zinsesbuße und Landsiedelrecht 80 Achtel Frucht, halb Korn und halb Hafer, Niddaer (Nidder) Maßes an den Herrn und dessen Nachfolger zu geben, auch den Hof durch Lieferung von jährlich 4 Gulden zu gewöhnlicher Zeit in den landgräflichen Hof nach Nidda gegenüber ihrem gnädigen Herrn (dem Landgrafen) von Hessen ohne Schaden und Zutun des Meisters zu vertreten (vorstehe unde vorgehe), den gen. Hof auch in Bau, Besserung und "Buße" nach Recht und Gewohnheit zu halten, wie man Höfe oder andere Güter, die nach Landsiedelrecht verliehen sind, in Besserung zu halten pflegt, ausgenommen Grundbauten an Behausungen oder anderen Gebäuden (buwenn) auf dem gen. Hof, für die nämlich der Meister und dessen Nachfolger zu sorgen haben. Werden sie in der Pachtzahlung säumig oder halten sie den Hof nicht instand, so können der Meister oder dessen Nachfolger ihnen diesen zu billiger Zeit, wenn es ihnen genehm ist, abfordern (abeheischenn), an sich nehmen und einem anderen verleihen, ohne alles Gericht und Notrecht.
Siegler: der "ehrsame" Matthis Artz, Schultheiß zu Langd (Langte).
Datum a.d. 1490 uff fritag nach demm erstenn Sonntag in der fastenn, denn mann nennet invocavit.
Nachweise

Weitere Personen

Scherer, Ludwig · Scherer, Gele, Frau des Ludwig · Scherer, Johann · Scherer, Else, Frau des Johann · Ebelson, Jakob, Präzeptor der Antoniter in Grünberg · Hessen, Landgrafen · Artz, Mathias

Weitere Orte

Grünberg, Antoniter · Ringelshausen, Hof · Nidda, landgräflicher Hof · Langd, Schultheiße · Nidda, Maß

Sachbegriffe

Ehefrauen · Antoniter · Mönche, Antoniter · Lehen, zu Landsiedelrecht · Höfe · Leihebriefe · Wälder, Nutzungsrechte an · Bauholz · Brennholz · Schweine, Mästen von · Zinsen · Pachten · Abgaben, Getreide · Korn · Hafer · Höfe, landgräfliche · Instandhaltungsverpflichtungen · Pachtzahlungen, rückständige · Gerichte · Schultheiße · Maße, Niddaer

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Eckhardt, Klosterarchive 7

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10363 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10363> (Stand: 25.04.2024)