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Gesetz über den „Vaterländischen Hilfsdienst“, 5. Dezember 1916

Das „Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst“ (oder kurz: „Hilfsdienstgesetz“) konzentriert die Kriegswirtschaft angesichts der Versorgungsprobleme und des Arbeitskräftemangels im Reich auf das Kriegsziel und die ausreichende Versorgung des Militärs.

Mit der heute erfolgten Verabschiedung des Gesetzes (Inkrafttreten am 6. Dezember 1916) wird die gesamte männliche Bevölkerung dienstverpflichtet, vorrangig zum Einsatz in der Landwirtschaft und in der Kriegsindustrie. Zur Steigerung der Effizienz des Wirtschaftslebens beschneidet es die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und enthält Bestimmungen, die die Still- oder Zusammenlegung von Betrieben ermöglichen.

Die dem Hilfsdienstgesetz (HDG) zugeordneten Ausführungsbestimmungen bilden die Grundlage zur Errichtung eines Ausschusssystems, dessen Aufgabe es ist, über die Kriegswichtigkeit von Betrieben zu entscheiden. Damit obliegt den Mitgliedern dieser Ausschüsse nicht nur die Entscheidungsgewalt über die Zuteilung von Arbeitskräften und die Genehmigung von Arbeitsplatzwechseln der Beschäftigten, sondern letztlich auch die Existenz ganzer Unternehmen. In einer der der Verabschiedung des Gesetzes vorangegangenen Reichstagsdebatte kam es im November 1916 zwischen den Interessenvertretern der Gewerkschaften und der Unternehmen zu heftigen Auseinandersetzungen. Daraufhin entscheidet man sich für die Einrichtung eines die Umsetzung des HDG kontrollierenden Reichstagsausschusses. Darüber hinaus schreibt das Gesetz erstmalig die obligatorische Einrichtung von Arbeiterausschüssen in den als kriegswichtig erachteten sogenannten Hilfsdienstbetrieben1 vor und begründet damit das Fundament für die betriebliche Mitbestimmung in Deutschland. Parallel zur Verabschiedung des Gesetzes verpflichtet sich die Reichsregierung mündlich, sowohl den im HDG vorgesehenen Arbeitszwang als auch die Optionen zur Zwangsstilllegung von Betrieben nicht mit der vollen Macht des Gesetzes zu handhaben, sondern nach Möglichkeit einer freiwilligen Zustimmung der Betroffenen zu entsprechen.
(OV/KU)


  1. Freizügigkeitsbeschränkte rüstungswichtige Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten.
Belege
Weiterführende Informationen
Empfohlene Zitierweise
„Gesetz über den „Vaterländischen Hilfsdienst“, 5. Dezember 1916“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/1787> (Stand: 5.12.2020)
Ereignisse im November 1916 | Dezember 1916 | Januar 1917
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