Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1481 September 24

Der Graf von Thierstein verkauft seinen Anteil an der Grafschaft Diez

Regest-Nr. 10185

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 170, 1723. Durch Einschnitte kassiert, mit beiden Siegeln.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1691-1693 Nr. 6065.
Regest
Graf Oswald von Thierstein und seine Frau Ottilie geb. von Nassau verkaufen mit gesamter Hand aus freiem Willen dem Grafen Johann von Nassau und Diez ihren Anteil an der Herrschaft der Schlösser, Burgen, Orte und Städte Diez, Camberg, Altweilnau, Wehrheim und Löhnberg samt den zur Grafschaft Diez und den genannten Schlössern gehörenden Dörfern mit allen Bauten, Behausungen, Hofstätten, Höfen, Flecken, Gärten, Äckern, Wiesen und allen Gütern, Gefällen und zugehörigen Rechten, Landen, Leuten, Gerichten, Gewohnheiten, Geboten, Verboten, Folgen, Atzungen, Lagern, Diensten, Gewässern, Weiden, Wäldern, großen und kleinen, hohen und niederen Bußen, geistlichen und weltlichen Patronaten und Lehen in allen Ämtern und Kellereien und um was es sich sonst handeln mag, so wie es an Ottilie und Graf Oswald pfandschaftsweise gekommen ist. Der Kaufpreis beträgt 9800 fl. Fr.Wr., die Graf Oswald Johann vor Ausstellung dieser Urkunde bezahlt hat. Die Verkäufer quittieren über den Betrag und setzen Graf Johann in den Besitz der erkauften Güter ein, so daß dieser damit wie mit seinen anderen eigenen Gütern verfahren kann. Graf Oswald und Ottilie sind jedoch berechtigt, alle bis Februar 22 nächsten Jahres fälligen Gülten und Renten noch zu erheben.
Sollte dieser Verkauf von seiten der leiblichen Erben der Verkäufer in irgendeiner Weise rechtlich angefochten oder beeinträchtigt werden, werden Graf Oswald und Ottilie den Grafen Johann und dessen Erben aller Nachteile und Beeinträchtigungen entheben. Die Aussteller gebieten allen Mannen, Burgmannen, Amtleuten, Bürgermeistern, Bürgern, Schultheißen, Schöffen, Amtsknechten, Dorfleuten, Einwohnern, Hörigen (angehörigen luten) und allen weltlichen und geistlichen Untersassen sowie Turmhütern, Pförtnern, Wächtern und allen anderen, die zur Grafschaft Diez gehören, wo sie auch gesessen sind, daß sie dem Grafen Johann und dessen Erben huldigen und schwören, ihnen treu und gehorsam zu sein, sie vor Schäden zu warnen, ihr Bestes zu tun und ihnen als ihren Herren gewärtig zu sein; dagegen soll Graf Johann den Mannen und Burgmannen ihre Lehen zuteil werden lassen. Graf Oswald und Ottilie entbinden daher alle Genannten der ihnen geleisteten Eide und verzichten zugleich auf den verkauften Teil der Grafschaft und Schlösser, Städte und Dörfer mit ihrem Zubehör wie Wildbannen, Mannen, Burgmannen, Gerichten, Landen, Leuten, Gütern, Gülten, Rechten, Renten und Gefällen, behalten sich jedoch den Wiederkauf vor.
Seine Ankündigung muß zu Michaelis erfolgen, worauf am nächstfolgenden Februar 22 die Rückkaufssumme in Höhe von 9800 fl. FrWr in Frankfurt oder Koblenz ausbezahlt werden soll. Der Ort, an dem die Aushändigung der Rückkaufssummer erfolgen soll, muß den Ausstellern zwei Monate vor Februar 22 schriftlich an ihren Wohnort mitgeteilt werden. Nach Zahlung der 9800 fl. muß Graf Johann den Ausstellern den ihm jetzt verkauften Teil der Grafschaft unverpfändet und unbeeinträchtigt wieder ausfolgen; sollte jedoch einer der genannten Flecken durch Fehde oder eigenes Feuer beschädigt worden sein, dann ist Graf Johann deswegen Graf Oswald und Ottilie nichts schuldig. Rückständige Gefälle und Gülten darf Graf Johann auch nach dem Wiederkauf noch einziehen. Nach dem Rückkauf erlöschen alle Huldigungsgelöbnisse und Eide, die Amtleute, Mannen, Burgmannen, Bürgermeister, Bürger, Schultheißen, Schöffen, Einwohner und Untersassen der Grafschaft dem Grafen Johann und seinen Erben abgelegt haben, und zugleich wird diese Urkunde ungültig.
Die Aussteller geloben, alle Artikel dieser Urkunde unverbrüchlich zu halten und sich mit keinerlei Mitteln, Gnaden oder Freiheiten dagegen zu behelfen, selbst wenn sie ihnen vom römischen Stuhl oder römischen Kaisern verliehen werden.
Siegel der beiden Aussteller.
Geben am Montag nach sant Matheus tag des hailigen aposte(l)s 1481.
Am gleichen Tage teilen Graf Oswald und Ottilie ihren Mannen, Burgmannen, Amtleuten, Bürgermeistern, Schultheißen, Schöffen, Amtsknechten und allen anderen Einwohnern, Untersassen und Hörigen ihres Teiles der Schlösser, Städte und Orte Diez, Camberg, Altweilnau, Wehrheim und Löhnberg den Verkauf an Graf Johann von Nassau mit und entbinden sie der ihnen geleisteten Eide. (StA Wiesbaden, Abt. 170, 1724, mit den beiden rückseitig aufgedrückten Siegeln).
Am gleichen Tag quittiert Graf Oswald dem Grafen Johann über den Empfang einer Abschlagszahlung von 4000 fl. FrWr. (StA Wiesbaden, Abt. 170, 1726, mit dem Siegel Oswalds).
Am gleichen Tag verpflichtet sich Graf Johann, die restlichen 5800 fl. auf der kommenden Frankfurter Fastenmesse zu bezahlen. (StA Wiesbaden, Abt. 170, 1727, durch Einschnitte kassiert, Siegel ab).
Am gleichen Tag gelobt Graf Oswald, dem Grafen Johann Schadloshaltung für etwaige Beeinträchtigungen, die sich daraus ergeben, daß Graf Oswald auf die Leibzucht von 1000 fl., die Landgraf Heinrich von Hessen Oswalds Frau Ottilie jährlich zahlt, vom Landgrafen 4000 fl. entlehnt und dafür seinen Teil an der Grafschaft Diez dem Landgrafen zu Pfand gesetzt hat. (StA Wiesbaden, Abt. 170, 1725, mit dem Siegel Oswalds).
Am gleichen Tag vereinbaren Graf Oswald und Ottilie mit dem Grafen Johann die Bedingungen für einen neuen Bau in der Burg zu Diez auf dem Platz, auf dem die Kapelle steht, den Graf Johann beabsichtigt. Er darf nicht mehr als 1000 fl. zu diesem Zweck verbauen, die ihm beim Rückkauf zur Hälfte vergütet werden soll. (StA Wiesbaden, Abt. 170, 1728, mit den beiden Siegeln).
Nachweise

Weitere Personen

Thierstein, Grafen, Oswald I. · Thierstein, Grafen, Ottilie, Frau Oswalds I., verw. Gräfin von Katzenelnbogen, geb. Gräfin von Nassau · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann V. · Hessen, Landgrafen, Heinrich III.

Weitere Orte

Thierstein, Grafen · Nassau, Grafen · Diez, Grafen · Diez, Herrschaft · Diez, Burg · Camberg, Diez · Altweilnau (Gem. Weilrod), Burg · Wehrheim, Burg · Löhnberg, Burg · Frankfurt, Messe · Frankfurt · Koblenz

Sachbegriffe

Grafen · Ehefrauen · Burgen · Schlösser · Verkäufe · Grafschaften, Verkauf von · Städte · Dörfer · Hofstätten · Höfe · Flecken · Gärten · Äcker · Wiesen · Güter · Gefälle · Rechte · Gerichte · Gewohnheiten · Gebote · Verbote · Dienste · Gewässer · Weiden · Wälder · Bußen, hohe · Bußen, niedere · Patronatsrechte, geistliche · Patronatsrechte, weltliche · Lehen · Ämter · Kellereien · Pfandschaften · Rückkaufrechte · Quittungen · Güter, Einsetzen in · Gülte · Renten · Erben, leibliche · Burgmannen · Amtleute · Bürgermeister · Bürger · Schultheiße · Schöffen · Amtsknechte · Dorfleute · Einwohner · Höriger · Turmhüter · Pförtner · Wächter · Huldigungen · Eide, Entbinden von · Messen, Frankfurter · Fehden · Feuer · Abschlagszahlungen · Baukosten, Aufteilen von

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10185 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10185> (Stand: 18.04.2024)