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Hessischer Landtag verabschiedet ein neues Hochschulgesetz, 16. Mai 1966

Der Hessische Landtag verabschiedet das „Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen (Hochschulgesetz)“, das einheitliche Rechtsgrundlagen für die vier hessischen Hochschulen bei Wahrung ihrer Selbstverwaltungskompetenzen sichert. Das Gesetz bildet als Landeshochschulgesetz des Landes Hessen ab 1966 einen landesweit einheitlich für alle hessischen Hochschulen gültigen, verbindlichen Rahmen und ersetzt damit die vorher existierenden Einzelbestimmungen, die für Organisations- und Verwaltungsfragen der Hochschulen individuell Regeln aufstellten. Hessen ist damit das erste Land, dass den im Verlauf der 1960er Jahre vom Wissenschaftsrat und der Kultusministerkonferenz (KMK) konstatierten Veränderungsdruck und Reformbedarf im Hochschulwesen der Bundesrepublik Deutschland mit einer umfassenden gesetzlichen Neuordnung beantwortet.

Das Gesetz gilt für die vier wissenschaftlichen Hochschulen des Landes, das heißt die Technische Hochschule Darmstadt, die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt, die Justus Liebig-Universität Gießen und die Philipps-Universität Marburg. Als Aufgaben der Hochschulen definiert das Gesetz in § 2: (1) Die Hochschulen dienen der Forschung und Lehre. (2) Die Hochschulen bereiten die Studenten auf Berufe vor, für die ein wissenschaftliches Studium vorgeschrieben oder nützlich ist. (3) Die Hochschulen nehmen sich der wissenschaftlichen Fortbildung Berufstätiger an. Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, sie sind frei in Forschung und Lehre und regeln ihre akademischen Angelegenheiten durch die Organe ihrer Selbstverwaltung (§ 3). In § 4 werden die zu den akademischen Angelegenheiten und zur den Wirtschafts- und Personalangelegenheiten gehörenden Aufgaben bestimmt. Die Hochschulen geben sich eigene Satzungen.

Der Zweite Abschnitt behandelt die Organe der Hochschule. Nach § 9 muss die Verfassung der Hochschule eine hinreichende Kontinuität der Verwaltung gewährleisten, die gegeben ist, wenn die Satzung der Hochschule die Rektoratsverfassung, die Direktorialverfassung oder die Präsidialverfassung vorsieht. Der Dritte Abschnitt des Gesetzes betrifft den Lehrkörper und die wissenschaftlichen Mitarbeiter. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den Lehrstuhlinhabern, den Honorarprofessoren und den außerplanmäßigen Professoren. Die Hochschullehrer, die keine Lehrstuhlinhaber oder entpflichtete Professoren (Emeriti) sind, bilden eine Versammlung der Nichtordinarien, die Vertreter in die Kollegialorgane und Ausschüsse der Hochschule entsendet. Die Angehörigen des Lehrkörpers, die keine Hochschullehrer sind, bilden eine Versammlung der Nichthabilitierten, die aus ihrer Mitte einen Rat der Nichthabilitierten wählt und Vertreter in die Selbstverwaltungsorgane und Ausschüsse entsendet. Der Vierte Abschnitt beschreibt Rechte und Pflichten der Studenten und der Studentenschaft. Nach § 35 nehmen Vertreter der Studentenschaft an den Sitzungen des Senats und der Senatsausschüsse, die Vertreter der Fachschaft an den Sitzungen der Fakultät und der Fakultätsausschüsse mit Stimmrecht teil, nicht jedoch an Berufungsvorschlägen, Habilitationen, Promotionen, sonstigen Prüfungen, akademischen Ehrungen und persönlichen Angelegenheiten des Lehrkörpers.
(OV/KU)

Belege
Weiterführende Informationen
Empfohlene Zitierweise
„Hessischer Landtag verabschiedet ein neues Hochschulgesetz, 16. Mai 1966“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/4539> (Stand: 26.11.2022)
Ereignisse im April 1966 | Mai 1966 | Juni 1966
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