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Regesten der Landgrafen von Hessen

1383 Februar 2

Pfalzgraf Ruprecht vermittelt eine Ehe zwischen Graf Johann von Katzenelnbogen und Gräfin Anna von Katzenelnbogen

Regest-Nr. 13073

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: A: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4178 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 80, Nr. 26a⟩.
B: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1686 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 80, Nr. 26b⟩.
Stückbeschreibung: A: Moderbeschädigt.
B: Stark moderbeschädigt.
Siegel: A: mit den Siegeln; B: Siegel fehlen.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 80, Nr. 25, gleichzeitig.
Drucke: Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, Nr. 270.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 497 Nr. 1733.
Regest
Pfalzgraf Ruprecht d.Ä. bei Rhein vermittelt zum Nutzen der Grafschaft Katzenelnbogen eine Eheberedung zwischen den Grafen Wilhelm und Eberhard von Katzenelnbogen und Graf Diether von Katzenelnbogen dergestalt, daß Johann, Sohn des Grafen Diether von Katzenelnbogen, Anna, Tochter der Grafen Eberhard von Katzenelnbogen, heiratet. Zu dem Ehevertrag erteilt er gleichzeitig, soweit es ihn angeht, seine Zustimmung. Der Vertrag lautet:
Graf Diether von Katzenelnbogen schließt mit dem Rat seiner Herren und Freunde mit den Brüdern Wilhelm und Eberhard, Grafen zu Katzenelnbogen, eine Eheberedung zum Besten der Grafschaft, damit sie beieinander bleibt. Er will demnach seinen Sohn Johann der Tochter Eberhards, Anna, zum Manne geben. Graf Diether verpflichtet sich, Anna ein Wittum von jährlich 400 fl. Mainzer Währung anzuweisen, während die Grafen Wilhelm und Eberhard für Johann eine Mitgift (zugeld) von 400 fl. gleicher Währung anweisen und in ihrer Grafschaft so lange sicher anlegen sollen, bis sie mit 4000 fl. abgelöst wird. Die Anweisung dieser Gülten muß binnen Jahresfrist erfolgen. Im darauffolgenden Jahre sollen Johann und Anna die Ehe vollziehen (bylegen). Wenn Anna heimgeführt (zu^e hu^ese gefu^ert) worden ist, wird die Gülte fällig. Wenn sie von einer oder beiden Seiten um 4000 fl. abgelöst wird, soll das Geld innerhalb eines Jahres mit Rat ihrer beiderseitigen Freunde erneut sicher angelegt werden. Johann soll sein Weib Anna in ihr Heim einführen und einsetzen (zu^e hu^ese fu^erin und sitzen), wie es üblich ist.
Wenn Anna ihren Gemahl überlebt, soll sie zu ihrer Hausung auf Lebenszeit die halbe Burg Hohenstein und die halbe Burg Schwalbach behalten. Beide Parteien sollen für beide Schlösser und die zugehörigen Lande anordnen, daß die für Anna notwendigen Fuhren an Holz, Wein, Frucht und anderem Bedarf geleistet werden. Hinsichtlich des halben Schlosses Hohenstein soll Anna an Wegen, Stegen, Fuhren (geverte), Wasser, Weide, Wald und Wein genießen, wessen sie bedarf. Dasselbe sollen die Grafen Wilhelm und Eberhard für das halbe Schloß Schwalbach verfügen. Anna soll weder zu Hohenstein noch zu Schwalbach verpflichtet sein, den Türmern, Pförtnern oder Wächtern Kost oder Lohn zu geben. Gleichwohl sollen diese auf beiden Schlössern schwören, Anna in Wittumsweise damit zu gehorchen, so daß sie sich ungestört von jedermann damit nach ihrer Notdurft behelfen kann. Sie darf aber die beiden Schlösser weder vergaben, verkaufen, versetzen noch sonstwie in andere Hände gelangen lassen.
Überlebt Anna sie alle, dann soll, falls sie alle ohne Lehenserben gestorben sind, die ganze Grafschaft und Herrschaft an sämtliche Kinder Annas fallen, die sie mit Johann hat. Hat Anna mit Johann keine Kinder, dann soll, wenn Anna nach dem Tode Johanns einen anderen Mann nimmt und auch von diesem keine Leibeserben hat, die Grafschaft dahin fallen, wohin es rechtens ist. Sterben Anna und Johann ohne Leibeserben, dann sollen Festen, Wittum und Mitgift dorthin fallen, wo sie hergekommen sind, und Schlösser, Lande und Leute beider Seiten dorthin, wohin es rechtens ist. Jedoch soll dann die Grafschaft nur noch an einen Herrn fallen und nicht mehr an verschiedene Stämme. Stirbt Graf Johann, ohne männliche leibliche Lehenserben zu hinterlassen, soll die Grafschaft einschließlich der Anteile Graf Wilhelms und Graf Eberhards an den ältesten Sohn Graf Diethers kommen, sofern er dazu geeignet ist (der in synnen oder in witzen were). Hinterläßt Graf Diether keinen Sohn, dann soll die Grafschaft an seinen Bruder Gerhard von Katzenelnbogen fallen, sofern ihm seine Weihen gestatten, wieder Laie zu werden, und an dessen männliche und leibliche Lehenserben. Stirbt Gerhard ohne solche, dann soll, wenn Johann und Anna Töchter hinterlassen haben, die Grafschaft an die älteste Tochter kommen, sofern sie dazu geeignet ist, und an deren Leibeserben. Wenn jedoch die Grafen Wilhelm und Eberhard noch eheliche, männliche, leibliche Lehnserben erzielen, dann sollen diese in beiden Grafschaften erben und besitzen wie oben gesagt. Sterben diese ohne männliche, leibliche Lehenserben, sollen beide Grafschaften an Anna und ihre Kinder kommen, zunächst an ihren ältesten Sohn, oder wenn keine Söhne da sind, an ihre älteste Tochter, wie oben ausgeführt ist. Stirbt aber auch Anna ohne Leibeserben, sollen die Grafschaften Wilhelms und Eberhards dorthin fallen, wohin es rechtens ist.
Nach ihrem (Graf Diethers, Graf Wilhelms und Graf Eberhards) Tode soll Johann der alleinige Herr der Grafschaft sein und bleiben. Keiner von ihnen darf eine Tochter höher als mit 6000 fl. aussteuern. Diese Mitgift dürfen sie auf ihre Gülten, Leute und Güter in ihrer Grafschaft, es sei Lehen, Eigen oder Erbe, anweisen, ausgenommen Schlösser und Festen. Diese Mitgift können sie für die jeweils bestimmte Summe wieder einlösen. Erfolgt eine solche Ablösung, muß der abgelöste Betrag binnen Jahresfrist mit Rat ihrer Freunde wiederum sicher angelegt werden.
hinterläßt Graf Diether von Katzenelnbogen mehr als einen Sohn, dann soll jeder von ihnen einen Anteil an dem Schlosse Katzenelnbogen erhalten mit einer jährlichen Gülte von 300 fl., die er aber weder versetzen, verkaufen noch in fremde Hände geben darf. In deren Besitz sollen sie so lange verbleiben, bis diese Rente in eine Pfaffengülte von 300 fl. oder mehr umgewandelt worden ist. Wenn die Söhne mit solch einer Pfaffengülte von 300 fl. ausgestattet sind, sollen die anderen 300 fl. vom Schloß Katzenelnbogen damit abgelöst sein. Sollte der Anteil Graf Diethers an Katzenelnbogen abgelöst werden, dann sollen seine weiteren Söhne einen Anteil am Schloß Reinheim mit einer jährlichen Gülte von 300 fl. erhalten, die sie weder versetzen, verkaufen noch in andere Hände geben dürfen. Wenn sie statt dessen dann eine Pfaffengülte von 300 fl. oder mehr erhalten haben, sind damit die 300 fl. von Reinheim abgelöst. Damit sollen dann die weiteren Söhne abgefunden sein.
Alle drei Grafen sollen zu diesen Bestimmungen die Einwilligung derjenigen Fürsten und Herren zu erlangen trachten, von denen sie Lehen besitzen.
Siegel des Pfalzgrafen, Graf Diethers von Katzenelnbogen und der Grafen Simon von Sponheim und Vianden, Heinrich von Sponheim und Johann von Nassau.

Wortlaut der Datierung

D. 1383 die purificationis beate Marie semper virginis.

Nachweise

Aussteller

Pfalz, Kurfürsten, Ruprecht I., der Rote

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Wilhelm II. · Katzenelnbogen, Grafen, Eberhard V. · Katzenelnbogen, Grafen, Diether VIII.

Siegler

Pfalz, Kurfürsten, Ruprecht I., der Rote · Katzenelnbogen, Grafen, Diether VIII. · Sponheim, Grafen, Simon III. · Sponheim, Grafen, Heinrich · Nassau-Dillenburg, Grafen, Johann I.

Weitere Personen

Katzenelnbogen, Grafen, Gerhard · Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Katzenelnbogen, Grafen, Anna, Frau Johanns IV., geb. Gräfin von Katzenelnbogen

Weitere Orte

Pfalz, Kurfürsten · Mainz, Währung · Hohenstein, Burg · Burgschwalbach (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz), Burg · Katzenelnbogen (Rhein-Lahn-Kreis/Rheinland-Pfalz), Burg · Reinheim, Burg

Sachbegriffe

Burgen · Eheberedungen · Pfalzgrafen · Lehen, Weitergabe von · Söhne · Lehenserben, fehlende · Erbregelungen · Pfaffengülten · Söhne, Abfindung jüngerer · Geistliche, Rückkehr in den weltlichen Stand · Grafen · Wittume · Mitgift · Renten · Töchter, Erbrecht von · Lehen, weibliche · Holz · Wein · Früchte · Witwensitze, Versorgung von · Pförtner · Türmer · Burgen, Personal auf · Währungen, Mainzer

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 13073 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/13073> (Stand: 19.04.2024)