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Regesten der Landgrafen von Hessen

1444 Juli 25

Klage Landgraf Ludwig I. über die Einbecker

Regest-Nr. 9158

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Stadtarchiv Göttingen, Urkunden, Nr. 1234 (gleichzeitig), Wasserzeichen Traube.
Regesten: Armbrust, Göttingens Beziehungen , S. 123-125 Nr. 169
Regest
Landgraf Ludwig klagt über die Einbecker: 1) Heinrich Magnusß, landgräflicher Knecht, mit Briefen des Landgrafen und des Erzbischofs Diether von Mainz zum Bischof Magnus von Hildesheim gesandt, sei vor den Toren von Northeim von Hans von Mynningerade, dem Hauptmanne und Ritmeister, und drei Einbecker Ratsherren mit ihren Knechten überfallen und wie ein Übeltäter auf sein Pferd gebunden, obwohl er im Geleite und in der Verteidigung des Göttinger Rates ritt. Der göttingische Knecht, der Magnus geleitete, ein hildesheimischer Schreiber und der Bürgermeister von Northeim verwandten sich ohne Erfolg für den Gefangenen. Die Einbecker aber führten Magnus in ihr Gefängnis, verhöhnten ihn und drohten, sie würden ihm den Kopf abschlagen. Der Landgraf ersucht den (zum Schiedsrichter erkorenen) Rat von Göttingen, die Stadt Einbeck wegen dieser Beleidigung (injurien, smaheit, hoen) zu einer Strafe von zehntausend Gulden zu verurteilen.
Wenn die Einbecker ihre Tat damit entschuldigen wollten, daß Heinrich Magnus ihre Bürger ohne Fehde angegriffen haben, so behaupte der Knecht vielmehr, nur der Stadt Münden offen abgesagt und einen dortigen Bürger in dieser Fehde ergriffen zu haben.
2) Ferner beschuldigt der Landgraf die Einbecker wegen Hans Begkers, Bürgers zu Witzenhausen, und seiner Frau Metel. Die letztere besitze von ihrem verstorbenen ersten Manne Heinrich Meyger her in Einbeck bewegliche und unbewegliche Güter, die die dortigen Bürger Heinrich Stalman und Tile Berndes sich wider Recht angeeignet hätten. Beschwerden bei Einbecker Rat seien fruchtlos geblieben. Der Landgraf verlange Herausgabe der Güter an Begker und seine Frau und hundert Gulden Schadenersatz des Verzuges halber.
Wenn die Einbecker behaupten, die Güter wären ihnen letztwillig vermacht, so würde das der verstorbene Mann doch nicht ohne Wissen und Willen seiner Frau getan haben. Der Vorwurf des Ehebruchs gegen Metel Begker verschlage nicht, denn ihr verstorbener Mann habe in der selben Sünde gelegen; ohnedies habe er seine Ehefrau nicht weiter enterben dürfen, als inbezug auf die Morgengabe, mit der sie von ihm auf Lebenszeit beschenkt (beliiptzuchtiget) gewesen wäre. Auch habe Metel sich mehrmals nach kirchlicher Vorschrift mit ihm zu versöhnen gesucht, was er verschmäht habe.
3) Die dritte Beschuldigung des Landgrafen betraf seinen Knecht Ludwig Reutmeyster. Dieser, in Geschäften nach Einbeck geritten, sei dort beim Heraustreten aus der Herberge niedergeschlagen, mit seinem eigenen Messer gestochen und beinahe auf den Tod verwundet. Verleumderischer Weise habe man ihn Straßenräuber gescholten, auf der Straße solle einem Braunschweiger Gewand durch ihn geraubt sein. Als der Einbecker Bürgermeister Dietlieb Hartlieb hörte, daß die Stadtdiener Reutmeyster gegen den Angreifer, einen braunschweigischen Gerichtsboten (boddel), in Schutz genommen hätten, wurde er auf die Diener zornig und erklärte, wäre Reutmeyster auf das Rathaus gebracht, man würde ihn geköpft haben, ehe sich das Gerücht seiner Gefangennahme verbreitet hätte. So trügen Bürgermeister und Rat von Einbeck die Mitschuld an dem Überfalle, zumal da sie weder vor- noch nachher den Versuch gemacht hätten, Reutmeyster ordnungsgemäß anzuklagen. Der Landgraf fordert für diese Tat Wandel und Buße, überträgt aber die Entscheidung über alle drei Fälle dem Bürgermeister und dem Rate zu Göttingen.
unde geben des diese unse schulde besigelt unden mit unsem angedruchten ingesigel sub anno domini M° quadringentesimo quadragesimo quarto ipso die Jacobi apostoli etc..
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Ludwig I. · Magnusß, Heinrich, landgräflicher Knecht · Mainz, Erzbischöfe, Dietrich Schenk von Erbach · Hildesheim, Bischöfe, Magnus von Sachsen-Lauenburg · Mynningerade, Hans von, Hauptmann · Becker, Hans, Bürger in Witzenhausen · Becker, Metel, Frau des Hans, Witwe des Heinrich Meyger · Meyger, Heinrich · Stalman, Heinrich, Bürger in Einbeck · Berndes, Tile, Bürger in Einbeck · Reutmeister, Ludwig · Hartlieb, Dietlieb, Bürgermeister in Einbeck

Weitere Orte

Einbeck, Bürgermeister · Einbeck, Bürger · Mainz, Erzbischöfe · Hildesheim, Bischöfe · Northeim, Bürgermeister · Northeim, Stadttore · Einbeck, Ratsherren · Göttingen, Rat · Hildesheim, Schreiber · Münden, Stadt · Witzenhausen, Bürger · Einbeck, Herbergen · Braunschweig, Gerichtsboten

Sachbegriffe

Klagen · Räte · Knechte, landgräfliche · Boten · Briefe, Überbringen von · Erzbischöfe · Bischöfe · Schreiber · Stadttore · Hauptmänner · Rittmeister · Ratsherren · Überfälle · Gefangene · Pferde, Binden auf · Übeltäter, Abführen von · Bürgermeister · Gefangene, Fürsprache für · Strafen, Kopf abschlagen · Todesstrafen · Bürger · Fehden · Ehefrauen · Witwen · Erbschaften · Güter, bewegliche · Güter, liegende · Güter, Abzug von · Testamente · Ehebrüche · Erbe, Verweigern von · Morgengaben · Leibzuchten · Ehegerichte · Vorschriften, kirchliche · Ehestreitigkeiten, Versöhnen in · Herbergen · Straßen, Sicherheit auf · Straßenräuber · Stadtdiener · Gerichtsboten · Rathäuser · Gefängnisse · Anklagen, ordnungsgemäße

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Armbrust, Göttingens Beziehungen

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9158 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9158> (Stand: 28.03.2024)