Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1468 Juni 20

Eheabrede zwischen Baden und Katzenelnbogen

Regest-Nr. 9569

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4039 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv Schublade 81, Nr. 53a⟩.
Revers: Generallandesarchiv Karlsruhe, Abt. 46, 213.
Stückbeschreibung: Moderbeschädigt.
Siegel: Nur noch mit dem Siegel Landgraf Heinrichs.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen.
Regesten: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1536 f. Nr. 5497.
Regest
Markgraf Karl von Baden, Graf zu Sponheim, und Graf Philipp von Katzenelnbogen treffen eine Eheabrede zwischen Karls Sohn Christoph und Ottilie, Tochter des +Grafen Philipp, Sohn des oben genannten Grafen Philipp von Katzenelnbogen. Sie geloben, Christoph und Ottilie miteinander zu verheiraten, was diese gleichfalls einander versprochen haben. Das Beilager soll bis zur kommenden Faßnacht erfolgt sein. Graf Philipp wird Ottilie das Schloß Stadecken mit Leuten, Gütern und allem Zubehör folgen lassen und dazu 16000 fl. Kapital auf Burg und Dorf Algesheim mit den zugehörigen Dörfern, auf den Zoll zu Ehrenfels und die 10000 fl. von Erzbischof und Kapitel zu Mainz, wie es dem Grafen Philipp vom Markgrafen verschrieben ist. Die dazugehörigen Urkunden der Mainzer Herren sind beim Frankfurter Rat deponiert. Nach Philipps Tod soll Ottilie ferner Burg, Zoll und Dorf Gernsheim mit den dazugehörigen Dörfern erhalten, die dem Grafen mit Jagd und Fischerei für mehr als 42000 fl. verschrieben sind, und einen Tournosen vom Bopparder Zoll, genannt des Pfalzgrafen Tournose, der Philipp für 6000 fl. verpfändet ist. Die Urkunden darüber sollen für die Verlobten an dritter Stelle (in gemein handt) hinterlegt und ihnen nach dem Tod des Grafen ausgehändigt werden. Gibt Graf Philipp seiner Enkelin darüber hinaus noch etwas, dann wird er es ihr zu seinen Lebzeiten in gleicher Weise sicherstellen. Übergibt Graf Philipp seinem Tochtermann Landgraf Heinrich von Hessen und Markgraf Christoph wegen ihrer Frauen Schlösser oder Städte zu gemeinschaftlichem Besitz, dann sollen sie von beiden in Gemeinschaft empfangen und besessen und die Lehen gemeinschaftlich verliehen, die zugehörigen Urkunden, Register und Verschreibungen aber an dritter, gemeinschaftlicher Stelle hinterlegt werden. Zur Verhinderung von Streitigkeiten müssen sie über alle Orte zu Lebzeiten der Aussteller Burgfrieden schließen.
Die Ottilie von Graf Philipp übergebenen Besitzungen und das ihr von den Markgrafen Karl und Christoph überwiesene Wittum sollen die Eheleute lebenslänglich sowie der eine nach des andern Tod und danach ihre Leibeserben als Eigen besitzen und nutzen. Sterben die Eheleute ohne Kinder, fällt Ottiliens genannter Besitz dorthin zurück, wohin er nach Heiratsrecht (hynlichs-) gehört.
Graf Philipp wird seine Amtleute und Kellner in den genannten Schlössern außer durch diese auch noch durch besondere Urkunden anweisen, die Schlösser und Orte mit Zubehör nach seinem Tode den Eheleuten und sonst niemandem zu überantworten, sobald diese es von ihnen schriftlich begehren. Gemeinschaften sollen an Landgraf Heinrich und Markgraf Christoph gemeinsam übergeben werden, wobei die Fahrhabe zu teilen ist, jedoch nicht, was Kellnern und Gesinde gehört. Bei der Übernahme des Besitzes sind die Eheleute zur schriftlichen Anerkennung der Rechte aller dort Bepfründeten, Begüterten und befreiten sowie der Hintersassen verpflichtet. Amtleute und Kellner der Graf Philipp verpfändeten Orte Stadecken und Algesheim und die Zollschreiber, Beseher und Zollknechte zu Ehrenfels müssen den Verlobten nach Vollzug des Beischlafs huldigen.
Markgraf Karl verpflichtet sich, binnen Jahresfrist nach dem Beilager von Pfalzgraf Friedrich bei Rhein, Graf zu Sponheim, seinen Teil an der hinteren Grafschaft Sponheim zu Starkenburg mit Schlössern, Städten, Dörfern, Weilern, Höfen, Leuten, Gütern und allem Zubehör wieder in seine Hand zu bringen und Ottilie mit einer lebenslänglichen Rente von 1600 fl. daraus zu bewittumen. Erlangt Markgraf Karl von Pfalzgraf Friedrich nicht genug, um davon das Wittum auszurichten, dann soll er seinen Grafschaftsteil gleichwohl zurückerwerben, nur 1100 fl. davon anweisen und im übrigen die 500 fl., die er noch am Zoll zu Ehrenfels hat, einsetzen. Kommen einmal beide Beträge nicht voll ein, ist der Fehlbetrag vom Zoll zu Schreck zu ersetzen. Ottilie steht nach Christophs Tod ein lebenslänglicher Sitz in Stadecken oder Algesheim zu. Wird Algesheim eingelöst, soll sie anderweitig versorgt werden. Lösen Erzbischof und Kapitel zu Mainz die 1000 fl. vom Zoll zu Ehrenfels und desgleichen die 500 fl. wieder ein, dann muß das Ablösungskapital sofort wieder für gleichhohe Renten sicher angelegt werden.
Nach dem Beischlaf soll Christoph seiner Frau eine Morgengabe übereignen, wie sie einem Markgrafen von Baden und Fürsten des Reiches angemessen ist. Über diese darf Ottilie nach Morgengaberecht frei verfügen.
Gerät Graf Philipp mit Landen und Leuten in Not, dann sollen ihm Erzbischof Johann von Trier und die beiden Markgrafen ohne Zögern und mit ganzer Macht beistehen auf Grund des vor dieser Eheberdedung abgeschlossenen Bündnisses. Graf Philipp bestimmt ferner, daß Landgraf Heinrich von Hessen und Markgraf Christoph von Baden und die Ihrigen nicht in Feindschaft und offenen Krieg miteinander geraten dürfen. Haben sie etwas voneinander zu fordern, sollen sie sich jederzeit auf Austrag durch einen gemeinsamen Obermann vertragen; können sie sich auf niemanden einigen, sollen sie darum das Los werfen und dann von jeder Seite aus dem so bestimmten Obermann zwei Vertreter beigeben. Hat einer ihrer Prälaten, Grafen, Herren, Ritter, Knechte, Räte, Diener oder Zugehörigen Forderungen an Landgraf Heinrich oder Markgraf Christoph, dann soll er sein Recht von des Beklagten Hofmeister und Räten erhalten und sich damit begnügen. Betrifft die Klage aber Personen, die in Gerichten sitzen, oder Erbe und Eigen, dann muß sich der Kläger mit dem dafür zuständigen Gericht, in das Leute und Güter gehören, begnügen, wo ihm dann unverzüglich Recht zuteil werden muß. Geistliche Sache sollen vor dem geistlichen Gerichten, Lehensstreitigkeiten vor des betreffenden Herrn Lehnsrichtern und Mannen und Frevel in den Gerichten, in denen sie begangen worden sind, gerichtet werden. Jede Partei hat das erkannte Urteil ohne Eintrag und Wiederspruch zu befolgen.
Sollte einer der beiden Verlobten vor dem Beilager sterben, dann ist diese Eheabrede ungültig. Beide Aussteller geloben eidlich, alle ihre Punkte unverbrüchlich zu halten und durchzuführen und auf keine Weise irgend etwas dagegen zu unternehmen.
Siegel der beiden Aussteller, Erzbischof Johanns von Trier, Bruders des Markgrafen Karl, weil er am Abschluß dieser Beredung beteiligt war, wobei er gelobt, alle darin ihn betreffenden Punkte zu halten, und Landgraf Heinrichs von Hessen und seiner Frau Anna, geb. Gräfin von Katzenelnbogen, zum Zeichen, daß diese Eheberedung mit ihrem Wissen und Willen geschlossen worden ist.

Wortlaut der Datierung

Geben mendag nach der heiligen Viti und Modesti tag 1468.

Nachweise

Aussteller

Baden, Markgrafen, Karl I. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Empfänger

Baden, Markgrafen, Karl I. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.

Siegler

Baden, Markgrafen, Karl I. · Baden, Markgrafen, Christoph I. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Trier, Erzbischöfe, Johann II. von Baden · Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Hessen, Landgrafen, Anna, Frau Heinrichs III., geb. Gräfin von Katzenelnbogen

Weitere Personen

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp II. · Baden, Markgrafen, Ottilie, Frau Christophs I., geb. Gräfin von Katzenelnbogen · Pfalz, Kurfürsten, Friedrich I., der Siegreiche · Baden, Markgrafen, Christoph I.

Weitere Orte

Baden, Markgrafen · Sponheim, Grafen · Katzenelnbogen, Grafen · Stadecken, Burg · Gau-Algesheim (Lkr. Mainz-Bingen), Burg · Gau-Algesheim (Lkr. Mainz-Bingen) · Ehrenfels, Zoll · Mainz, Erzbischöfe · Mainz, Kapitel · Frankfurt, Rat · Gernsheim, Burg · Gernsheim, Zoll · Gernsheim, Dorf · Boppard, Zoll · Pfalz, Kurfürsten · Sponheim, Grafschaft · Starkenburg · Schreck, Zoll · Trier, Erzbischöfe

Sachbegriffe

Markgrafen · Grafen · Eheabsprachen · Söhne · Enkeltöchter · Beilager, ehebegründende · Burgen · Dörfer · Mitgift · Zölle · Erzbischöfe · Kapitel · Räte · Urkunden, Deponieren von · Jagd · Fischereien · Verschreibungen · Tournosen · Pfänder, Auslösen von · Schwiegersöhne · Besitz, gemeinschaftlicher · Ehefrauen, Ausstattung von · Morgengaben · Wittume · Renten · Weiler · Höfe · Register · Streitigkeiten, Vermeiden von · Burgfrieden · Leibeserben · Eherecht · Amtleute · Kellner · Fahrhabe · Rechte, schriftliche Anerkennung von · Pfründe · Hintersassen · Zollschreiber · Zollbeseher · Zollknechte · Huldigungen · Pfalzgrafen · Wohnrechte, lebenslängliche · Bündnisse · Hilfe, militärische · Schiedsgerichte · Prälate · Herren · Diener · Hofmeister · Gerichte, geistliche · Lehensstreitigkeiten · Lehensgerichte · Frevel

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 9569 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/9569> (Stand: 18.04.2024)