Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

[1265-1308]

Heinrich I. bestimmt fränkisches Recht für Witzenhausen

Regest-Nr. 102

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Abschrift in einem Notariatsinstrument von 1482 Februar 4: Stadtarchiv Witzenhausen. Pergament. Signet des Notars Helmold Saldermann.
Drucke: Kopp, Verfassung 1, Beil. S. 8.
Regesten: Regesten der Landgrafen von Hessen 1 Nachdr., S. 32/33 Nr. 88.
Regest
Landgraf Heinrich bestimmt, daß seine Stadt Witzenhausen fränkisches Recht gebrauchen soll, da sie auf fränkischem Boden liege; er befreit sie ferner von allen Rügegerichten und ungebotenen Dingen; vielmehr möge ein jeder seinen Gegner bei dem landgräflichen Gerichte belangen, wobei das höchste Strafgeld (gewedde) in Höhe von einem Pfund an den Schultheißen fallen soll. Der Landgraf verpflichtet sich, keinen der Stadt nicht genehmen Schultheißen oder Richter zu bestellen. Wer durch Worte an Ehre oder Leben gekränkt ist, soll sich mit seiner Rechten reinigen. Die Stadt darf jedermann zum Bürger aufnehmen; Einwohner, die an andere Orte verziehen wollen, soll man samt ihrer Habe frei wandern lassen. Bei Todschlag zwischen Bürgern oder Bewohnern der Stadt sind dem Täter, wenn er nicht entfliehen kann, sondern nur sein Haus erreicht, vier Wochen Frist vor dem Gerichtstage zu geben; entkommt er danach in seines Nachbarn Haus, so gewinnt er wiederum vier Wochen weitere Frist; gelingt es ihm, die Stadt zu verlassen, so soll seiner Frau und den Kindern auf Verlangen freier Abzug samt ihrer Habe gewährt werden.

Weitere Informationen

Die Urkunde ist, ebenso wie [1265-1308 Grotefend-Rosenfeld, Landgrafenregesten 1, S. 33/34] Nummern 89-91, ohne Datum in deutscher Übersetzung durch jenes Notariatsinstrument von 1482 Februar 4 erhalten, in dem die Privilegien der Stadt Witzenhausen, nachdem der Brand des Rathauses und der Stadt 1479 Oktober 4 die Ausfertigungen selbst vernichtet hatte, aus dem Gedächtnis aufgezeichnet worden waren. Die erste dieser Urkunden (Druck: Kopp, Verfassung 1, Beil. S. 7) durch die Landgraf Heinrich und sein Sohn Otto die Stadt Witzenhausen gegen eine jährliche Zahlung in Schutz nehmen, ist wohl erst von Landgraf Heinrich dem Eisernen der Stadt verliehen worden. Für diese so gut wie sichere Annahme sprechen die Anwendung der deutschen Sprache, Ausdrücke wie "unser Hauptschloß Kassel", sowie der Umstand, daß Landgraf Heinrich II. viele Urkunden zusammen mit seinem Sohn Otto ausgestellt hat, während eine von Landgraf Heinrich I. und dessen Sohn Otto gemeinsam ausgestellte Urkunde nicht bekannt ist. Die beiden folgenden Urkunden stammen sehr wahrscheinlich von Landgraf Heinrich dem Kinde her, der das vorliegende Privileg bald nach der Erwerbung Witzenhausens (Ende des Jahres 1264; vgl. [1264 Grotefend-Rosenfeld, Landgrafenregesten 1, S. 32] Nr. 86) den Bürgern ausgestellt haben mag. J. R. Dieterich in Darmstadt, der demnächst diese Annahme ausführlicher begründen wird, weist mit Recht auf den engen Zusammenhang jenes Privilegs mit dem von Herzog Otto dem Kinde von Braunschweig an die Stadt Münden verliehenen hin (Druck: Doebner, Stadtprivilegien, S. 26); Ottos Sohn und Nachfolger, Herzog Albrecht der Große von Braunschweig, hat sicherlich der Stadt Witzenhausen bald nach ihrem Übergang in braunschweigischen Besitz (im Anfang des Jahres 1258; vgl. Sudendorf, UB 1, S. 31 Nr. 46) ein in den Formen ähnliches Privileg erteilt, das Landgraf Heinrich dann wenige Jahre später unter Beibehaltung des Textes bestätigte. Einzelne Verschiebungen in der Folge der einzelnen Sätze ist dem Umstande zuzuschreiben, daß die Überlieferung der Urkunde aus dem Gedächtnis erfolgt ist.

Nachweise

Empfänger

Witzenhausen, Stadt

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Heinrich I. · Hessen, Landgrafen, Otto der Schütz · Hessen, Landgrafen, Otto I. · Hessen, Landgrafen, Heinrich II. · Braunschweig-Lüneburg, Herzöge, Otto das Kind · Braunschweig, Herzöge, Albrecht I. · Saldermann, Helmold

Weitere Orte

Witzenhausen (Werra-Meißner-Kreis)

Sachbegriffe

Städte · Stadtrechte, fränkische · Stadtrechte, Verleihung von · Rügegerichte · Dinge, ungebotene · Gerichte · Strafgelder · Schultheiße · Richter · Bürger, Aufnahme als · Güter · Bürger · Verbrechen, Mord · Strafen, für Mord · Abzugsrechte · Rathäuser · Urkunden, Vernichtung von

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Grotefend-Rosenfeld, Landgrafenregesten 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 102 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/102> (Stand: 29.03.2024)