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Grundsätze für die Immatrikulation von Frauen an den hessischen Hochschulen, 1. September 1908

Nach dem Beschluss des Hessischen Ministeriums des Innern, Frauen an den beiden Hochschulen des Landes (Gießen und Darmstadt) zur Immatrikulation zuzulassen, werden bei Verhandlungen zwischen dem Ministerium und den beteiligten Instanzen Grundsätze der Immatrikulation von Frauen festgelegt:

1. Frauen deutscher Staatsangehörigkeit sollen unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer zur Immatrikulation zugelassen werden.

2. Ausnahmsweise können unter den gleichen Voraussetzungen auch Frauen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit zur Immatrikulation zugelassen werden. Hierzu bedarf es jedoch a) in solchen Fällen, in denen das Reifezeugnis einer deutschen Schule oder einer nichtdeutschen Schule deutscher Zunge vorgelegt wird, bei der Landesuniversität der Zustimmung der beteiligten Fakultät, bei der Technischen Hochschule der des kleinen Senats, b) in allen andern Fällen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

3. Frauen werden weiter zugelassen a) bei der Landesuniversität [Gießen] zu den von Reichs wegen geordneten Abschlußprüfungen für die Studienfächer der Medizin, der Pharmazie, der Veterinärmedizin und der Zahnheilkunde, zu andern Abschlußprüfungen dagegen nicht, b) bei der Technischen Hochschule zu den Diplom- und Fachprüfungen nach den hierüber für männliche Studierende bestehenden Vorschriften.
(OV)

Belege
Empfohlene Zitierweise
„Grundsätze für die Immatrikulation von Frauen an den hessischen Hochschulen, 1. September 1908“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/3327> (Stand: 20.6.2020)
Ereignisse im August 1908 | September 1908 | Oktober 1908
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