Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1444 Oktober 2

Ludwig I. stimmt dem Bau einer Klause in Grünberg zu

Regest-Nr. 10169

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Darmstadt, E 13 Konv. 95a, Fasz. 1, Bl. 6v (Grünberger Stadtbuch). Gleichzeitig, Papier.
Drucke: Glaser, Geschichte der Stadt Grünberg Nachdr., S. 198 f. Nr. 20.
Regesten: Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 629 Nr. 889.
Regest
Landgraf Ludwig zu Hessen bekundet, daß ein begebin Mann, genannt Bruder Wigand, Gott, seiner Mutter Maria und dem hl. Kreuz zu Lob und Ehre eine Klause und Wohnung unter des Landgrafen Stadt Grünberg bei der Kirche des hl. Kreuzes gebaut und gestiftet hat und diese auch weiter bauen, "vollführen" und stiften will. Dies habe Wigand mit des Landgrafen gutem Willen und Wissen getan und tue es noch. Der Landgraf bewilligt und läßt es zu und begehrt von seinen Amtleuten und den Seinen, den genannten Wigand mit dem Bau und der Klause auf dessen Lebtag und nach dessen Tod die Klause und die darin wohnenden Brüder zu schützen und zu beschirmen, zu verteidigen und "handzuhaben" und sie nicht vorbrechen zu lassen. Nach Wigands Tod sollen der Altstadtpfarrer und der Amtmann, die dann in Grünberg sind, allen Hausrat und alle Kleinodien, groß und klein, böse oder gut, aufschreiben und aufzeichnen und das einem oder mehreren anderen geistlichen Brüdern und Männern, die in die Klause kommen, überreichen und von ihnen Gelübde an Eides statt nehmen, daß sie Hausrat und Kleinodien nicht von der Klause bringen oder entfremden, sondern dabei bleiben lassen, es bessern und nicht verschlechtern (ergern). Das sollen sie auch tun, wenn ein anderer Bruder in die Klause kommt. Wenn einer oder mehrere Brüder nach Bruder Wigands Tod in die Klause kommen, sollen sie von der dritten Regel St. Francisci sein, sofern man die bekommen kann (gehaben magk). Und wenn man solche nicht bekommen kann, so sollen es doch fromme geistliche Männer und Brüder sein. Welcher Bruder, der in die Klause gekommen war, darin nicht bleiben, sondern wieder daraus ziehen will, der soll das mit Wissen und Willen des Altstadtpfarrers und des Amtmanns zu Grünberg tun und dann alles das in der Klause lassen, was ihm übergeben worden war. Bruder Wigand mag auch zu seinen Lebzeiten einem oder mehreren Brüder zu sich in die Klause nehmen. Wenn Brüder jetzt oder später in die Klause kommen und ihr Leben darin so führen, daß sie "sträflich wären", so sollen der jeweiligen Altstadtpfarrer und Amtmann zu Grünberg in des Landgrafen Namen Macht haben, darum eine "redliche" Bestrafung zu tun, den oder die Brüder aus der Klause zu verweisen, sie nicht darin bleiben zu lassen und andere anzunehmen, soweit das nötig sein wird.
Siegel: der Aussteller.
Gebin uff rytage noch sent Michels dag a.d. 1444.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Wigand, Mönch in Grünberg

Weitere Orte

Grünberg, Kirche des hl. Kreuzes · Grünberg, Amtmann

Sachbegriffe

Mönche · Klausen, Gründung von · Klöster · Franziskaner · Tertianer · Schutz und Schirm · Amtmänner · Altstadtpfarrer · Hausrat · Kleinodien · Gelübde · Eide · Mönche, das Kloster verlassende · Mönche, Aufsicht über Wohlverhalten

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Eckhardt, Klosterarchive 7

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10169 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10169> (Stand: 25.04.2024)