Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1445 August 14

Daniel von Mudersbach erhält einen lebenslängliche Anteil an Driedorf

Regest-Nr. 9180

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Kasseler Repertorium I, S. 70 (18. Jahrhundert); Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1204 Nr. 4278.
Regest
Ritter Daniel von Mudersabch bekundet, daß ihm Graf Philipp von Katzenelnbogen wegen seiner getreuen Dienste die Gnade erwiesen, daß er, wenn er die Amtmannschaft des Grafen zu Diez und Hadamar nicht länger ausüben will oder kann, die Hälfte des gräflichen Anteils an Driedorf und dem Driedofer Kirchspiel, nämlich ein Drittel, mit allem Zubehör auf Lebenszeit erhalten und genießen soll, jedoch ohne die gräfliche Behausung, die Ställe und Scheunen, Wetter und Brüche, die an Leib und Gute gehen, und den Zoll, die den Grafen alleine zustehen. Daniel darf von Driedorf aus niemanden bekriegen oder sonstwie schädigen, es sei denn mit Zustimmung des Grafen und unbeschadet der Verschreibung, welche Daniel über die Burg vor der Stadt besitzt. Er darf ferner die Hörigen zu Driedorf und im dortigen Kirchspiel nicht mit schweren Diensten belasten und insbesondere hinsichtlich der Wetten, Brüche, Frevel und Besthäupter nicht mehr fordern, als es bisher üblich war, soll es vielmehr bei den bisherigen Gewohnheiten belassen und nur den ihm zustehenden Anteil an diesen Einkünften erhalten, ausgenommen von den Wetten, Brüchen und Freveln, die an Leib und Gut gehen. Daniel muß die Mühlen instandhalten helfen und Müller, Wächter, Pförtner und Turmhüter anteilgemäß mit entlohnen. Neuerungen darf er nicht einführen. Wenn vom Grafen oder den Landgrafen zusätzliche Beede, Zinsen oder Gülten erhoben werden, hat Daniel keinen Anspruch auf Beteiligung. Für den ihm verschriebenen Anteil an Driedorf und dem Driedorfer Kirchspiel soll Daniel auf Lebenszeit Amtmann sein und sein Amt getreulich verwalten und verteidigen, ohne deswegen vom Grafen besonderen Lohn zu fordern; doch sollen ihm Pferdeschäden, die er von amtswegen erleidet, ersetzt werden. Der Graf hat Daniel aus besonderer Gnade ferner zugesagt, einem seiner Söhne, der Geistlicher wird, eine der drei Pfarreien Bornich, Gerau oder Roßdorf zu verleihen.
D. 1445 uf unser lieben frauwen abent assumptionis.
Nachweise

Weitere Personen

Mudersbach, Daniel [II.] von · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Hessen, Landgrafen

Weitere Orte

Katzenelnbogen, Grafen · Diez, Amtmänner · Hadamar, Amtmänner · Driedorf, Kirchspiel · Driedorf, Zoll · Driedorf, Burg · Bornich, Pfarrei · Gerau, Pfarrei · Roßdorf, Pfarrei

Sachbegriffe

Ritter · Grafen · Dienste, treue · Belohnungen · Lohn · Amtmänner · Amtmannschaften · Kirchspiele · Verschreibungen · Ställe · Behausungen, gräfliche · Zölle · Fehden · Burgen · Hörige · Dienste, schwere · Wetten · Brüche · Frevel · Mühlen · Müller · Wächter · Lohnkosten, Aufteilung von · Pförtner · Turmhüter · Bedienstete · Zinsen · Beden · Gülten · Ämter · Pferdeschäden · Schadensersatzleistungen · Geistliche · Pfarreien · Söhne · Verwandte

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9180 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9180> (Stand: 24.04.2024)