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Ausführungsbestimmungen betr. Ablieferung von Heeresgerät
vom 28. Dezember 1918 (1. Seite)

Verordnung zur Ablieferung von Heeresgerät im Rahmen der Demobilmachung, 28. Dezember 1918

Das Hessische Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt in Darmstadt erlässt Ausführungsbestimmungen zum Reichsgesetz vom 14. Dezember 1918 (Reichsgesetzblatt 1918 Nr. 181) betreffend die Demobilmachung im Reich durch Bestimmungen zur Ablieferung von Heeresgerät. Waffen und Munition sind umgehend, anderes Gerät bis zum 14. Januar 1919 abzuliefern. Es wird festgestellt, dass andere Organe, wie z. B. die Arbeiter- und Soldatenräte ... zur Übertragung von Heeresgerät nicht befugt seien.

Der Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung bestimmt die Annahmestellen unter Anlehnung an die militärischen Dienststellen. Die Strafverfolgungsbehörden haben nach dem Ablauf der gesetzten Fristen mit aller Schärfe wegen der unbefugten Aneignung die Strafverfolgung gegen alle diejenigen durchzuführen, die sich unmittelbar an Heeresgut irgendwelcher Art vergriffen haben. Zu den Heeresgütern zählen auch Panzerkraftwagen, für deren fristgemäße Ablieferung eine Belohnung von 1000 Mark zugesagt wird.
(OV)

Belege
  • Hessisches Regierungsblatt Nr. 1, 1919, S. 3-5
Empfohlene Zitierweise
„Verordnung zur Ablieferung von Heeresgerät im Rahmen der Demobilmachung, 28. Dezember 1918“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/2803> (Stand: 28.12.2020)
Ereignisse im November 1918 | Dezember 1918 | Januar 1919
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