Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1484 Juli 18

Bestätigung der Privilegien der Burggrafen von Friedberg

Regest-Nr. 10285

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Darmstadt, A 3 Friedberg, 1484 Juli 18. Pergament, wachsfarbenes Siegel 15 mit vorn eingedrücktem wachsfarbenem Siegel 16 an purpurfarbener Siegelschnur.
Regesten: Regesten Kaiser Friedrichs III., 8, S. 276-278 Nr. 428.
Regest
Kaiser Friedrich bestätigt Burggraf und Burgmannen der Burg Friedberg auf ihre Bitte hin und unter ausführlichem Bezug auf seine vormalige Privilegienbestätigung (1467 Juni 9) nochmals alle ihre Privilegien und Rechte sowie insbesondere den zwischen ihnen und Bürgermeistern, Schöffen, Rat und ganzer Gemeinde der Stadt Friedberg zu frid, rue, eynichkeit und gemeinem nutz geschlossenen Vertrag von Freitag nechst nach sannd Elisabethen tag der heiligen witwe 1482 (November 22) (1) und bestimmt, daß diese Bestätigung der Privilegien und des Vertrags samt allen seinen Ordnungen, Satzungen, Statuten etc. nun für ewige Zeiten Gültigkeit haben soll und Burggrafen und Burgmannen, ihre Erben und Nachkommen, sich ihrer immer bedienen können. Der Kaiser gewährt ihnen ferner die Gnade, daß künftig der Burggraf und die zwölf des (Burg-)Regiments, die jeweils gemäß kaiserlichen Privilegs das Burggericht bilden, die Macht haben sollen, alle die Burg betreffenden hennlicheit und sachen auszurichten und nach bestem Vermögen zu behandeln. In Anbetracht der Tatsache, daß Appellationen gegen Urteile der Dorfgerichte im Freigericht Kaichen an die dortigen Dorfgreven den Rechtsgang ungebührlich verzögerten, die Einwohner des Freigerichts zu ihrem Schaden vor auswärtige Gerichte gezogen würden und Übeltäter und ihre Taten wegen der Entfernung zwischen der Burg und den Dorfgerichten möglicherweise ungestraft blieben, setzt der Kaiser fest, daß alle Appellationen gegen Urteile der Dorfgerichte künftig an das Burggericht zu richten sind und Burggraf und (Burg-) Regiment, den Dorfgreven an einem Platz ihrer (Burg Friedberg) Wahl in Friedberg eine Gerichtsstätte einrichten sollen. Unter Bezug auf seine Bestätigung der von Erzbischof Dietrich von Mainz und Eberhard von Eppstein-Königstein vorgenommenen Abtretung ihres Anteils an der Pfandschaft der Stadt Friedberg und auf seine vormalige Aufforderung (1467 Juni 9) an die übrigen Pfandherren, namentlich der Stadt Frankfurt, in gleicher Weise zu verfahren, bekräftigt der Kaiser abermals, daß Graf Ludwig von Isenburg-Büdingen, Gottfried (IX.) von Eppstein-Münzenberg, Graf von Diez (Ditsch) (2), und die Stadt Frankfurt, ihre Anteile an der Pfandschaft niemand anderem veräußern sollen (3) und erklärt jegliche Zuwiderhandlung für kraftlos und der Burg an ihren Privilegien für unschädlich. Sollten jedoch Burggraf und Burgmannen die Pfandschaft nach zimlicheit nicht einlösen wollen, stellt er den Pfandherren frei, ihre Anteile mit kaiserlicher Einwilligung an annder ennde, wa sich nach laut irer pfanntbrief geburet, zu veräußern, jedoch unbeschadet ihm und dem Reich an seiner oberkeit, lesung und gerechtickeit. Der Kaiser gebietet allen Kurfürsten, Fürsten etc. und Reichsuntertanen die Beachtung dieser Besätigungen und neuen Privilegien bei seiner und des Reichs schweren Ungnade und einer Pön von 50 Mark Gold, die halb der kaiserlichen Kammer, halb den Geschädigten verfallen soll.
Am achtzehennden tag des monets july
(1) Mit dem sogenannten Verherrungsrevers von 1482 wurde die Stadt, die sich 1481 ohne Wissen der Burgmannschaft in den Schutz des Landgrafen Heinrich (III.) von Hessen begeben hatte, gezwungen, die Widerrechtlichkeit dieser Aktion anzuerkennen. Darüber hinaus mußte sie versprechen, sich künftig ohne den Willen der Burg niemandem zu verherren, noch jemand zueigen sullen noch wullen in pfandes, in schirmes, in verbundnuß noch suste in einigerley wyse. (Staatsarchiv Darmstadt, A 3 Friedberg 1482 November 22).
(2) Die ansonsten für Gottfried (IX.) ungebräuchliche Titulatur eines Grafen von Diez beruht auf dem erblichen Übergang der Hälfte der Grafschaft Diez an die Eppsteiner von 1420. Bereits 1453 hatte die Familie ihren Anteil bis auf ein Achtel weiterveräußert. Dieser Rest gelangte nach kurzem Zwischenspiel 1535 an Kurtrier.
(3) Bereits 1485 verkaufte Gottfried (IX.) von Eppstein-Münzenberg der Burg für 900 fl. seine Rechte an der Pfandschaft (Staatsarchiv Darmstadt, A 3 Friedberg 1485 Mai 8). Der isenburgische Anteil gelangte 1535 für 1000 fl. an die Burg (ebd. F 3 Konv. 8 Fasz. 1). Damit hatte die Burg die Hälfte der Pfandschaft an sich gebracht, nur der Frankfurter Anteil in Höhe von 5000 fl. konnte bis zum Ende des Alten Reichs nicht erworben werden.
Nachweise

Weitere Personen

Friedrich III., Kaiser · Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Mainz, Erzbischöfe, Diether von Isenburg · Königstein, Grafen, Eberhard IV. · Isenburg-Büdingen, Grafen, Ludwig II. · Eppstein-Münzenberg, Herren, Gottfried IX., Graf zu Diez

Weitere Orte

Friedberg, Burg · Friedberg, Burggraf · Friedberg, Burgmannen · Friedberg, Stadt · Kaichen, Freigericht · Mainz, Erzbischöfe · Isenburg, Grafen · Büdingen, Grafen · Diez, Grafen · Frankfurt

Sachbegriffe

Kaiser · Burggrafen · Burgmannen · Burgen · Privilegien, Bestätigung der · Privilegien, kaiserliche · Bürgermeister · Schöffen · Räte · Gemeinden, ganze · Verträge · Erben · Burgregimente · Burggerichte · Gerichte, Zusammensetzung von · Dorfgerichte · Dorfgreven · Appellationen · Freigerichte · Rechtsgänge, Verzögern von · Gerichte, auswärtige · Gerichtsstätten, Einrichten von · Erzbischöfe · Grafen · Pfandschaften, Anteile an · Rückkaufrechte · Pfänder, Auslösen von · Kurfürsten · Reichsuntertanen · Strafen · Schutz und Schirm · Schutzersuchen, widerrechtliche

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Regesten Kaiser Friedrich III., 8

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10285 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10285> (Stand: 19.04.2024)