Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1482 Mai 6

Vergleich mit Markgraf Chrsitoph von Baden und dessen Frau

Regest-Nr. 5827

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 171 C 1043, fol. 648; Staatsarchiv Marburg, Kopiar 14, Nr. 48, Bl. 110-113.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, Nr. 6068; Demandt, Regesten 2, S. 668, Nr. 1766.
Regest
Baden. - Landgraf Heinrich von Hessen und seine Frau Anna, geb. Gräfin von Katzenelnbogen, bekunden, dass Markgraf Christoph von Baden, Graf zu Sponheim, und dessen Gemahlin Ottilie, auch geb. von Katzenelnbogen, Ansprüche gegen sie erhoben hatten wegen Ottilies väterlichem und großväterlichem Anteil an dem Erbe des +Grafen Philipp von Katzenelnbogen, Annas Vater. Nach Abfindung mit einer Summe Geldes verpflichten sich Christoph und Ottilie, keine weiteren Forderungen deswegen mehr zu erheben, wie die darüber gegebene Verzichturkunden und Instrumente näher ausweisen. Es ist ferner folgendes vereinbart worden: Sollten Landgraf Heinrich und sein Sohn Landgraf Wilhelm sterben, ohne eheliche, männliche Lehenserben zu hinterlassen, dann sollen die Erben der von Graf Philipp hinterlassenen Grafschaften, Herrschaften, Pfandschaften, Schlösser, Städte, Lande und Leute an Markgraf Christoph und Ottilie oder deren Erben innerhalb des ersten Jahres nach der Übernahme an der Münze zu Frankfurt 12000 fl. Fr.Wr. an sie auszahlen. Diese 12000 fl. weisen die Aussteller ihnen auf die Pfandschaft Gernsheim an. Sollte diese vom Erzstift Mainz wieder eingelöst werden, müssen sie ihnen dieses Geld mit anderen Schlössern, Städten, Landen oder Leuten, die von Graf Philipp herrühren, sicherstellen. Im genannten Erbfall sollen sie diese Pfandschaft solange besitzen, bis sie die 12000 fl. samt den ihnen durch etwaigen Zahlungsverzug entstandenen Schäden erhalten haben. Gegen diese Abmachung schützen die genannten Erben keinerlei Gnaden oder Freiheiten von Päpsten, Kaisern, Königen, Landfrieden oder Fürstenbündnissen. Nach fristgerechter Bezahlung der 12000 fl. fällt die Pfandschaft jedoch wieder an das von Graf Philipp hinterlassene Gut zurück. Sterben Landgraf Heinrichs Tochter und deren eventuelle Kinder gleichfalls ohne Leibeserben, dann soll der durch Markgraf Christoph und Ottilie ausgesprochene Verzicht deren Kindern an ihren Rechten an der Hinterlassenschaft Graf Philipps von Katzenelnbogen nicht hinderlich sein.
Siegel der beiden Aussteller.
Gegeben zu Baden uf mandag nach des helligen cruces dag inventionis zu latin genant 1482.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Hessen, Landgrafen, Anna, Frau Heinrichs III., geb. Gräfin von Katzenelnbogen · Baden, Markgrafen, Christoph I. · Baden, Markgrafen, Ottilie, Frau Christophs I., geb. Gräfin von Katzenelnbogen · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Weitere Orte

Katzenelnbogen, Grafen · Sponheim, Grafen · Baden, Markgrafen · Frankfurt, Münze · Frankfurt, Währung · Gernsheim · Mainz, Erzstift

Sachbegriffe

Vergleiche · Katzenelnbogener Erbschaft · Erbschaften · Erbe, väterliches · Erbfolgestreitigkeiten · Markgrafen · Grafen · Ehefrauen · Forderungen, Verzicht auf · Verzichturkunden · Erbe, Verzicht auf · Grafschaften · Herrschaften · Schlösser · Lehenserben, fehlende männliche · Münzen · Währungen, Frankfurter · Flurnamen · Erzstifte · Pfänder, Ablösen von · Päpste · Kaiser · Könige · Landfrieden · Bündnisse · Töchter · Erben, weibliche

Textgrundlage

Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Stückangaben

Demandt, Regesten 2/Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 5827 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/5827> (Stand: 24.04.2024)