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Beschluss des Hessischen Landtags zu Arbeitslöhnen und Koalitionsfreiheit, 28. Februar 1901

Die Zweite Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen in Darmstadt nimmt nach langer Debatte mit 15 zu 13 Stimmen einen Antrag an, der die Regierung des Großherzogtums ersucht, den Ständen baldigst eine statistische Aufstellung über die in den Betrieben im Großherzogtum gezahlten Mindest- und Höchstlöhne zukommen zu lassen. Die Kammer hofft in dem beschlossenen Antrag außerdem, daß auch den im Staatsdienst beschäftigten Arbeitern das Recht freier politischer Meinungsäußerung und Koalitionsfreiheit gewährt und beides praktisch gehandhabt werde.

Die Landstände des Großherzogtums Hessen bilden seit 1820 den Landtag des Großherzogtums Hessen. Er wurde erstmals im März 1820 aufgrund eines vorläufigen, als „Landständische Verfassung“ bezeichneten großherzoglichen Edikts gewählt. Die Landstände des Großherzogtums setzen sich aus zwei getrennten Kammern zusammen, von denen die erste Kammer der Vertretung des Adels sowie von hohen Amtsträgern diente. Die Zweite Kammer der Landstände bestand von 1820 bis 1849 aus sechs Abgeordneten des Adels, zehn Abgeordneten aus acht Städten (je zwei für die Städte Darmstadt und Mainz und jeweils ein Abgeordneter für Gießen, Offenbach am Main, Friedberg, Alsfeld, Worms und Bingen) und 34 Vertretern der Wahlkreise außerhalb dieser Städte. Die Wahl der Abgeordneten erfolgte indirekt durch ein dreistufiges Verfahren; Vertreter des Adels wurden direkt mit Briefwahl gewählt. Mit einem nach der Märzrevolution 1848 im Jahr 1849 eingeführten neuen Wahlgesetz wurden die Mandate für den Adel und die Städte beseitigt und alle 50 Mitglieder der zweiten Kammer in Wahlkreisen gewählt. Der von einer breiten liberalen Mehrheit getragene, demokratisch gewählte Landtag trat im Dezember 1849 zu seiner ersten Sitzung zusammen. Aufgrund des Sieges der Reaktion blieb seine parlamentarische Arbeit jedoch wirkungslos. Ludwig III. setzte per Edikt vom 9. Oktober 1850 das demokratische Wahlgesetz außer Kraft und erließ ein neues Wahlgesetz zur Wahl eines außerordentlichen Landtags. Die Wahlregeln entsprachen denjenigen vor der Revolution, die Abgeordneten wurden nach dem Prinzip des Dreiklassenwahlrechts bestimmt. nach Aufhebung des außerordentlichen Landtags 1856 kehrte man zur Wahlregelung von 1820 zurück, wobei jedoch das Dreiklassenwahlrecht durch ein zweistufiges indirektes Wahlverfahren ersetzt und als Voraussetzung für Wahlmänner und Abgeordnete ein Mindesteinkommen gefordert wurde. 1872 kam es schließlich zur Abschaffung der Vertretung des Adels in der Zweiten Kammer. Zugleich beschloss man eine hälftige Erneuerung der Kammer im Drei-Jahres-Turnus, beginnend 1875. Damit wurden die zehn Abgeordneten der Städte und nunmehr 40 Abgeordneten der anderen Wahlkreise ausnahmslos durch Wahl bestimmt.
(OV/KU)

Belege
Weiterführende Informationen
Empfohlene Zitierweise
„Beschluss des Hessischen Landtags zu Arbeitslöhnen und Koalitionsfreiheit, 28. Februar 1901“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/3025> (Stand: 28.2.2023)
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