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Hessen legt Gesetz zur elterlichen Mitarbeit an Schulen auf Eis, Juli 1954

Der hessische Kultusminister Arno Hennig (1897–1963; SPD) gibt auf einer Sitzung des Landeselternbeirates bekannt, dass das Gesetz zur elterlichen Mitarbeit an Schulen vor den anstehenden Landtagswahlen nicht mehr den Landtag passieren wird. Die SPD hat damit den Vorschlag der CDU aufgenommen, das Gesetz vor den Wahlen ruhen zu lassen. Das Gesetz sieht vor, dass in den einzelnen Klassen Elternvertreter gewählt werden, denen wiederum Elternbeiräte an den Schulen vorstehen. Der Elternbeirat soll unter anderem auch vor Verhängung schwerer Schulstrafen gehört werden, wenn die Erziehungsberechtigten es wünschen. Er soll bei Unstimmigkeiten zwischen Eltern und Schule versuchen, zu vermitteln und soll notfalls aus seiner Mitte einen Schlichtungsausschuß bilden, zu dem auch der Schulleiter, Lehrer oder Mitglieder des (nach den Bestimmungen des Schulverwaltungsgesetzes gewählten) Schulvorstandes angehören können. Solche Schlichtungsausschüsse, die [...] noch in keinem Lande der Bundesrepublik vorgesehen sind, könnten sehr gute Dienste tun und manche Klage bei den Gerichten ersparen. Dem Elternbeirat wiederum steht der Landesschulbeirat vor, der sich aus je zwölf Vertretern der Erziehungsberechtigten und der Lehrerschaft aller Schularten sowie sechs vom Kultusministerium berufenen Persönlichkeiten zusammensetzt und die alle das Stimmrecht inne haben. Ohne Stimmrecht können begleitend Vertreter von Behörden, Verbänden, Kammern, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Landesjugendausschuß, Gewerkschaften, Hochschulen, Pädagogische Institute und die Privatschulen dem Gremium beiwohnen. Die Kosten für das Landesgremium werden vom Land getragen. Sein Aufgabenbereich soll umfassen: Gutachten zu Fragen der Erziehung, des Unterrichts [sowie] der Berufsbildung; Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichtswesens; Vorarbeiten zu Maßnahmen auf diesem Gebiete; Beteiligung an der Ausarbeitung der Entwürfe zu Gesetzen und Rechtsverordnungen, die das Unterrichtswesen betreffen. Stimmberechtigte Mitglieder des Landesschulbeirats dürfen in dessen Auftrag und nach vorheriger Anmeldung den Unterricht in allen Schulen besuchen, wie auch die Mitglieder der Klassenelternschaften den Klassenunterricht, die Mitglieder der Schulbeiräte den Unterricht in ihren Schulen besuchen dürfen – jedoch ohne das Recht, einzugreifen. Diese Maßnahmen sollten das Vertrauen und die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Lehrern stärken.
(MB)

Belege
Empfohlene Zitierweise
„Hessen legt Gesetz zur elterlichen Mitarbeit an Schulen auf Eis, Juli 1954“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/5135> (Stand: 14.8.2020)
Ereignisse im Juni 1954 | Juli 1954 | August 1954
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