Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1357 Juli 9

Landgraf Heinrich II. verkauft eine jährliche Gülte an Herbord Katzmann

Regest-Nr. 10921

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Stiftsarchiv Fritzlar, Kopiar II, Nr. 179, spätes 14. Jahrhundert.
Regesten: Demandt, Quellen Fritzlar, S. 390 f. Nr. 232.
Regest
Landgraf Heinrich von Hessen und sein Sohn Otto verkaufen dem Fritzlarer Bürger Herbord Katzmann eine jährliche Gülte von 10 Mark lötigen Silbers aus der Bede und Gülte in ihren Dörfern Balhorn, Mutslar und Offenhausen gegen 100 Mark Silber, die Mark zu 56 Groschen, über die sie quittieren (1). Die genannten Dorfschaften sollen die Gülte auf eigene Kosten in der Stadt Fritzlar auszahlen und zwar 5 Mark Silber Fritzlarer Währung und 10 Fuder Holz zwischen der 12 Herrentag (Juli 15) und Michaelis und die anderen 5 Mark Silber und fünf Fuder Holz zu Ostern. Erleidet der Käufer in einem Jahr an der Gülte Verlust, dann sind die Bürger in Gudensberg nach entsprechender Mahnung binnen Monatsfrist verpflichtet, den Schaden gut zu machen (2). Verweigern sie es, sollen vier Bürger dieser Stadt aus dem Rate oder der Gemeinde nach Ablauf der Monatsfrist auf eigene Kosten ein Einlager in einer öffentlichen Fritzlarer Herberge halten und diese erst nach der Wiedergutmachung des Schadens verlassen. Die Gülte ist für den Kaufpreis wiederkäuflich. Der Wiederkauf soll in Fritzlar geschehen und Herbord ein Vierteljahr vorher angezeigt werden. Ist der Rückkauf erfolgt, dann sollen die über diesen Kauf ausgestellten Urkunden ungültig sein (dann sal man diese bribe hiruber gegeben brechen zu stůnt nach dem widerkoufe ane vortzogh.
Siegel der Aussteller.

Wortlaut der Datierung

Actum et datum a.d. 1357. VII. idus iulii.

Weitere Informationen

(1) 1357 Juni 15 verkaufen dieselben an Herbord eine jährliche Korngülte von 12 Maltern halb Korn und halb Hafer mit zwei Fastnachtshühnern zu jedem Malter oder fünf Mark Silber aus ihrer Bede und Gülte zu Mosheim (Maßheym) für 50 Mark Silber, über die sie quittieren. Weitere Bedingungen wie oben. Bürgen sind vier Ratsleute oder Bürger der landgräflichen Stadt Homberg (Hohin-). (Stadtbuch Nr. 36: eingetragen durch Stadtschreiber F.).
(2) Bürgermeister, Schöffen und Gemeinde der Stadt Gudensberg bekunden am gleichen Tage, diesen Verpflichtungen nachkommen zu wollen.

Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Heinrich II. · Hessen, Landgrafen, Otto der Schütz

Empfänger

Katzmann, Herbord

Weitere Orte

Fritzlar, Bürger · Balhorn (Gem. Bad Emstal) · Mutslar, Dorf · Offenhausen, Dorf · Fritzlar · Fritzlar, Währung · Gudensberg, Bürger · Fritzlar, öffentliche Herberge · Mosheim · Homberg

Sachbegriffe

Söhne · Bürger · Verkäufe · Finanzen, landgräfliche · Gülten, jährliche · Silber, lötiges · Beden · Dörfer · Groschen · Währungen, Groschen · Währungsrelationen · Währungen, lötiges Silber · Währungen, Fritzlarer · Holz · Zahlungstermine · Schadensersatzleistungen · Herbergen, öffentliche · Bürgen · Einlager · Rückkaufrechte · Korngülten · Fastnachtshühner · Abgaben, Getreide · Abgaben, Geflügel · Ratsleute

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Quellen Fritzlar

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10921 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10921> (Stand: 20.04.2024)