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Beschluss der neuen volkskirchlichen Verfassung der Evangelischen Landeskirche Frankfurt, 13. Dezember 1922

Die Kirchenversammlung der „Evangelischen Landeskirche Frankfurt am Main“ beschließt nach dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments (1918 mit der Abdankung Wilhelm II. als König von Preußen) eine neue, nach volkskirchlichen Prinzipien gestaltete Verfassung. Die Kirchenversammlung, in deren Händen zuvor auch die Erarbeitung der neuen Kirchenverfassung gelegen hat, wurde am 31. Mai 1921 einberufenen und setzt sich aus je 18 geistlichen und weltlichen Abgeordneten der Landeskirche, 18 Abgeordneten der Kirchengemeinden und sechs durch das Konsistorium ernannten Delegierten zusammen.

Aufgrund der mit der Novemberrevolution 1918 beendeten Summepiscopats (der Leitungsgewalt des weltlichen Territorialherrn über das evangelische Kirchenwesen) und dem Übergang der vorher durch die Monarchen ausgeübten Bestimmungsrechte auf die Synoden erhält nicht nur die Evangelische Landeskirche Frankfurt am Main, sondern bereits ein Jahr zuvor auch die Evangelische Landeskirche in Nassau und die Evangelische Landeskirche in Hessen-Darmstadt (in Kraft getreten am 1. Juni 1922) durch ihre Synoden neue Verfassungen auf volkskirchlicher Grundlage. Gut ein Jahrzehnt später geben sich diese drei bis dahin eigenständigen Landeskirchen im südlichen Teil des durch das ehemalige Großherzogtum Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden der preußischen Provinz Hessen-Nassau gebildeten Territoriums mit ihrem Zusammenschluss zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) am 12. September 1933 schließlich eine gemeinsame Verfassung.
(KU)

Belege
Weiterführende Informationen
Empfohlene Zitierweise
„Beschluss der neuen volkskirchlichen Verfassung der Evangelischen Landeskirche Frankfurt, 13. Dezember 1922“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/4929> (Stand: 5.7.2022)
Ereignisse im November 1922 | Dezember 1922 | Januar 1923
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