Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Grafen von Ziegenhain

1335 März 24

Sühne und Bündnis zwischen Abt Heinrich von Fulda und Graf Johann I.

Regest-Nr. 107

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, H, Grafschaft Ziegenhain, 1334 März 24 a.
Stückbeschreibung: Pergament.
Siegel: Siegel fehlt. Anhängendes Rundsiegel des Konvents, gut erhalten, Siegelbild: Unter Dach und Turmspitzen der Kirche öffnet sich eine Art Baldachin mit der Überschrift: Scs. Bonif. Archieps et MR (?), worunter der Abt mit Mitra und Krummstab vier ankommenden Gestalten (?) seinen Segen erteilt. Siegelumschrift: + Sigillum conventus maioris ecclesie fuldensis.
Abschriften: Zwei Abschriften: 1. Staatsarchiv Marburg, H, Grafschaft Ziegenhain, 1335 März 24. 2. Staatsarchiv Marburg, H, Grafschaft Ziegenhain, 1335 März 24 b. / Rückvermerk zu Abschrift 1: Überschrift: Comes de Ziegenhain Nachschrift: Quomodo uniti sind dominus et comes; in libraria littera comitis invenitur. Rückvermerk zur Abschrift 2: 1335. (16. Jh.): Mithin siht man das eyn Graf zu Zygenhayn hat eyn foygt uff der foytey zu Fulda gehapt. - (19. Jh.): Vergleich zwischen Fulda und Zigenhain; ohne Siegel.
Drucke: (nach der Kopie in Fulda:) Nova Alamanniae 1, S. 198, Nr. 348.
Regesten: Otto, Regesten Mainz, 1.2, S. 121, Nr. 3414.
Regest
Abt Heinrich von Fulda (Fulde) bekundet, dass er im Hinblick auf die durch Kaiser Ludwig IV. verhängte Bestrafung des Grafen Johann I. von Ziegenhain, Lehnsmann der Abtei Fulda, und auf die aus kaiserlicher Gnade dem Abt und dem Stift zugewiesenen 4000 Pfund Heller sowie die 1000 Pfund, die der Erzbischof Balduin [von Luxemburg] im Rahmen der Sühne mit dem Grafen dem Abt, seinen Stiftsherren und den Ministrialen (dinstmannen) im Mainzer Territorium zugeteilt hat, schließlich hinsichtlich aller bisher bestehenden Forderungen und Zwistigkeiten zwischen der Abtei und dem Ziegenhainer Grafen zu einem Vergleich gekommen ist. Er versichert für sich und sein Stift, den geschlossenen Vertrag einzuhalten. Auch hat Landgraf Ludwig von Hessen zwischen ihnen die Vereinbarung zustande gebracht, wonach der Graf von Ziengenhain und seine Erben dem Abt und seinem Stift binnen sieben Jahren 2100 Pfund Heller bezahlen sollen, 300 Pfund am folgenden Michaelstag (nechstem St.Michaelis) und danach jedes Jahr um diese Zeit 300 Pfund Heller, bis die zuvor genannte Summe dem Abt, seinen Nachfolgern und dem Stift abbezahlt ist (gevallet). Hierfür weist Graf Johann dem Abt und dem Stift 200 Pfund Heller aus der Gülte seiner Vogtei zu Fulda an. Die weiteren 100 Pfund hat er durch zehn Bürgen je zu dem vereinbarten Termin (zu der gelt zit) zu zahlen verbürgt. Zum Einlager schicken die Bürgen in der Stadt Fulda je einen Knecht und ein Pferd, bis jeweils in der vorgesehenen Zeit 300 Pfund Heller dem Abt, seinen Nachfolgern und dem Stift zugekommen sind. Der Graf hat auch geschworen, niemandem gegen Abt und Stift beizustehen es sei denn, dass er oder das Stift einem Verwandten oder Untertanen (diener) wissentlich Unrecht täte; in diesem Fall sollte der Graf oder nach ihm sein Erbe zum zeitigen Abt reiten und Recht fordern; wird das Recht nicht gewährt, so kann er seinem Verwandten oder Untertanen zu seinem Recht verhelfen, wenn er will. Der Graf und seine Erben einerseits sollen auch Abt und Stift auf ihre Kosten und zu ihren Lasten gegenüber jedermann zu ihrem Recht verhelfen, ausgenommen dieser hätte ein Bündnis mit dem Landgrafen von Hessen, Oheim Graf Johanns, geschlossen, in dem er Abt und Stift nicht ausgenommen hätte (dar zu her vns nicht genummen hette). Abt und Stift andererseits sollen dem Grafen und seinen Erben gegenüber jedermann zu ihrem Recht, auf ihre Kosten und zu Lasten, aber auch zu Gunsten (fruemem, frummen) von Abt und Stift, dem Anteil entsprechend (nach der marzal), verhelfen, es sei denn, dass zuvor schon ein Bündnis mit jemandem bestanden habe, das Abt und Stift zu halten haben. Beiderseits sollen auch alle Zusicherungen in den Urkunden über den Ausgleich eingehalten werden, den die Grafen Bertold von Henneberg (Heninberg) und Philipp von Falkenstein (Falkin-), Herr zu Münzenberg (Minzinb), zwischen dem Stift und dem Grafen zustande gebracht haben. Für den Fall von Streitigkeiten unter den beiderseitigen Dienstleuten ist verabredet, dass keine der beiden Seiten selbst eingreife, sondern zwei dazu gewählte Freunde, nämlich Heinrich von Reichenbach (Ryenbach) und Eckhart Küppel (Kuppelin), den Streit schlichten sollen einen Monat nach erhobener Klage in gütlichem Vergleich oder nach Recht. Können die beiden sich nicht einigen, so soll ein von beiden Seiten erwählter Obmann, Heinrich von Eisenbach, innerhalb eines Monats entscheiden. Der, dessen Schiedsmann wegen Todes oder mangels Bereitschaft ausfällt, hat an seiner statt binnen eines Monats einen andern zu wählen, im Fall des Ausfalls des Obmanns sollen beide Seiten einen andern an seiner Stelle binnen eines Monats wählen. Graf Johann hat weiter eidlich versprochen, dass seine Söhne Gottfried [VII.] und Engelbert II. bei Volljährigkeit (als ... sie zu iren tagen kumen) in eigenen Urkunden mit ihren Siegeln gleicherweise wie der Graf sich gegenüber Abt und Stift eidlich zur Einhaltung der vorigen Bestimmungen verpflichten, es sei denn, dass einer von ihnen zum Geistlichen geweiht würde, so daß er kein Mannlehen innehaben könnte; dieser wäre auch von dieser Bündnisvereinbarung befreit. Siegler: Abt und Konvent des Stiftes Fulda. Diese ist gegebin nach gotes geburt dryzehinhundert Jar darnach in deme funf vnd drizzegesteme Jahre an deme vritage for mitteuastin.

Weitere Informationen

Balduin von Luxemburg: von 1307-1354 Erzbischof von Trier, von 1328-1336 Verweser des Erzbistums Mainz, von 1331-1337 Verweser der Bistümer Worms und Speyer.

Nachweise

Aussteller

Fulda, Äbte, Heinrich

Empfänger

Ziegenhain, Grafen, Johann I.

Siegler

Fulda, Äbte, Heinrich

Weitere Personen

Mainz, Erzbischöfe, Balduin von Luxemburg · Hessen, Landgrafen, Ludwig · Ziegenhain, Grafen, Engelbert II. · Ziegenhain, Grafen, Gottfried VII. · Henneberg, Grafen Bertold · Falkenstein-Münzenberg, Philipp von · Reichenbach, Heinrich von · Küppel, Eckhart · Eisenbach, Heinrich von

Weitere Orte

Fulda, Stift · Fulda, Äbte · Hessen, Landgrafen · Trier, Erzbischöfe · Mainz, Verweser · Fulda, Vogtei

Sachbegriffe

Sühne · Streitigkeiten · Äbte · Erzbischöfe · Landgrafen · Aussprachen · Verweser des Mainzer Erzstifts · Einlager · Bündnisse · Bündnispolitik · Ministerialen · Zahlungstermine · Vögte · Vogteien · Bürgschaften · Bürgen · Pfandschaften · Knechte · Pferde · Hilfe, militärische · Hilfe, gegenseitige · Bündnisse, Ausnahmen von

Textgrundlage

Regest

BT

Zitierweise
Ziegenhainer Regesten online Nr. 107 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/zig/id/107> (Stand: 18.04.2024)