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Neue Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Nassau, 5. - 6. Dezember 1922

Die am 10. Mai 1922 gebildete Verfassungskommission der Evangelischen Landeskirche in Nassau mit Sitz in Wiesbaden verabschiedet nach mehr als 14-tägigen Beratungen (21. November bis 5. Dezember 1922) den Entwurf für eine neue, nach volkskirchlichen Prinzipien gestaltete Kirchenverfassung. Das Rechtsstatut wird am folgenden Tag vom Verfassunggebenden Landeskirchentag angenommen. Seine Inkraftsetzung erfolgt abschnittsweise bis 1925. Der Beratungsphase ging ein 41 Tage dauernder Sitzungsmarathon der durch den Landeskirchentag eingesetzten Kommission voraus, da zur Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs mehrere konkrete Vorschläge herangezogen wurden, die von allen kirchenpolitischen Gruppen, aber auch von mehreren Theologen und Kirchenmitarbeitern vorgelegt und erläutert worden waren.
Die neue Verfassung der evangelischen Landeskirche im ehemaligen Herzogtums Nassau (bzw. im „Konsistorialbezirk Wiesbaden“ der preußischen Provinz Hessen-Nassau) überträgt die vormals landesherrliche Kirchengewalt in die Hände des Landeskirchentages (der Synode). Einen Streitpunkt bildete bei der Kompromissbildung die Rolle des Landesbischofs: während sich die kirchliche Rechte (unbeschadet des Grundsatzes, die Kirche von der Gemeinde her gestalten zu wollen) bemühte, die Stellung des Landesbischofs besonders herauszuheben, strebte man aus dem linken Lager danach „den Charakter der Volkskirche verfassungsmäßig zu verankern, das Recht der Kirchengemeinde zu erweitern und episkopalen Neigungen entgegen zu wirken“.1
Nach Ende des landesherrlichen Kirchenregiments erhalten neben der Landeskirche in Nassau auch die Evangelische Landeskirche von Hessen-Darmstadt (in Kraft getreten am 1. Juni 1922) und die Evangelische Landeskirche Frankfurt am Main (1923) durch ihre Synoden neue Verfassungen auf volkskirchlicher Grundlage. Gut ein Jahrzehnt später geben sich diese drei bis dahin eigenständigen Landeskirchen mit ihrem Zusammenschluss zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) am 12. September 1933 schließlich eine gemeinsame Verfassung.
(KU)


  1. Doris Borchmeyer, Die Bekennende Kirche und die Gründung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – EKHN, Giessen, Univ., Diss., S. 40.
Belege
  • HeBIS Doris Borchmeyer, Die Bekennende Kirche und die Gründung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – EKHN [Elektronische Ressource], Giessen, Univ., Diss., 2010, S. 39-41 Online (abgerufen am 18.2.2013).
Weiterführende Informationen
  • HeBIS Hessische Kirchengeschichtliche Vereinigung (hrsg. Körperschaft) / Schäfer, Karl Heinrich (Bet.)Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und ihre Kirchenordnung : Entstehung, Entwicklung, Perspektiven; eine Gemeinschaftsveranstaltung der Hessischen Kirchengeschichtlichen Vereinigung mit dem Kirchensynodalvorstand der EKHN am 2. September 2005 in Frankfurt am Main (Quellen und Studien zur hessischen Kirchengeschichte; 13), Darmstadt [u.a.] 2006.
  • HeBIS Verfassung für die Evangelische Landeskirche in Nassau : Entwurf
  • Herborn [1922].
  • HeBIS Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Nassau nebst Anlagen, Darmstadt, [1924] [Sonderdr. aus: Kirchliches Amtsblatt, Gesetz- und Verordnungsblatt für den Amtsbezirk des Evangelischen Konsistoriums zu Wiesbaden, 1924].
  • Wikipedia: Evangelische Landeskirche in Nassau (abgerufen am 17.2.2013).
Hebis-Schlagwort
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau ; Kirchenordnung ; Kirchenleitung ; Kirchengemeinde ; Hessen ; Evangelische Kirche ; Kirchenverfassung ; Geschichte
Empfohlene Zitierweise
„Neue Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Nassau, 5. - 6. Dezember 1922“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/564> (Stand: 23.7.2020)
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