Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1485 Mai 31 - 1509 Juni 28

Den Juden Symon zu Assenheim betreffend

Regest-Nr. 10294

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, 86 Hanauer Nachträge, Nr. 26593, 28460, 28502, 28520.
Regesten: Löwenstein, Juden, S. 230-233 Nr. N 33.
Regest
1485 Mai 31 bekundet Graf Philipp von Hanau, daß er den zu Assenheim lebenden Juden Symon in Schutz und Schirm genommen hat.
1486 September 6 teilt Freigreve des Freigerichts zu den vierzehn Eichen bei Römershagen in der Herrschaft Wildenburg dem Juden Symon (Somme) zu Assenheim mit, daß er beschuldigt wird, eine Christin, die Pfänder bei ihm einlösen wollte, zur Unzucht beredet zu haben. Symon wird unter Androhung der Feme zu Oktober 24 vor den Freistuhl geladen.
Oktober 11 antwortet Graf Philipp dem Freigreven, daß Juden nicht vor die Freigerichte gehören und daß ihm außerdem die Gerichtsbarkeit über die ihm vom Reich zu Lehen gegebenen Juden ganz allein zusteht. Wird in der Graf Philipp bis dahin unbekannten Angelgenheit in Hanau Klage erhoben, soll den Klägern das Recht nicht verweigert werden.
1490 Juli 12 vergleicht sich Symon vor dem Keller zu Assenheim mit seinen Schuldnern, wobei seine Forderungen mit Ausnahme seiner Schuld von 34 fl. den Betrag von 10 1/2 fl. nicht übersteigen.
1493 Februar 27 wird Symon nebst Frau, Kindern und Gesinde der Schutz auf drei Jahre verlängert und die jährlich zu Martini zu zahlende Bede auf 10 fl. festgesetzt. Dieser Schutzbrief wird 1497 April 2 erneuert und für weitere drei Jahre ausgestellt.
1501 April 2 rechnet Symon vor der Kanzlei Hanau mit seinen Schuldnern zu Mittelbuchen ab.
Will(helms H)en hat von Symon je ein Achtel Korn und Weizen, das Achtel zu 11 Turnosen gerechnet, bekommen und sich mit ihm auf eine Zahlung von 8 fl. geeinigt. Davon hat er zu Ostern 4 fl. bezahlt und für die restlichen 4 fl. im Herbst eine Schuld von 7 fl. anerkennen müssen, von denen er 1 fl. gleich, 2 fl. später und nach Martini 4 fl. bezahlt hat. Er beruft sich auf Zeugen.
Jung Wilhelms Henne schuldete 1 fl. und ein Achtel Korn für 11 Turnosen und hat davon 13 fl. 8 Heller bezahlt.
Fischer Henne hat für 3 fl. 4 fl. und 2 Ohm Wein gegeben, als das Fuder 10 fl. galt.
Fischer Heinrich und Fischer Kathrein schulden 3 fl. weniger 1 Ort und 5 Achtel Korn und haben in zwei Lieferungen 9 1/2 Ohm Wein gegeben sowie 1 1/2 fl. und ein Faß, das Symon behalten hat.
Heinrichs Clas schuldete 3 fl. und 2 Achtel Korn und hat 19 Turnosen bezahlt.
Clasen Hen hat die schuldigen 3 fl. bezahlt.
Werner Pfeiffers Frau hat für 2 Achtel Korn 26 Tournosen 1 Schilling bezahlt.
Die Witwe von Räubers Henne hat 6 fl. 8 Schilling bezahlt.
Heinz Greffe hat für 2 Achtel Korn 3 1/2 fl. gegeben.
Endres Snider hat für Back Werner gebürgt, dem Symon 7 Achtel Korn geliehen hat, und hat dafür in zwei Raten 16 fl. bezahlt. Außerdem hat er für 2 fl., die er selbst schuldig war, Symon eine Kuh gegeben, dabei aber nochmals 15 Turnosen geliehen.
More Peter ist noch 2 1/2 fl. schuldig.
Beyer Henne hat für je 1 Achtel Korn und Weizen 5 fl. bezahlt.
Hans Emichs Sohn Eberhart schuldet noch 1 fl. 13 Schilling 1 Ort.
Geln Küntz hat für 2 fl. 3 fl. bezahlt.
Niclas Emmelhen schuldete 15 Turnosen und ein Hosentuch für 8 Schilling und hat 1/2 fl. bezahlt.
Peter Smant schuldet noch 10 Schilling und ein Hosentuch für 8 Schilling.
Adam Snyder schuldet noch 1/2 fl.
Der Jung Clarn Henne schuldet Symon 15 Schilling 1 fl. 1 Ort.
Peter Hommel schuldet ihm 1 fl.
Die Räte sichern Symon zu, daß ihm zur Bezahlung seiner noch offenen Forderungen verholfen werden soll, weisen aber seine Ansprüche an alle, die ihm bereits mehr Zinsen bezahlt haben als ihre Schuld betrug, zurück.
1502 November 9 beschwert sich der hessische Statthalter an der Lahn bei Graf Reinhard von Hanau über das Verhalten des hanauischen Amtmanns gegenüber dem hessischen Rentmeister und dem Burggrafen von Friedberg bei dem November 3 des Judens Symon wegen zu Windecken abgehaltenen Tag und verlangt, daß Symon endlich zu seinem Recht verholfen wird. In einem beigefügten Bericht des Rentmeisters von November 4 erklärt dieser, daß er und der Burggraf in Windecken sonderlich nit wilkum gewest sind. Als sie eine notarielle Schuldverschreibung über 5 fl. vorgelegt und in Symons Namen Bezahlung gefordert haben, hat der Amtmann sie für wertlos erklärt und unter Berufung auf seine Weisungen behauptet, es müßte zunächst mit den Schuldnern über Hauptschuld und Zinsen abgerechnet werden. Alle Gegenvorstellungen über Amtshilfezusagen von Graf Reinhard und die Unsinnigkeit, notarielle Verschreibung nicht anzuerkennen und alles auf eine Abrechnung mit den Schuldnern zu stellen, die dann, um der Zahlung zu entgehen, die Schuld nur abzustreiten brauchen, sind fruchtlos geblieben, obwohl die Untertanen selbst gerne bezahlt und sich mit Symon verglichen hätten. Der hinzukommende hanauische Oberamtmann hat jede Einmischung mit der Begründung abgelehnt, daß er schon zuviel des handels halber gehabt hätte.
1505 Juni 5 verlangt der hessische Amtmann Otto von der Malsburg erneut, daß Symon endlich bezahlt wird. Hält man dafür einen Tag für notwendig, so ist er bereit, zusammen mit Symon Juni 9 in Treysa zu erscheinen. Bleibt auch dieses Schreiben wie schon frühere vergeblich, muß von der Malsburg annehmen, daß dies ihm in vorachtunge geschege, wogegen er sich bereits jetzt verwahrt.
Die Ergebnisse des Tags zu Trysa werden Graf Reinhard Juni 17 zugeschickt. Von der Malsburg hat sich auf ein von Symon vorgelegtes Schreiben des hessischen Statthalters berufen, in dem dieser den Burggrafen zu Friedberg bittet, die ihm von Graf Reinhard übertragene Schlichtung der Händel zwischen Symon und hanauischen Untertanen an seiner Stelle zu übernehmen. Dementsprechend hat von der Malsburg vorgeschlagen, den Burggrafen auch jetzt wieder als Vermittler zu bemühen. Den gegen Symon erhobenen Vorwurf, die Grafschaft Hanau ohne Erlaubnis verlassen zu haben, weist von der Malsburg als sein neuer Schutzherr zurück, da Graf Reinhard Symon die erbetene Verlängerung seiner noch von Graf Philipp ausgestellten Schutzbriefe abgelehnt hat.
1506 November 8 bedauern die Kasseler Räte, daß ihre Bemühungen zwischen von der Malsburg und Graf Reinhard zu vermitteln gescheitert sind.
1507 Februar 24 erteilt Landgraf Wilhelm von Hessen Graf Reinhards Bevollmächtigten Geleit, damit sie nach Kassel kommen und dort wegen der Fehde verhandeln können, die von der Malsburg Graf Reinhard Symons wegen erklärt hat.
April 10 lädt Landgraf Wilhelm die streitenden Parteien zum 29. des Monats vor die Kasseler Kanzlei. Auf Graf Reinhards April 14 geäußerte Bitte um Verschiebung des Termins um vierzehn Tage antwortet Landgraf Wilhelm April 17 mit einer neuen Ladung zu Mai 11. An diesem Tag wird beiden Parteien in Kassel der Rechtsweg eröffnet und die Möglichkeit zu einer Klage gegeben. Während Graf Reinhards Vertreter sich damit einverstanden erklären, läßt Symon offen, wie er weiter vorzugehen gedenkt.
1509 Mai 3 überschickt Markgraf Friedrich von Brandenburg Graf Reinhard eine Bittschrift Symons und ersucht darum, demselben zur Bezahlung zu verhelfen, damit wir weitter nachlawffend vom juden vertragen bleiben. In seiner Supplik fordert der jetzt unter markgräflichen Schutz zu Feuchtwangen lebende Jude Symon von Assenheim (Nassenheim) die Erfüllung des vor dem Burggrafen von Friedberg zwischen ihm und Graf Reinhard geschlossenen Vertrags. Darauf antwortet Graf Reinhard Mai 11, daß Symon seinerzeit die Grafschaft unerlaubt verlassen und hanauische Untertanen vor auswärtige Gerichte gezogen hat. Wegen der später von Otto von der Malsburg Symons wegen erklärten Fehde, die Graf Reinhard großen Schaden und Kosten verursacht hat, ist noch immer ein Verfahren vor dem Kasseler Hofgericht anhängig, das nicht entschieden werden kann, weil Symon erneut das Land verlassen hat.
Juni 10 wiederholt der Markgraf seine Bitte, Symon zu bezahlen, und legt eine zweite Supplik desselben bei. Darin erklärt Symon, daß er die Grafschaft Hanau erst verlassen hat, als Graf Reinhard ihm die Verlängerung des Schutzes verweigerte. Was die zu Kassel anhängige Irrung angeht, so fühlt sich Symon daran gänzlich unbeteiligt, da es sich hier nur um die von Graf Reinhard und Otto von der Malsburg wechselseitig geltend gemachten Forderungen handelt. Graf Reinhard antwortet Juni 28, daß die Irrungen nur entstanden sind, weil sich von der Malsburg des Juden angenommen hat, wie dies jetzt auch der Markgraf zu tun gedenkt. Wenn Symon, der doch selbst mit Graf Reinhards Bevollmächtigten vor dem Kasseler Hofgericht verhandelt hat, jetzt jede Beteiligung bestreitet, so ist das nicht verwunderlich, da doch alle judden art und herkumen uff betrugk und onwarheyt gestelt ist. Graf Reinhard vermutet, daß Symon ihm erneut große Kosten verursachen und ihn so zu einem Vergleich bewegen will, lehnt es aber ab, sich derart nötigen zu lassen.
Nachweise

Weitere Personen

Hanau-Münzenberg, Grafen, Philipp I. der Jüngere · Symon, Jude in Assenheim · Wilhelm, Hen, aus Mittelbuchen · Wilhelm, Jung Hen, aus Mittelbuchen · Fischer, Henne, aus Mittelbuchen · Fischer, Heinrich, aus Mittelbuchen · Fischer, Kathrein, aus Mittelbuchen · Heinrich, Clas, aus Mittelbuchen · Clasen, Hen, aus Mittelbuchen · Pfiffer, Werner, aus Mittelbuchen · Räuber, Henne, aus Mittelbuchen · Greffe, Heinz, aus Mittelbuchen · Snider, Endres, aus Mittelbuchen · Back, Werner, aus Mittelbuchen · More, Peter, aus Mittelbuchen · Beyer, Henne, aus Mittelbuchen · Emich, Hans, aus Mittelbuchen · Emich, Eberhard, Sohn des Hans, aus Mittelbuchen · Küntz, Geln, aus Mittelbuchen · Emmelhen, Niclas, aus Mittelbuchen · Smant, Peter, aus Mittelbuchen · Snyder, Adam, aus Mittelbuchen · Clarn, Jung Henne, aus Mittelbuchen · Hommel, Peter · Hanau-Münzenberg, Grafen, Reinhard IV. · Malsburg, Otto [II.] von der · Hessen, Landgrafen, Wilhelm II. · Brandenburg-Ansbach, Markgrafen, Friedrich V.

Weitere Orte

Hanau, Grafen · Assenheim (Gem. Niddatal) · Römershagen, Freigericht zu den vierzehn Eichen · Wildenburg, Herrschaft · Hanau · Assenheim (Gem. Niddatal), Kellner · Hanau, Kanzlei · Mittelbuchen · Friedberg, Burggrafen · Windecken · Treysa · Hanau, Grafschaft · Kassel, Räte · Kassel · Kassel, Kanzlei · Brandenburg, Markgrafen · Feuchtwangen · Kassel, Hofgericht

Sachbegriffe

Grafen · Juden · Freigreven · Freigerichte · Herrschaften · Pfänder, Auslösen von · Anklagen, wegen Unzucht · Unzucht, zwischen Juden und Christen · Femen · Freistühle · Gerichtsprivilegien · Keller · Schuldner · Schulden, Abrechnen über · Gesinde · Ehefrauen · Schutzbriefe · Schutzgebühren · Beden · Kanzleien · Korn · Weizen · Tournosen · Zahltermine · Wein · Weinfässer · Schulden, Bezahlung in Naturalien · Witwen · Bürgen · Kühe · Söhne · Hosentücher · Räte · Zinswucher, Vermeiden von · Statthalter · Amtmänner · Rentmeister · Burggrafen · Schuldverschreibungen, nicht anerkannte · Schuldverschreibungen, notarielle · Oberamtmänner · Streitigkeiten, Vermitteln in · Fehden · Schutzherren, Wechsel der · Kanzleien · Markgrafen · Suppliken · Juden, Vorurteile gegen · Hofgerichte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Löwenstein, Juden

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10294 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10294> (Stand: 24.04.2024)