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Stellungnahme der FDP zur Debatte um Artikel 41 der hessischen Verfassung, 7. Dezember 1951

Die Bevollmächtigten der FDP geben in der Frage des Artikels 41 der hessischen Verfassung eine öffentliche Erklärung ab:
Die Erklärung des Herrn Ministerpräsidenten ist bedeutsam durch das, was sie nicht enthält. Ministerpräsident Zinn hat nicht bestritten, daß die Landesregierung sich im Besitze der den Originaltext des Artikels 41 enthaltenden Urschrift der von der Landesversammlung beschlossenen Verfassung befindet und daß diese in ihrer Beweiskraft überragende Urkunde dem Staatsgerichtshof nicht vorgelegt worden ist. Auch die Beschlußprotokolle des Verfassungsausschusses sind nicht bestritten worden, aus denen sich ergibt, daß eine Änderung des Artikels 41 in diesem Ausschuß überhaupt nicht zur Diskussion stand und daß darüber hinaus den Notizen, des Ministerialrats Coßmann überhaupt keine protokollarische Bedeutung zukommt. Aber gerade diese Tatsachen stempeln den vom Staatsgerichtshof seinem Urteil zugrunde gelegten Tatbestand zur Hypothese; sie erweisen, daß Artikel 41 nachträglich geändert worden ist. Hiermit steht seine Rechtsungültigkeit nach den eigenen Ausführungen des Staatsgerichtshofes fest. Auf wen die unbefugte Änderung zurückgeht, mag politisch von Interesse sein; für die Frage der Gültigkeit des Artikels 41 ist es unerheblich.
(MB)

Belege
Empfohlene Zitierweise
„Stellungnahme der FDP zur Debatte um Artikel 41 der hessischen Verfassung, 7. Dezember 1951“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/3962> (Stand: 4.8.2020)
Ereignisse im November 1951 | Dezember 1951 | Januar 1952
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