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Änderung des hessischen Gemeindewahlrechts, 31. August 1960

Die Hessische Landesregierung bringt in Übereinstimmung mit den Koalitionsparteien SPD und GdB/BHE eines Gesetzesvorlage zur Änderung des Gemeindewahlrechts ein, die am 14. September vom Hessischen Landtag beraten und beschlossen werden soll. Die Landesregierung will damit vermeiden, dass die am 23. Oktober stattfindenden Kommunalwahlen im Nachhinein angefochten und für ungültig erklärt werden. Die Landesregierung reagiert mit ihrer Vorlage auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und will ihr mit der Gesetzesänderung nachkommen. Die Änderung betrifft vor allem die Zahl der notwendigen Unterschriften bei der Einreichung von Wahlvorschlägen. Während die politischen Parteien, die im Landtag vertreten sind, nur Unterschriften von zehn Wahlberechtigten für einen Wahlvorschlag beibringen mussten, hatten die freien Wählervereinigungen die Unterschriften von zwei Prozent der Wahlberechtigten, jedoch nicht weniger als zehn und höchsten 300 Unterschriften einzureichen. Nach der Gesetzesänderung sollen die freien Wählergruppen lediglich doppelt so viele Unterschriften von Wahlberechtigten vorlegen müssen, wie Mandatsträger in der Gemeinde- oder Kreisvertretung zu wählen sind.
(OV)

Belege
Empfohlene Zitierweise
„Änderung des hessischen Gemeindewahlrechts, 31. August 1960“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/3677> (Stand: 3.4.2019)
Ereignisse im Juli 1960 | August 1960 | September 1960
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