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Vorlage eines neuen Wahlgesetzes im Hessischen Landtag, 5. März 1901

Die hessische Regierung legt dem Hessischen Landtag eines neues Wahlgesetz vor, dessen wesentliche Bestimmungen lauten:

Wahlberechtigt ist jeder Hesse, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und drei Jahre seinen Wohnsitz an demselben Orte hat.
Darmstadt hat 3, Mainz 3, Gießen 2, Worms 2 und Offenbach 2 Abgeordnete zu wählen.
Die Oberbürgermeister der drei größten Städte kommen in die erste Kammer.
Gewählt wird mit amtlich abgestempelten Stimmzetteln und Wahlkouverts.
In die erste Kammer kommen zu den bisherigen Mitgliedern ein Vertreter der Technischen Hochschule zu Darmstadt und höchstens drei Bürgermeister der Städte des Landes mit Städteordnung, die vom Großherzog berufen werden.
Die Wahlen zur zweiten Kammer sind direkt und geheim.
Die Zahl der Abgeordneten steigt auf 55.
Stimmberechtigt sind nur diejenigen Hessen, die zu Anfang des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, ihre Staats- oder Gemeindesteuern bezahlt haben.
Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre, und jeder Landtag wird von drei zu drei Jahren wie bisher zur Hälfte erneuert.

Vor Beginn der Budgetberatungen der Zweiten Kammer weist Arthur Benno Schmidt (1861–1940) darauf hin, dass Großherzog Ernst Ludwig nach dem Tod des Prinzen Heinrich von Hessen (1838–1900) und des Prinzen Wilhelm von Hessen (1845–1900) ohne männliche Leibeserben sei. Es empfehle sich daher dringend eine staatsrechtliche Regelung der Domänenfrage zwischen dem Fürstenhause und dem Lande. Auch Staatsminister Karl Rothe (1840–1906) sieht die Wichtigkeit dieser Frage und erklärt, das er sich damit nach dem Tod der beiden Prinzen bereits beschäftigt habe.
(OV)

Belege
Empfohlene Zitierweise
„Vorlage eines neuen Wahlgesetzes im Hessischen Landtag, 5. März 1901“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/2209> (Stand: 19.6.2020)
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